Kollektivvertrag Textilindustrie, Angestellte, gültig ab 1.4.2021

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme Vorarlbergs

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Textilindustrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II – Ist-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. April 2021 um 1,75 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2021.[1]

[1] Im Fall von Kurzarbeit ist die Erhöhung vom vollen Bruttogehalt ohne Reduktion durch die Kurzarbeitsvereinbarung zu berechnen.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

Artikel III – Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. April 2021 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2021 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV – Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V – Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 wie folgt abgeändert:

  1. Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 52,47 auf € 53,18 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 75,79 auf € 76,50 erhöht.
  2. Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 22,07 auf € 22,37 erhöht.
  3. Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
    Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 24,30 auf € 24,63 erhöht.

Artikel VI – Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften (Anhang zum Kollektivvertrag)

Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften:

Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Textilindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist.

Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.

Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2021 in Kraft.


Wien, 5. Mai 2021

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der  Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva-Maria Strasser


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Textilindustrie

Die Berufsgruppenleiterin:

Mag. Ursula Feyerer


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Stv. Wirtschaftsbereichsvorsitzender:

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichs - Sekretär:

Mag. Albert Steinhauser


Gehaltsordnung

für die Angestellten in der Textilindustrie (ausgenommen Vorarlberg) gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellt der Industrie vom 1. November 1991 gültig ab 1.4.2021

in Euro

VerwendungsgruppeIIIIIIIV
1. + 2. VGJ1.576,431.719,332.148,122.759,03
nach 2 VGJ1.576,431.790,052.249,122.891,66
nach 4 VGJ1.646,361.860,772.350,123.024,29
nach 6 VGJ 1.931,492.451,123.156,92
nach 8 VGJ 2.002,212.552,123.289,55
nach 10 VGJ 2.072,932.653,123.422,18
Bie.69,9370,72101,00132,63
VerwendungsgruppeIVaVVaVI
1. + 2. VGJ3.034,683.585,633.944,065.134,62
nach 2 VGJ3.180,663.760,294.136,295.558,94
nach 4 VGJ3.326,643.934,954.328,525.983,26
nach 6 VGJ3.472,624.109,614.520,756.407,58
nach 8 VGJ3.618,604.284,274.712,986.831,90
nach 10 VGJ3.764,584.458,934.905,21 
Bie.145,98174,66192,23424,32
VerwendungsgruppeMIMII o.F.MII m.F.MIII
1. + 2. VGJ2.091,572.543,892.672,762.922,22
nach 2 VGJ2.156,502.655,062.776,233.063,24
nach 4 VGJ2.221,432.766,232.879,703.204,26
nach 6 VGJ2.286,362.877,402.983,173.345,28
nach 8 VGJ2.351,292.988,573.086,643.486,30
nach 10 VGJ2.416,223.099,743.190,113.627,32
Bie.64,93111,17103,47141,02

Lehrlingseinkommen gültig ab 1.4.2021

Lehrjahr    Tabelle ITabelle II
1. Lehrjahr701,00860,00
2. Lehrjahr854,001.134,00
3. Lehrjahr1.086,001.401,00
4. Lehrjahr1.335,001.616,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.