Kollektivvertrag Textilindustrie, Angestellte, gültig ab 1.4.2021
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme Vorarlbergs
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Textilindustrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II – Ist-Gehaltserhöhung
(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. April 2021 um 1,75 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2021.[1]
[1] Im Fall von Kurzarbeit ist die Erhöhung vom vollen Bruttogehalt ohne Reduktion durch die Kurzarbeitsvereinbarung zu berechnen.
(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.
Artikel III – Mindestgrundgehaltsordnung
(1) Die ab 1. April 2021 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2021 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV – Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V – Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 wie folgt abgeändert:
- Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 52,47 auf € 53,18 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 75,79 auf € 76,50 erhöht.
- Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 22,07 auf € 22,37 erhöht.
- Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 24,30 auf € 24,63 erhöht.
Artikel VI – Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften (Anhang zum Kollektivvertrag)
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften:
Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Textilindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist.
Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.
Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Wien, 5. Mai 2021
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva-Maria Strasser
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Textilindustrie
Die Berufsgruppenleiterin:
Mag. Ursula Feyerer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Stv. Wirtschaftsbereichsvorsitzender:
Thomas Schwab
Wirtschaftsbereichs - Sekretär:
Mag. Albert Steinhauser
Gehaltsordnung
für die Angestellten in der Textilindustrie (ausgenommen Vorarlberg) gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellt der Industrie vom 1. November 1991 gültig ab 1.4.2021
in Euro
Verwendungsgruppe | I | II | III | IV |
---|---|---|---|---|
1. + 2. VGJ | 1.576,43 | 1.719,33 | 2.148,12 | 2.759,03 |
nach 2 VGJ | 1.576,43 | 1.790,05 | 2.249,12 | 2.891,66 |
nach 4 VGJ | 1.646,36 | 1.860,77 | 2.350,12 | 3.024,29 |
nach 6 VGJ | 1.931,49 | 2.451,12 | 3.156,92 | |
nach 8 VGJ | 2.002,21 | 2.552,12 | 3.289,55 | |
nach 10 VGJ | 2.072,93 | 2.653,12 | 3.422,18 | |
Bie. | 69,93 | 70,72 | 101,00 | 132,63 |
Verwendungsgruppe | IVa | V | Va | VI |
---|---|---|---|---|
1. + 2. VGJ | 3.034,68 | 3.585,63 | 3.944,06 | 5.134,62 |
nach 2 VGJ | 3.180,66 | 3.760,29 | 4.136,29 | 5.558,94 |
nach 4 VGJ | 3.326,64 | 3.934,95 | 4.328,52 | 5.983,26 |
nach 6 VGJ | 3.472,62 | 4.109,61 | 4.520,75 | 6.407,58 |
nach 8 VGJ | 3.618,60 | 4.284,27 | 4.712,98 | 6.831,90 |
nach 10 VGJ | 3.764,58 | 4.458,93 | 4.905,21 | |
Bie. | 145,98 | 174,66 | 192,23 | 424,32 |
Verwendungsgruppe | MI | MII o.F. | MII m.F. | MIII |
---|---|---|---|---|
1. + 2. VGJ | 2.091,57 | 2.543,89 | 2.672,76 | 2.922,22 |
nach 2 VGJ | 2.156,50 | 2.655,06 | 2.776,23 | 3.063,24 |
nach 4 VGJ | 2.221,43 | 2.766,23 | 2.879,70 | 3.204,26 |
nach 6 VGJ | 2.286,36 | 2.877,40 | 2.983,17 | 3.345,28 |
nach 8 VGJ | 2.351,29 | 2.988,57 | 3.086,64 | 3.486,30 |
nach 10 VGJ | 2.416,22 | 3.099,74 | 3.190,11 | 3.627,32 |
Bie. | 64,93 | 111,17 | 103,47 | 141,02 |
Lehrlingseinkommen gültig ab 1.4.2021
Lehrjahr | Tabelle I | Tabelle II |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 701,00 | 860,00 |
2. Lehrjahr | 854,00 | 1.134,00 |
3. Lehrjahr | 1.086,00 | 1.401,00 |
4. Lehrjahr | 1.335,00 | 1.616,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.