Kollektivvertrag Textilindustrie Tirol, Arbeiter/innen gültig ab 1.4.2016
- Gilt für:
- Tirol
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Tirol
b) fachlich: für alle dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen
c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge
II. Geltungsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2016 in Kraft.
III. Lohnordnung
Die zuletzt ab 1.4.2015 gültige Lohntabelle mit einem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe 5) von € 8,19 wird durch die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende neue Lohntabelle (Anhang) mit einem Ecklohn von € 8,30 - gültig ab 1.4. 2016- ersetzt.
Die zuletzt ab 1.4.2015 gültigen Lehrlingsentschädigungen werden mit Gültigkeit ab 1.4.2016 neu festgesetzt. Sie sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages und der neuen Lohntabelle.
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer der Internatsunterbringung entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
IV. IST-Lohnerhöhung
1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne, ausgenommen der gewerblichen Lehrlinge sind mit Wirkung ab 1.4.2016 um 1,35 %, pro Monat zu erhöhen. Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden.
Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen tariflichen Stundenlohn laut Anlage (Lohntabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Istlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn anzuheben.
Unter den "tatsächlich bezahlten Stundenlöhnen" ist der tatsächliche Gesamtstundenverdienst der ArbeiterInnen einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien – mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen – zu verstehen.
Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die Istlohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtstundenverdienstes eintritt.
2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1.4.2016 um 1,35 % zu erhöhen. Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden.
Für die einzelnen Akkordgruppen wird der bisherige Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde ermittelt. In den einzelnen Akkordgruppen im obigen Sinne sind jeweils alle ArbeiterInnen zusammenzufassen, die die gleiche im Akkord vergebene Tätigkeit verrichten.
Der Berechnung des Durchschnittsverdienstes sind die letzten dreizehn vor dem 1. April 2016 liegenden Lohnwochen zugrunde zu legen. Aus Gründen einer abrechnungsmäßigen Vereinfachung kann für die Ermittlung des bisherigen Durchschnittsverdienstes auch ein anderer Zeitraum, für den derartige Durchschnittsberechnungen bereits vorliegen, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat herangezogen werden.
Der so ermittelte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst ist um 1,35 % pro Monat zu erhöhen und das Resultat durch den bisherigen Akkorddurchschnittsverdienst zu dividieren.
Die Division ist dabei auf drei Dezimalstellen genau durchzuführen, und zwar so, dass die 4. Dezimalstelle, wenn sie 5 oder größer ist, zur Aufrundung der 3. Dezimalstelle verwendet wird.
Das Resultat dieser Division stellt den Umrechnungsfaktor dar, mit dem bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor zu multiplizieren ist.
Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gemäß Art. III Ziff. 1) ist die Istlohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.
Bei AkkordarbeiterInnen, deren Akkordgrundlagen per 1. April 2016 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich darauf ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel III, Ziff. 2 vorzunehmende Istlohn-Erhöhung angerechnet werden.
V. Übergangs- und Günstigkeitsklausel
Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des "Rahmenkollektivvertrages für die Arbeiter der österreichischen Textilindustrie vom 1.4.1991 in der für Tirol geltenden Fassung" sinngemäß Anwendung.
Günstigere betriebliche Vereinbarungen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen, bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.
VI. Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für die ArbeiterInnen der österreichischen Textilindustrie
Geändert wird Anhang 5, "B) Inlandsdienstreisen"
§1 (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigung
Das Taggeld gemäß § 1 (5) Reisekosten- und Aufwandsentschädigung wird von € 48,43 auf € 49,11 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 71,75 auf € 72,43 erhöht.
§ 2 (4) Trennungskostenentschädigung
Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 2 (4) wird von € 20,36 auf € 20,65 erhöht.
§ 3 (1) Messegelder
Das Messegeld gemäß § 3 (1) wird von € 22,44 auf € 22,75 erhöht.
VII. Geltungsbeginn
Inkrafttreten: 1.4.2016
Wien, 9.3.2016
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführer:
Dr. Wolfgang Zeyringer
BERUFSGRUPPE TEXTILINDUSTRIE
Der stv. Vorsitzende:
DI Georg Comploj
Die Berufsgruppenleiter:
Dr. Wolfgang Zeyringer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Kreuzer
Lohntabelle Textilindustrie Tirol – gültig ab 1. April 2016
Lohnstufe | Grundlohn 100 % | Garantierter Gruppendurchschnitt 107,5 % | Akkordgruppen Durchschnitt 120 % |
---|---|---|---|
€ | € | € | |
1 | 8,12 | 8,73 | 9,74 |
2 | 8,18 | 8,79 | 9,82 |
3 | 8,26 | 8,88 | 9,91 |
4 | 8,29 | 8,91 | 9,95 |
5 | 8,30 | 8,92 | 9,96 |
6 | 8,49 | 9,13 | 10,19 |
7 | 8,81 | 9,47 | 10,57 |
8 | 9,17 | 9,86 | 11,00 |
9 | 9,45 | 10,16 | 11,34 |
10 | 9,90 | 10,64 | 11,88 |
11 | 10,36 | 11,14 | 12,43 |
12 | 10,91 | 11,73 | 13,09 |
13 | 11,52 | 12,38 | 13,82 |
14 | 12,22 | 13,14 | 14,66 |
Eck-Grundlohn: € 8,30
Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigung beträgt ab 1.4.2016:
Bei 4-jähriger Lehrzeit in Euro: | bei 2-jähriger Lehrzeit in Euro: | ||||
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Tabelle I | Tabelle II | Tabelle I | Tabelle II | ||
im 1. Lehrjahr | 604,00 | 752,00 | im 1. Lehrjahr | 604,00 | 752,00 |
im 2. Lehrjahr | 747,00 | 1.008,00 | im 2. Lehrjahr | 842,00 | 1.106,00 |
im 3. Lehrjahr | 963,00 | 1.258,00 | |||
im 4. Lehrjahr | 1.196,00 | 1.459,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.4.2016, nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
Arbeitskategorie | KollV–Mindest-Wochenlohn per 1. April 2016 | |
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Portier- und Nachtwächter/in | 55 Stunden | 454,85 |
Sonntagszulage | 37,87 | |
Köch/in | 42 Stunden | 553,61 |
Hilfsköch/in | 42 Stunden | 385,41 |
Küchenhilfe | 42 Stunden | 358,42 |
Gärtner/in gelernt | 47 Stunden | 462,96 |
Fuhrmann/-frau | --------------- | 489,41 |
Kraftfahrer/in | ||
- bis 5 Jahre Praxis | 52 Stunden | 471,77 |
- über 5 Jahre Praxis | 52 Stunden | 525,63 |
Heizer/in | ||
- bis 5 Jahre Praxis | 55 Stunden | 531,02 |
- über 5 Jahre Praxis | 55 Stunden | 592,56 |
Die oben angeführten Wochenarbeitszeiten verstehen sich im Durchschnitt eines Kalendervierteljahres.