Kollektivvertrag Lohnabschluss Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft GPA andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).
c) Persönlich: Für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Arbeiterinnen) einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker) und gewerblichen Lehrlinge. Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse Berufsbezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne ab 1. bzw. 2. April 2024
1. Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne vom 1. April 2023 werden bei wöchentlicher Abrechnung ab dem 2. April 2024 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. April 2024 um 7,80 Prozent (sieben Komma achtzig Prozent)kaufmännisch gerundet, in allen Lohnpositionen erhöht.
2. Die Lohntabellen mit den neuen Lohnsätzen bilden einen integrierten Bestandteil dieser Kollektivvertragsvereinbarung und tragen die Bezeichnung:
a) Lohntabelle für Buchbinder, Buchbindetechniker und Postpresstechnologen
b) Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter
c) Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter
§ 3 Neufassung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne ab 1. April 2025
Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne vom 1. April 2024 werden bei wöchentlicher Abrechnung bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem1. April 2025 in allen Lohnpositionen für eine Laufzeit von 12 Monaten um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate für das Kalenderjahr 2024 plus 1 % (ein Prozent) erhöht, wobei der von der Statistik Austria ausgewiesene Wert für das Kalenderjahr 2024 zugrunde gelegt wird. Die neuen Lohnsätze werden kaufmännisch gerundet und in die Lohntabellen gemäß § 2, welche einen integrierten Bestandteil dieser Kollektivvertragsvereinbarung bilden, aufgenommen und kundgemacht.
§ 3a IST-Löhne ab 1. April 2025
Die tatsächlichen Ist-Stundenlöhne zum 31. März 2024 der in den Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen (ausgenommen Lehrlinge), werden bei wöchentlicher Abrechnung bzw. bei monatlicher Abrechnung ab 1. April 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate für das Kalenderjahr 2024 plus 1 % (ein Prozent) erhöht, wobei der von der Statistik Austria ausgewiesene Wert für das Kalenderjahr 2024 zugrunde gelegt wird.
Nach Durchführung der Ist-Stundenlohnerhöhung ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Stundenlohn dem neuen ab 1. April 2025 geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Stundenlohn des Arbeiters/der Arbeiterin so aufzustocken, dass er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn (Mindestlohn) entspricht.
§ 4 Nachtschichtzuschlag
Die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer erhalten bei wöchentlicher Abrechnung ab dem 2. April 2024 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. April 2024 einen in den Lohntabellen festgehaltenen Nachtschichtzuschlag von EURO 3,34 pro Stunde.
Dieser Nachtschichtzuschlag pro Stunde wird ab 1. April 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate für das Kalenderjahr 2024 plus 1 % (ein Prozent) erhöht, wobei der von der Statistik Austria ausgewiesene Wert für das Kalenderjahr 2024 zugrunde gelegt wird.
§ 5 Lehrlingseinkommen
Die Lehrlingseinkommen betragen ab 1. April 2024 pro Monat:
im 1. Lehrjahr ......... Euro 600,00
im 2. Lehrjahr ......... Euro 770,00
im 3. Lehrjahr ...... Euro 1.130,00
im 4. Lehrjahr ...... Euro 1.570,00
Die Lehrlingseinkommen vom 1. April 2024 werden ab 1. April 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate für das Kalenderjahr 2024 plus 1 % (ein Prozent) erhöht, wobei der von der Statistik Austria ausgewiesene Wert für das Kalenderjahr 2024 zugrunde gelegt wird.
§ 6 Urlaubszuschuss ab 1. April 2024
Die gewerblichen Lehrlinge erhalten zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt in den 4 Lehrjahren einen Urlaubszuschuss in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen, das sind
im 1. Lehrjahr ........ Euro 554,27
im 2. Lehrjahr ........ Euro 711,32
im 3. Lehrjahr ..... Euro 1.043,88
im 4. Lehrjahr ..... Euro 1.450,35
Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil der letzten vier Arbeiterwochenverdienste zusammen (zeitanteilige Mischberechnung).
Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten (§ 15 Abs. 3 BAG).
§ 7 Weihnachtsremuneration ab 1. April 2024
Gewerbliche Lehrlinge, die am 1. Dezember im Stand geführt werden, erhalten in den 4 Lehrjahren in der ersten Dezemberwoche eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen, das sind
im 1. Lehrjahr ........ Euro 554,27
im 2. Lehrjahr ........ Euro 711,32
im 3. Lehrjahr ..... Euro 1.043,88
im 4. Lehrjahr ..... Euro 1.450,35
Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil der letzten vier Arbeiterwochenverdienste zusammen (zeitanteilige Mischberechnung).
Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil.
§ 8 Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,00 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,00.
Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.
§ 9 Begünstigungsklausel
Allfällige bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 10 Wirksamkeitsbeginn dieser Kollektivvertragsvereinbarung
Die vorliegende Kollektivvertragsvereinbarung tritt ab 1. April 2024 bzw. ab 1. April 2025 in Kraft.
Wien, am 10. April 2024
BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE
Bundesinnungsmeister
KommR Mst. Wolfgang Hufnagl
Geschäftsführerin
Mag. Iris Dittenbach
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND– Gewerkschaft GPA
Vorsitzende
Barbara Teiber, MA
Bundesgeschäftsführer
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Wirtschaftsbereichsvorsitzende
Michael Ritzinger
Wirtschaftsbereichssekretär
Christian Schuster