Kollektivvertrag für Angestellte der öffentlichen Flughäfen in Österreich gültig ab 1.5.2018

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luft­fahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufgruppe Luftfahrt, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell­ten, Druck, Journalismus, Papier, Wien 3, Alfred­ Dallinger-Platz 1, andererseits.

Inhaltsverzeichnis

I. Geltungsbereich

II. Geltungsdauer

III. Anstellung

IV. Arbeitszeit

V. Feiertage

VI. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

VII. Urlaub/Freizeittage

VIII. Entgelt bei Erkrankung

IX. Abfertigung

X. Auflösung des Dienstverhältnisses

XI. Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhinderung

XII. Sonderzahlungen

XIII. Diensterfindung

XIV. Anrechnung von Vordienstzeiten

XV. Gehaltsordnung

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Verwendungsgruppenschema
  3. Gehaltstafeln
  4. Reiseentschädigungen
  5. Fahrtkostenersatz
  6. Verbesserungsvorschläge
  7. Kündigungsschutzbestimmungen
  8. Kurkostenzuschuss
  9. Betriebsänderungen
  10. Krankenversicherungen
  11. Pensionsgleitsystem

XVI. Jubiläumsgeld

XVII. Allgemeine Bestimmungen

XVIII. Aliquotierung von Ansprüchen

XIX. Übergangsregelungen

XX. Schlussbestimmungen

Anhang I. Verwendungsgruppenschema

Anhang II. 

Anhang III.

Anhang IV.


I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

2. Fachlich: Für alle Unternehmungen,

a) welche zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens in Österreich  berechtigt sind,

b) an denen die unter a) genannten Unternehmungen mehrheitlich beteiligt sind, soweit sie auf Flughä­fen mit dem Flughafenbetrieb in Verbindung ste­hende Tätigkeiten entfalten.
Bau- und Baudienstleistungen fallen nicht unter mit dem Flughafenbetrieb in Verbindung stehen­ den Tätigkeiten.

c) welche auf Flughäfen nichtbehördliche Abfertigun­gen vornehmen, mit Ausnahme der Fluggesell­ schaften, soweit sie dazu ermächtigt  sind.
Als nicht behördliche Abfertigungen gelten insbe­sondere für Dritte erbrachte,  bewilligungspflichti­ge Bodenabfertigungsdienste gemäß dem Flugha­fen-Bodenabfertigungsgesetz in der jeweils gülti­gen Fassung.

3. Persönlich: Für alle bei diesen Unternehmungen beschäftigten Angestellten und Bürolehrlinge (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet).

II. Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt für alle diesem Kollektiv­vertrag unterliegenden Unternehmungen mit 1. Mai 2018 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Fassungen. Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit ab­geschlossen und kann von jedem Vertragspartner un­ter Einhaltung  einer dreimonatigen  Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates mittels einge­schriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen zwecks Er­neuerung des gegenständlichen Vertrages aufgenom­men werden.

III. Anstellung

1. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Be­ triebsrat in der Regel eine Woche vor deren Einstel­ lung im Unternehmen, unter Angabe des voraussicht­ lichen Tätigkeitsbereiches und der Einstufung, mitzu­ teilen. Eine Anstellung auf Probe kann mit dem Dienst­ nehmer nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach Ablauf des Probemonates gelten die Be­ stimmungen des Abschnittes X. dieses Kollektivver­ trages.

Der Einsatz von Personal, welches von Unternehmen, die gewerbsmäßig  Personalbeistellung auf Zeit betreiben, angefordert wird, bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, sofern ein solcher Einsatz jeweils für länger als 2 Wochen vorgesehen ist und eine Ange­ stelltentätigkeit   betrifft.

2. Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstver­ hältnisses seine Einstufung gemäß Verwendungs­ gruppenschema  schriftlich  mitzuteilen.

3. Jedem Dienstnehmer ist binnen 4 Wochen nach Ein­ tritt ein schriftlicher Dienstvertrag zu übergeben.

IV. Arbeitszeit

1. Die Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich höchs­tens 40 Stunden pro Woche. Mit Ausnahme des Schichtdienstes fällt die Normalarbeitszeit in die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr; die Normalarbeits­zeit darf nicht mehr als 10 Stunden täglich betragen. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs darf die Tagesarbeitszeit nicht mehr als 12 Stunden täglich betragen. Es gilt die 5-Tage-Woche. Eine Verkürzung der wö­chentlichen Arbeitszeit, auch für einzelne Dienstneh­mer, bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. Wird an Werktagen weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Werktage derselben sowie der vorherge­henden oder der folgenden Woche verteilt werden

2. Bei Schichtdienst beträgt die Normalarbeitszeit 320 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitrau­mes von 8 Wochen, wobei die Ausdehnung der Normalarbeitszeitin einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden zulässig ist. Mittels Betriebsvereinbarung kann ein längerer Durchrechnungszeitraum bzw eine Übertra­gung von Zeitguthaben  vereinbart werden.

Diese Arbeitszeit kann ungleich verteilt werden, wobei die längste Schichtzeit 12 Stunden beträgt, die Min­destdauer einer Schicht jedoch 6 Stunden  beträgt.
Die Mindestdauer einer Schicht kann durch Betriebs­vereinbarung für Teilzeitbeschäftigte abweichend, je­doch gleichwertig geregelt werden.  Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer solchen Betriebsver­einbarung ist die schriftliche Zustimmung der Kollek­tivvertragspartner

Betrieben, die vor dem In-Kraft-Treten der Mindest­schichtlänge von 6 Stunden mit 1. November 2014, mit kürzeren Schichten arbeiteten, wird für die Umstellung bzw den Abschluss einer Betriebsvereinba­rung  für  Teilzeitbeschäftigte eine Übergangsfrist bis 1. April 2015 eingeräumt.
Die Verteilung der Arbeitszeit ist in Schichtplänen fest­zulegen, die der Zustimmung des Betriebsrates be­dürfen. Sie sind mindestens 3 Tage vor In-Kraft-Treten bekannt zu geben.

Zwischen 2 Schichten muss grundsätzlich eine min­destens 12-stündige Ruhezeit liegen. Die tägliche Ru­hezeit kann aus verkehrsbedingten oder technischen Gründen auf mindestens zehn Stunden verkürzt wer­den, wenn in der unmittelbar auf diese Verkürzung fol­gende Arbeitszeit innerhalb der ersten 6 Stunden ne­ben der Ruhepause nach § 11 AZG zusätzlich eine be­zahlte Ruhepause  von dreißig Minuten gewährt  wird.
§ 12 Abs 2 AZG bleibt unberührt.
Innerhalb von 2 Wochen müssen 2 ununterbrochene Ruhezeiten (Ruhetage) von 36 Stunden gewährt wer­den. Jede 3. Ruhezeit muss einen Sonntag beinhalten.

Einschichtplanmäßig freier Samstag ist fester Be­standteil der Wochenruhe, dessen Störung einen Er­satzruheanspruch im Ausmaß der Störung auslöst. Der Regelungsinhalt des vorangegangenen Satzes kann mittels Betriebsvereinbarung durch eine adä­quate Regelung ersetzt werden. Unter Samstag in obi­gem Sinne gilt der Zeitraum von Samstag 7.00 Uhr bis Sonntag 7.00 Uhr. Insgesamt müssen in einem Zeit­raum von 3 Wochen Ruhezeiten im Mindestausmaß von 108 Stunden gegeben sein, wobei deren Berech­nung außer dem schichtplanmäßig freien  Samstag (24 Stunden) nur ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden zugrundegelegt werden dür­fen.

Bei allfälliger Unterschreitung dieses Mindestausma­ßes, was nach dem Ablauf dieser 3 Wochen festge­stellt wird, ist im Ausmaß der Unterschreitung Ersatz­ruhe zu gewähren. Die Ersatzruhe ist grundsätzlich bis zum Letzten des der Störung der Ruhezeit folgenden Monates zu gewähren und vom Dienstnehmer zu konsumieren; soferne Ersatzruhegewährung aus beson­ders berücksichtigungswerten verkehrsbedingten oder technischen Gründen bzw gesetzlichen Ermäch­tigungen nicht möglich ist, ist eine finanzielle Abgel­tung derselben nach vorheriger Information des Be­triebsrates durchzuführen. Diese Abgeltung erfolgt durch einen Betrag, der sich aus der Verdoppelung des Stundenausmaßes der Ersatzruhe  multipliziert mit  1/173  des Monatsgrundgehaltes ergibt.

2a. Gemäß § 5 AZG kann über die Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stun­den und der  täglichen  Normalarbeitszeit  bis  zu  12 Stunden im Sinne der Ziff 1 und Ziff 2 des Kollektiv­vertrags, wenn in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit­schaft fällt, eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

2b. Für unvorhergesehene Einzelfälle zur Aufrechter­haltung des Verkehrs kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden, die gemäß § 18 Abs 2 AZG einen Durchrechnungszeitraum von maximal einem Quartal zulässt.

3. Auf Flughäfen mit einer 24-stündigen Betriebs­ pflicht sind für Arbeiten im Winterdienst Betriebsver­einbarungen abzuschließen.

4. Über Sabbaticals und andere Formen von Arbeits­zeitflexibilisierung, die einen Ausgleich zwischen Ar­beit und Freizeit ermöglichen sollen, können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

V. Feiertage

Als Feiertag gelten:

  • 1. und 6. Jänner
  • Karfreitag (nur für Dienstnehmer protestantischen, methodistischen und altkatholischen Bekenntnisses)
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August
  • Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses)
  • 26. Oktober
  • 1. November
  • 8., 24., 25., 26. und 31. Dezember

VI. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich angeordnete Arbeits­stunden, welche über das im Art IV. festgelegte Aus­ maß hinausgehen .

1a. Unbeschadet der nach§ 7 Abs 1 AZG in der Einzel­woche zulässigen Überstunden sind gemäß § 7 Abs 2 AZG bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zu­gelassen. Dabei sind in einzelnen Wochen bis zu 55 Gesamtstunden zulässig. Ein höheres Gesamtausmaß nach § 7 Abs 4 AZG sowie die durchschnittliche Wo­chenarbeitszeit von 48 Stunden nach § 9 Abs 4 AZG bleiben unberührt.

2. Die Überstundenvergütung besteht aus einem Grundgehalt bzw einer Grundvergütung und einem Zuschlag. Die Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes beträgt 1/157 des Monatsge­haltes. Der Überstundenzuschlag beträgt an Werkta­gen in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr 65 %, in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr 100  %.

3. An Sonntagen sowie an Werktagen, die gemäß Z 5 dieses Abschnittes als Sonntage gelten, beträgt der Überstundenzuschlag 100 %.

4. Für Feiertagsarbeit und deren Bezahlung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. Das pro ge­leistete Arbeitsstunde gebührende Entgelt beträgt 1/157 des Monatsgehaltes. Zusätzlich gebührt ein Zu­schlag von 60 %. Bei Überstundenleistungen an Feier­tagen beträgt dieser Zuschlag 160  %.
Bei Bezahlung des Feiertagszuschlages entfallen die im Anhang II.  Punkt 2 angeführten  Zuschläge.

5. In Betriebsabteilungen, in welchen  kontinuierlich an Sonntagen gearbeitet und dafür ein anderer ar­ beitsfreier Tag gewährt wird, gilt der Sonntag als Werktag und der darauf folgende arbeitsfreie Tag als Sonntag.
Ist dieser Tag gleichzeitig ein gesetzlicher Feiertag, so gebührt dem betreffenden Dienstnehmer für diesen Tag eine zusätzliche Vergütung in der Höhe von 8 Grundstundengehältern gemäß Z 2.
Diese Vergütung gebührt jedoch nicht, wenn Z 2 und 4 Anwendung finden.

6. Hat ein Dienstnehmer in seiner dienstfreien Zeit, die nicht unmittelbar vor oder nach der normalen Ar­beitszeit liegt, über  Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leisten, so gebührt dem Dienstnehmer auch bei kürzerer Ar­beitszeit eine Überstundenentlohnung für mindestens 6 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des Dienstantrit­tes.

7. Überstundenvergütungen müssen bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten nach dem Tage der Über­stundenleistung geltend gemacht werden. Für die innerhalb dieser Frist geltend gemachten Überstunden­ansprüche gelten die Verjährungsfristen des Allge­meinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

8. Ab der 6. Überstunde pro Woche kann die Abgel­tung der Überstunden innerhalb von 3 Monaten im Zeitausgleich erfolgen, wobei jedoch die Zuschläge gemäß Z 2, 3 und 4 zu berücksichtigen sind.

VII. Urlaub/Freizeittage

1. Für den Urlaub, sowie für die zusätzlichen Freizeit­tage nach Absatz 1a gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBI Nr. 390, betreffend die  Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und der Einführung  einer Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung, sofern nachstehend nichts Günstigeres vereinbart wurde.

1a. Zusätzlich zu den gesetzlichen Urlaubsansprü­chen gern Abs 1 besteht ein Anspruch auf weitere fünf zusätzliche bezahlte Freizeittage pro Jahr. Der Anspruch entsteht jeweils mit 1. Mai des Jahres. Diese zusätzlichen Freizeittage können sowohl einzeln als auch geblockt konsumiert werden und können, ohne explizite Vereinbarung zwischen den Kollektivver­tragspartnern weder durch Verkürzungen der gesetz­lichen oder kollektivvertraglichen Arbeitszeit, noch durch eine allfällige Ausweitung des gesetzlichen Ur­laubsanspruches geschmälert werden. Für Arbeitneh­merinnen, die unterjährig in das Unternehmen eintre­ten, entsteht der Anspruch im Rumpfjahr in aliquoter Form. Für Teilzeitbeschäftigte die nicht an fünf Wo­chentagen beschäftigt werden, entsteht der Anspruch aliquot zu ihrem Beschäftigungsausmaß

2. Wenn das Angestelltenverhältnis wenigstens 2 Jah­re ununterbrochen gedauert hat, wird Dienstnehmern mit erfolgreich abgeschlossenem Studium einer allgemein- oder berufsbildenden höheren Schule für den Fall des § 3, Abs 3, 2. Satz des Urlaubsgesetzes (BGBI Nr 390/76) zusätzlich zu der gesetzlichen Bestimmung ein Jahr für die Bemessung der Urlaubsdauer angerechnet. Diese Bestimmung gilt für alle Dienst­nehmer die vor dem 1.5.2018 eingetreten sind

3. Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderten­einstellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzli­chen Urlaub und den Freizeittagen gern Abs la einen weiteren Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen.

4. Während des Urlaubes bzw während der Freizeitta­ge erhält der Dienstnehmer das Entgelt für die Nor­malarbeitszeit.
Die Abgeltung für Überstunden, Sonntags- und Nacht­zulagen erfolgt einmal jährlich. Als Abgeltung für Überstunden, Sonntags- und Nachtzuschläge wird der Durchschnitt dieser während eines Jahres ver­rechnet. Neu eintretende Dienstnehmer, die die War­tezeit im laufenden Urlaubsjahr noch nicht erfüllt haben, erhalten den aliquoten Teil der Abrechnung; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt die volle Abgeltung.
Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem Fällig­keitstag beendet wird und die bereits mindestens eine Woche Urlaub verbraucht haben, erhalten die volle Abgeltung mit der Endabrechnung.

VIII. Entgelt bei Erkrankung

1. Die Ansprüche der Dienstnehmer im Erkrankungs­falle richten sich im Allgemeinen nach den diesbezü­glichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Dauert die Erkrankung länger als der Anspruch gemäß § 8 Abs 1 und Abs 2 AngG, so wird nach Ablauf der Ent­geltanspruchsfristen in nachstehenden Fällen ein Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 100 v.H. des vollen Entgel­tes und dem normalen Krankengeld gewährt. Die Hö­he des Zuschusses darf jedoch 49 Prozent des vollen Entgeltes  iSd EFZG nicht  übersteigen. Dieser Zuschuss gebührt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

mehr als 5 Jahren bis zu einem Höchstausmaß von ...................... 4 Monaten, mehr als 10 Jahren bis zu einem Höchstausmaß von .................... 6 Monaten, mehr als 20 Jahren bis zu einem Höchstausmaß von ................... 12 Monaten

2. Bei Betriebsunfällen besteht ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf das volle Entgelt durch mindestens 3  Monate.

3. Karenzurlaube im Sinne des Mutterschutzgesetzes und Väterkarenzgesetzes sind in diesen Fällen für die Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses zu be­rücksichtigen.

IX. Abfertigung

1. Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbroche­ nen Dauer des Dienstverhältnisses, einschließlich der vom Unternehmen für alle arbeitsrechtlichen Ansprü­che angerechneten  Vordienstzeiten,

von mindestens 3 Jahren ............ 2 Monatsentgelte
von mindestens 5 Jahren ............ 5 Monatsentgelte
von mindestens 10 Jahren .......... 8 Monatsentgelte
von mindestens 15 Jahren ........ 12 Monatsentgelte
von mindestens 20 Jahren ........ 15 Monatsentgelte
von mindestens 25 Jahren ........ 18 Monatsentgelte
von mindestens 30 Jahren .......... 20 Monatsentgelt

2. Dienstnehmer mit einer Mindestdienstzeit im Un­ternehmen von 3 Jahren, die innerhalb von 18 Mona­ten nach ihrer Niederkunft das Dienstverhältnis lösen, haben Anspruch auf drei Viertel der ihnen nach Z 1 bzw Z 9 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch 5 Monatsentgelte.

3. Bei Tod des Dienstnehmers:
a) Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der län­ger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, ist das Entgelt für den Sterbemonat und für den folgenden Monat weiterzuzahlen.
Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit des Dienst­nehmers ist das Entgelt für den Sterbemonat und die drei folgenden Monate weiterzuzahlen, jedoch mindestens die unter Z1 angeführten Monatsent­ gelte bzw in Z9 angeführten Abfertigungsüber­ hänge;

b) Anspruchsberechtigt sind der Reihe nach:

  • die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/ die Verstorbene gesetzlich verpflichtet war;
  • der Ehepartner, welcher mit dem/der Verstorbe­nen im gemeinsamen Haushalt lebte;
  • der/die von dem/der Verstorbenen schriftlich dem Unternehmen namhaft gemachte Lebens­gefährte/Lebensgefährtin;
  • die Eltern (Stiefeltern), mit welchen der/die Ver­storbene im gemeinsamen Haushalt lebte;
  • jene Personen, welche die Begräbniskosten be­zahlten, jedoch nur in der Höhe der nachgewie­senen Begräbniskosten.

4. Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichen Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung ge­mäß Z 1 bzw Z 9. Hinsichtlich der Anspruchsberechti­ gung gilt Z 3 lit  b) sinngemäß.

5. Der Anspruch auf die volle Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Kündi­gung seitens des Dienstnehmers endet.

6. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutter­schutzgesetz sowie nach dem Väterkarenzgesetz sind für die Berechnung des Ausmaßes der Abfertigung als Dienstzeiten anzusehen.

7. Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendi­gung des Dienstverhältnisses in einem.

8. Die Absätze 1, 5, 6 und 7 gelten nur für Angestellte, die bis 31. 12. 2002 eingetreten sind.

9. Sonderregelung zur Abfertigung für Angestellte, die ab dem 1.1.2003 aber vor dem 1.11.2014 eingetre­ten sind:

Die nachstehende Bestimmung gilt für Angestellte, deren Dienstverhältnisse ab 1.1.2003 begonnen ha­ben und die den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen.

Zusätzlich zu den Leistungen aus der MVK gebühren Angestellten Abfertigungen nach einer ununterbro­chenen Beschäftigung von

5 Jahren im Ausmaß von .......... 2 Monatsentgelten
10 Jahren im Ausmaß von ........ 4 Monatsentgelten
15 Jahren im Ausmaß von ........ 6 Monatsentgelten
Ab 30 Jahren im Ausmaß von ..... 8 Monatsentgelte

Voraussetzung für diese Abfertigungszahlung ist eine nicht abfertigungsschädliche Beendigung des Dienst­verhältnisses im Sinne der §§ 23, 23a AngG. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Dienstverhält­nis bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjah­res; bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet.

10. Für ab 1.11.2014 neu eintretende Dienstnehmer kommen ausschließlich die Bestimmungen des BMSVG zur Anwendung. Die Absätze 1-9 finden auf diese Dienstnehmer keine Anwendung.

X. Auflösung des Dienstverhältnisses

1. Kündigung
Für die Kündigung gelten die diesbezüglichen Bestim­mungen des Angestelltengesetzes, jedoch können Dienstnehmer, die das 5. Dienstjahr noch nicht vollen­det haben, jeweils zum 15. oder zum Letzten eines Monates gekündigt werden. Ab dem 6. Dienstjahr kann der Dienstnehmer nur mehr mit Ablauf eines Ka­lendervierteljahres gekündigt werden.

1a. Widerspricht der Dienstgeber dem schriftlichen Wunsch von Dienstnehmerinnen, eine hinsichtlich ih­rer Dauer über die im MSchG bzw VKG vorgesehenen Fristen hinausgehende Karenzierung oder Elternteil­zeit in Anspruch nehmen zu wollen, nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes, so endet der Kündigungsschutz vier Wochen nach Ablauf der verlängerten  Karenzierung  oder Elternteilzeit. Dieser erweiterte Kündigungsschutz endet spätestens mit Vollendung des 31. Lebensmonates des Kindes, bei Teilung des Karenzurlaubes mit Vollendung des 37. Lebensmonates des Kindes.

2. vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Für die vorzeitige Auflösung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes maßge­bend.

XI. Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhinderung

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes im folgenden Ausmaß zu gewähren:

bei eigener Eheschließung ............... 3 Arbeitstage

beim Tod des Ehegatten (-gattin) ..... 3 Arbeitstage

beim Tod eines Kindes ...................... 2 Arbeitstage

beim Tod des Lebensgefährten (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem Dienst- nehmer im gemeinsamen Haushalt lebte .............................. 3 Arbeitstage

beim Tod der Eltern ................. 2 Arbeitstage

beim  Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes, jedoch maximal 1 mal pro Kalenderjahr .................................................... 2 Arbeitstage

bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) ..................... 2 Arbeitstage

bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister ......................... 1 Arbeitstag

beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern ........ 1 Arbeitstag

für die Vorbereitung auf Lehrabschlussprüfung, Berufsreifeprüfung, Matura, FH bzw. Universitätsstudienabschluss, sofern diese Prüfungen im betrieblichen Interesse liegen .................... 5 Arbeitstage.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs 3 Angestelltengesetz.

XII. Sonderzahlungen

1. Alle Dienstnehmer erhalten bei Urlaubsantritt, spätestens bei bestehendem Urlaubsanspruch am 30. Juni eines jeden Jahres eine Urlaubsremunerationin der Höhe des Juni-Gehaltes bzw. der Juni-Grundvergütung

2. Alle Dienstnehmer erhalten spätestens mit der Gehaltsabrechnung für Oktober eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Oktober­ Grundgehaltes bzw. der Oktober-Grundvergütung.

2a. Bei durchgehender Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung sowie bei einem Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in die Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt sowie bei durchgehender Teilzeitbeschäftigung mit schwankendem Arbeitszeitausmaß werden die Sonderzahlungen gemäß Ziff 1 und 2 nach Zeitabschnitten für das ganze Kalenderjahr berechnet bzw. akontiert. Für die Berechnung der Sonderzahlungen (also der Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) ist zum Zeitpunkt der jeweiligen Sonderzahlungsabrechnung die durchschnittlich vereinbarte Normalarbeitszeit seit Jahresbeginn heranzuziehen. Erfolgt  nach der Abrechnung der Weihnachtsremuneration noch eine Veränderung der vereinbarten Normalarbeitszeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, kann eine Endabrechnung am Jahresende in der Form erfolgen, dass der tatsächliche Jahresdurchschnitt der vereinbarten Normalarbeitszeiten zur Berechnung herangezogen wird.
Sollten die Akontierungen die Summe der Endabrechnung übersteigen, wird der Differenzbetrag von der Gehaltsabrechnung in Abzug gebracht.

3. Den während des Jahrs ein- und austretenden Dienstnehmern gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalen­derjahr entsprechende aliquote Teil. Für die Berechnung der Sonderzahlungen bei austretenden Dienstnehmern sind Ziff 2a, 1. und 2. Satz sinngemäß anzuwenden. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausgezahlten Sonderzahlungen auf Verlangen des Dienstgebers zurückzu­zahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.

3a. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, eines Zivildienstes oder eines Karenzurlaubs, in denen die Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers ruht, so vermindert sich das gebührende Ausmaß der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen gemäß Ziff 1 und 2 anteilsmäßig.

4. An alle Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis am 1. Mai mehr als 6 Monate besteht, ist im Mai eine Sonderzahlung auszuzahlen. Das Gesamtvolumen dieser Sonderzahlung – für Arbeiter und Angestellte – errechnet sich aus dem positiven konsolidierten ordentlichen Betriebsergebnis (Treuhand- und Betriebsvermögen) – für Unternehmen ohne Treuhandvermögen gilt der positive Betriebserfolg gemäß § 231, Abs  2,  Z 9 Rechnungslegungsgesetz – des Vorjahres und beträgt mindestens 6 % des so errechneten Betriebser­gebnisses. Die Verteilung dieses Sonderzahlungsvolumens ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln, wobei die auf den einzelnen Dienstnehmer entfallende Zahlung mit der Höhe eines Monatsgrundgehaltes be­grenzt ist.

Kommt bis zur Fälligkeit dieser Sonderzahlung keine Betriebsvereinbarung zustande oder ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich, ist folgende Vorgangsweise anzuwenden: Nach Ermittlung des Kreises der   anspruchsberechtigten Dienstnehmernd des erzielten Betriebsergebnisses im obigen Sinne ist selbiges durch die Gehaltssumme der Anspruchsberechtigten im Kalendermonat Mai zu dividieren. Dieser so ermittelte Betrag ist mit dem jeweiligen Monatsgrundgehalt des einzelnen Dienstnehmers zu multiplizieren und spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres auszubezahlen.

Dem Betriebsrat – soweit ein solcher nicht besteht, den einzelnen Dienstnehmern – ist auf Verlangen Einblick in jene Unterlagen zu gewähren, die für die Ermittlung des Betriebsergebnisses und der Berechnung der Höhe der Sonderzahlung erforderlich sind.

Über die Gewährung der Sonderzahlung in Form von Dienstfreistellung können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden

5. Abs 4 gilt nicht für die Angestellten und Bürolehrlinge der Flughafen Wien AG.

XIII. Diensterfindung

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Dienstnehmer während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des§ Sb (3) des österreichischen Patentgesetzes. Er muss hiezu innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder aufscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen  Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelver­einbarungen.

XIV. Anrechnung von Vordienstzeiten

Bei Übernahme von Arbeitern in das Angestelltenver­hältnis wird die bei der eigenen Unternehmung ver­brachte Dienstzeit für alle arbeitsrechtlichen Belange zur Anrechnung gebracht. Hinsichtlich der Anrech­nung als Dienstzeiten können Betriebsvereinbarun­gen abgeschlossen werden.

XV. Gehaltsordnung

1. Allgemeine Bestimmungen

a) Dem Dienstnehmer ist ein monatliches Bruttoge halt nach den in dieser Gehaltsordnung nach Verwen­dungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren vor­gesehenen Mindestsätzen zu bezahlen.

b) Für die Einreihung eines Dienstnehmers in die Ver­wendungsgruppe sind Vorbildung, Vorpraxis und Art der Tätigkeit maßgebend. Übt ein Dienstnehmer meh­rere Tätigkeiten, deren Merkmale in verschiedenen Verwendungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Ver­wendungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

c) Anwendung des Tabellenschemas
c-1) Für vor und ab 1.11.2014 eintretende Dienst­nehmer gilt: Die Gehaltserhöhungen durch Eintritt in ein höheres Verwendungsgruppenjahr  treten mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des nächstfolgenden Dienstjahres fällt.

c-2) Für ab dem 1.11.2014 neu eintretende Dienst­nehmer gilt hinsichtlich der Anwendung des Tabellen­schemas:

Die bisherige Tabelle bleibt weiterhin bestehen und gilt als Basis für zukünftige KV-Erhöhungen. Die einzelnen Tabellenwerte der Gehaltstabelle für Dienstverhältnis­ se die nach dem 1.11.2014 begründet werden, wer­den im Sinne von tatsächlich garantierten Mindest­grundgehältern um je 2,25 %  überzahlt.

1.1. Die Gehaltstabelle endet nach dem 15. Verwen­dungsgruppenjahr, sodass die Vorrückungsauto­matik in diesem Verwendungsgruppenjahr en­det.

1.2. Die Vorrückungsautomatik innerhalb der Tabelle wird an die individuellen Dienstjahre des Mitar­beiters geknüpft.

1.3. Wenn die Vorrückungsautomatik eine Einreihung in das Verwendungsgruppenjahr 14 ergibt, so er­folgt die nächste automatische Vorrückung in das 15. Verwendungsgruppenjahr dieser Verwen­dungsgruppe nach Vollendung von zwei Dienst­jahren.

1.4. Die Vorrückungsautomatik wirkt in jedem Fall gleich, unabhängig davon in welcher Verwen­dungsgruppe und in welchem Verwendungs­gruppenjahr der Dienstnehmer in die Tabelle ein­steigt.

1.5. Alle Vorrückungen sind Biennalvorrückungen. Unter Biennalvorrückung wird  das Vorrücken um zwei Verwendungsgruppenjahre innerhalb einer Verwendungsgruppe verstanden.

1.6. Die Vorrückung in ein höheres Verwendungs­gruppenjahr erfolgt bei einer Biennalvorrückung automatisch nach Vollendung von zwei Dienst­jahren.

Die Verwendungshauptgruppen I. und II. werden ge­strichen.
Bei Umstufung in eine höhere Verwendungshaupt­ oder -zwischengruppe muss das in dieser Verwendungsgruppe zur Anwendung kommende Monatsgrundgehalt höher sein als vor der Umstufung.

c-3) Für vor 1.11.2014 eingetretende Dienstnehmer gilt:
Unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Dauer des   Dienstverhältnisses von mindestens 25 Jahren hat 5 Jahre nach der letzten automatischen Vorrückung in Verwendungsgruppenjahren eine Erhöhung des Gehaltes im Ausmaß der Differenz der Mindestgrundgehälter zweier aufeinander folgender Verwendungsgruppenjahre jener Verwendungsgruppe zu erfolgen, in welcher der/die Dienstnehmer/in zu diesem Zeitpunkt eingereiht ist. In der Folge ist dieser Vorgang jeweils nach 5 Jahren zu wiederholen. Bei Umreihung in eine höhere Verwendungshaupt- oder -zwischengruppe wird der Dienstnehmer in jenes Ver­wendungsjahr eingereiht, das ziffernmäßig mindestens 5 % bei Umreihungen von einer Verwendungshauptgruppe in eine Verwendungshauptgruppe und mindestens 2,5 % bei Umreihungen in oder aus einer Verwendungszwischengruppe über seinem bisherigen Grundgehalt liegt.

d) Eine vom Dienstgeber angeordnete vorübergehen­de Stellvertretung eines Dienstnehmers in einer höheren Verwendungsgruppe begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Dauert die vorübergehende Stellvertretung länger als 2 Monate, so gebührt für den ganzen Zeitraum der Stellvertretung eine 10 %ige Zulage, berechnet vom Monatsgrundgehalt des Stell­vertreters.

e) Das Monatsgehalt wird jeweils am vorletzten Ar­beitstag jeden Kalendermonats, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, ausgezahlt. Jedem Dienstnehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie Zuschläge, Zulagen und Abzüge ersichtlich sind.

f) Aufgrund besonderer Leistungen bzw Leistungssteigerungen eines Dienstnehmers kann eine individuelle Gehaltserhöhung erfolgen, deren geringstes Ausmaß sich aus der Differenz zwischen zwei aufeinander folgenden  Verwendungsgruppenjahren der für den betreffenden Dienstnehmer maßgeblichen Verwendungsgruppe ergibt .
Diese Gehaltserhöhungen berühren das Vorrücken in Verwendungsgruppenjahren nicht.
Über eventuelle Regelungen solcher Gehaltserhöhungen können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

g) Die Mindestgrundgehälter gelten nicht für Dienstnehmer, welche während ihrer schulischen Ausbildung befristet beschäftigt werden. Über deren Entgelt sind Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

h) Neuregelung der Anrechnung der Karenzzeiten
Für ab dem 1.5.2015 geborene Kinder werden Karenzzeiten von Dienstnehmern nach dem Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz bis zu maximal einem Jahr beim ersten Kind als Dienstzeiten für die Vorrückung im Gehaltsschema angerechnet .
Für ab dem 1.5.2016 geborene Kinder werden Karenzzeiten von Dienstnehmern nach dem Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz bis zu maximal zwei Jahren pro Kind als Dienstzeiten für die Vorrückung im Gehaltsschema angerechnet.

2. Verwendungsgruppenschema

Gemäß Anhang I zu diesem Kollektivvertrag.

3. Gehaltstafeln

Gemäß Anhang II dieses Kollektivvertrages (Ist-Vertrag).
Zu Anhang II können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

4. Reiseentschädigungen

Über die dem Dienstnehmer im Zusammenhang mit einer Dienstreise gebührende Aufwands- und Kostenentschädigung können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Nachstehende Bestimmungen gelten nur in Ermangelung solcher  Betriebsvereinbarungen.
Für Dienstreisen im In- und Ausland gebühren dem Dienstnehmer nachstehende Entschädigungen:

a) Für Dienstreisen, sofern diese nicht in Fahrzeugen des Dienstgebers erfolgen, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse Eisenbahn vergütet;

b) Taggeld und Nächtigung nach den jeweils für Bundesbedienstete geltenden Sätzen.
Wenn mit den festgesetzten Nächtigungskosten nicht das Auslangen gefunden wird, so wird die darüber hinausgehende Summe gegen Vorlage der Hotelrechnung vergütet.

c) Über Km-Geld können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

5. Fahrtkostenersatz

Über Zuschüsse für Fahrten von und zur Arbeitsstätte, die nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt werden können, sowie in besonderen Erschwernisfällen ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung möglich.

6. Verbesserungsvorschläge

Über die Vergütung von Verbesserungsvorschlägen können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

7. Kündigungsschutzbestimmungen

Über Kündigungsschutzbestimmungen können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

8. Kurkostenzuschuss

Über Kurkostenzuschüsse sind Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

9. Betriebsänderungen

Für Strukturänderungen bzw bei qualifizierenden Betriebsänderungen können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

10. Krankenversicherungen

Über die Vorgangsweise bei Krankenversicherungen können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

11. Pensionsgleitsystem

Für Formen der Altersteilzeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  • Die Teilnahme am Pensionsgleitmodell (Altersteilzeit) erfolgt einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Mindestalter: In die Altersteilzeit kann frühestens 10 Jahre vor Erreichen der Alterspension gewechselt werden.
  • Das Ausmaß der Altersteilzeit muss mindestens 30 % und darf höchstens 70 % der Normalarbeitszeit betragen.
  • Bei Inanspruchnahme des Pensionsgleitmodells (Altersteilzeit) wird das Bruttomonatsgehalt wie folgt gestaltet:
    30 % Arbeitsverpflichtung d. Vollzeit = 50 % d. vorh. Einkommens
    70 % Arbeitsverpflichtung d. Vollzeit = 74 % d. vorh. Einkommens
    dazwischen liegen die Prozentsätze aliquot.
  • Die Einstufung in der Kollektivvertragsstufe bleibt erhalten und wird mit dem Einstieg in das neue Dienstverhältnis neben den anderen Bedingungen im Dienstzettel fest gehalten.
  • Mehrstunden werden erst nach Vollendung der Normalarbeitszeit als Überstunden gewährt. Nach Ende eines Durchrechnungzeitraumes müssten  Mehr­ bzw Überstunden finanziell abgegolten werden.
  • Abfertigung: Wird mit dem Umstieg auf das Pensionsgleitmodell (Altersteilzeit) abgerechnet.

12. Durch Betriebsvereinbarung können Regelungen betreffend die Tätigkeit im Rahmen der behördlichen Auflagen zur Brandschutzbekämpfung bzw. Brandschutzprävention getroffen werden.

XVI. Jubiläumsgeld

1. Für vor 1.11.2014 eingetretene Dienstneh­mer gilt:
Für langjährige Dienste werden den Dienstnehmern nach einer Beschäftigung im Unternehmen

von mindestens 25 Jahren ........ 2 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 35 Jahren ........ 3 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 36 Jahren .......... 1 Bruttomonatsentgelt
von mindestens 37 Jahren ........ 2 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 38 Jahren ........ 3 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 39 Jahren ..... 3,5 Bruttomonatsentgelte
von mindestens 40 Jahren ........ 4 Bruttomonatsentgelte

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Eine Anerkennungszahlung nach 36, 37, 38  oder 39 Jahren wird nur dann gewährt, falls am Jubiläumstag die Lösung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit einem vorgesehenen Übertritt in den dauernden Ruhestand bereits erklärt ist.
Dabei steht die Anerkennungszahlung nur für das dem Ende des Dienstverhältnisses nächstvorgehende Jubi­läum zu.

Falls einem Dienstnehmer Vordienstzeiten uneinge­ schränkt für alle Rechte, die sich aus dem Dienstver­ hältnis ergeben, angerechnet werden, gilt der fiktive Eintrittstag für die Berechnung des Jubiläumsgeldes. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutz­ gesetz sowie nach dem Väterkarenzgesetz sind für die Berechnung des Ausmaßes des Jubiläumsgeldes als Dienstzeiten anzusehen. Dies gilt auch für diesbezügliche Betriebsvereinbarungen.
Der Dienstnehmer wird an zwei Arbeitstagen in der Woche des Ehrentages unter Fortzahlung seines Entgelts vom Dienst freigestellt.
Dienstnehmerinnen erhalten nach ihrer Niederkunft (Lebendgeburt) eine Beihilfe in der Höhe ihres halben Monatsgrundgehaltes zum Zeitpunkt der Niederkunft. Auf schriftlichen Antrag des Dienstnehmers kann das Jubiläumsgeld auch in Form von Dienstfreistellungge­ währt werden. Als Basis für die Umwandlung des Jubi­läumsgeldes in zusammenhängenden Zeitausgleich sind 28 Kalendertage  für 1 Bruttomonatsentgelt heranzuziehen. Der Zeitpunkt der Konsumation des Zeit­ausgleiches ist einvernehmlich mit dem jeweiligen vorgesetzten binnen 3 Monaten vor Entstehung des Jubiläumsgeldanspruchs zu vereinbaren und innerhalb von 7 Monaten nach der Vereinbarung zu konsumieren.

2. Für ab 1.11.2014 neueintretende Dienstneh­mer, gilt:
Dienstnehmern, die ab 1.11.2014 eintreten, wird nach einer Beschäftigung im selben Unternehmen von 10 Jahren ein Jubiläumsgeld im Ausmaß von 1 Bruttomonatsentgelt als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Zeiten eines Karenzurlaubs nach dem Mutterschutz­gesetz sowie nach dem Väterkarenzgesetz sind als Dienstzeiten für das Jubiläumsgeld zu berücksichtigen.
Der Dienstnehmer wird in der Woche seines Ehrentages zwei Tage unter Fortzahlung seines Entgeltes freigestellt.
Auf schriftlichen Antrag des Dienstnehmers kann das Jubiläumsgeld auch in Form von Dienstfreistellung gewährt werden. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer 28 Kalendertage als zusammenhängenden Zeitausgleich. Der Zeitpunkt der Konsumation des Zeitaus­gleiches ist einvernehmlich mit dem jeweiligen Vorgesetzten binnen 3 Monaten vor Entstehung des Jubiläumsgeldanspruchs zu vereinbaren und innerhalb von 7 Monaten nach der Vereinbarung zu konsumie­ren.
Dienstnehmerinnen erhalten nach ihrer Niederkunft (Lebendgeburt) eine Beihilfe in der Höhe ihres halben Monatsgrundgehaltes zum Zeitpunkt  der Niederkunft.

3. Über die Definition des Begriffes "Bruttomonatsent­gelte" (Berechnungsgrundlage für das Jubiläumsgeld) können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wer­den.

XVII. Allgemeine Bestimmungen

Pflichten des Dienstnehmers
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stel­lung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. Die Dienstnehmer sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten ohne ausdrückliche Zu­stimmung des Dienstgebers anzunehmen. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angele­genheiten  gegenüber  jedermann verpflichtet.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ei­nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver­hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 AngG.
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers ist der Dienstnehmer nicht berechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betreiben, in der gleichen Sparte des Unternehmens tätig zu sein oder eine die Dienstausübung beeinträchtigende Nebenbeschäftigung auszuüben.

XVIII. Aliquotierung von Ansprüchen

Auf das Arbeitszeitausmaß bezogene Ansprüche (wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, Sonderzahlungen, Urlaub,  Sonderfreistellung, etc.) werden entsprechend dem vertraglichen Arbeitszeitausmaß aliquotiert.

XIX. Übergangsregelungen

Für Dienstverhältnisse die vor dem 1.11.2014 be­gründet wurden gilt 10 Jahre lang, also bis zum 31.10.2024, als Übergangsregelung für die Übernah­me in ein Angestelltenverhältnis sowie beim Eintritt in die Altersteilzeit auf Basis einer Betriebsvereinbarung gemäß Pkt XV Z 11 dieses Kollektivvertrages, die bisherige Gehaltstabelle samt Vorrückungsautomatik, so­ wie die Regelungen bezüglich Abfertigung und Jubi­läumsgeld vor Stichtagsregelung 1.11.2014 weiter. Es wird vereinbart, dass die Kollektivvertragspartner rechtzeitig, vor Ablauf der 10-Jahresfrist über eine Verlängerung dieser Frist verhandeln.

XX. Schlussbestimmungen

1. Soweit nicht in den vorstehenden Abschnitten eine andere Regelung erfolgte, gelten für die Dienstver­hältnisse nach diesem Kollektivvertrag die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Arbeitszeitgesetzes.

2. Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Übungen und Vereinbarungen werden durch die Normen dieses Kollektivvertrages nicht berührt

3. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für Ehe­partnerlnnen / Eheschließung ableitende Ansprüche gelten in gleicher Weise für Partner/innen in eingetra­genen Partnerschaften.


Flughafen Wien Schwechat, 23. April 2018


WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH, FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGE
BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT

Der Obmann:

Mag. Christian Domany

Der Geschäftsführer-Stv.:

Dr. Fredi Handerek


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Der Vorsitzende:

Wolfgang Katzian

Der Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:

Thomas Schäffer

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Bernd Kulterer


Anhang I.

Verwendungsgruppenschema

Verwendungsgruppe I

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsdienste zu werten sind.

Für Dienstnehmer mit Eintrittsdatum ab 1.11.2014 entfallen die Verwendungshauptgruppen I und II.

Verwendungsgruppe II

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.

Für Dienstnehmer mit Eintrittsdatum ab 1.11.2014 entfallen die Verwendungshauptgruppen I und II.

Verwendungsgruppe III

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages Arbeiten erledigen.

z.B.: 

  • Bürokräfte,
  • Telefonisten,
  • Fernschreiber,
  • Sachbearbeiter Besucherdienst,
  • Sachbearbeiter Druckerei,
  • Cargo Agents,
  • Ramp Agents,
  • Duty Officers,
  • Operations Agents,
  • Groundhostessen,
  • VIP-Hostessen,
  • Datentypisten,
  • Parkplatzaufsichtskräfte,
  • Sanitäter,
  • Postfahrer,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten,
  • Loading Supervisor.

Verwendungsgruppe III A

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer mit einschlägiger Berufsausbildung, die nach allgemeinen Richtlinien Arbeiten selbstständig erledigen.

z.B.: 

  • Bürokräfte mit einschlägiger Berufsausbildung,
  • Telefonisten nach dem 1. Dienstjahr,
  • Fernschreiber nach 6 Monaten Dienstzeit,
  • Techniker,
  • Telefonmechaniker,
  • Funkmechaniker,
  • Sachbearbeiter Zollager,
  • Sachbearbeiter Personalverrechnung,
  • Sachbearbeiter Buchhaltung,
  • Sachbearbeiter Einkauf,
  • Sachbearbeiter Rechnungsprüfung,
  • Sachbearbeiter Lager,
  • Sachbearbeiter Fakturierung,
  • Sachbearbeiter Statistik,
  • Sachbearbeiter Besucherdienst nach dem 1. Dienstjahr,
  • Sachbearbeiter Druckerei mit einschlägiger
  • Berufsausbildung,
  • Junior Operators,
  • Arbeitsvorbereiter Rechenzentrum,
  • Krankenschwestern,
  • Direktionsfahrer,
  • Kassier,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten.

Verwendungsgruppe IV

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, die Arbeiten in begrenzten Fachbereichen selbstständig ausführen, wozu Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.

z.B.: 

  • Sekretärinnen,
  • Fernschreiber nach 2,5 Dienstjahren,
  • Techniker mit erweitertem Aufgabenbereich,
  • Cargo Agents, Ramp Agents, Duty Officers,
  • Operations Agents mit Verwendbarkeit in 2 Bereichen der eigenen Abteilung nach
  • 2 Dienstjahren, ansonsten nach 2,5 Dienstjahren,
  • Ground-Hostessen und VIP-Hostessen nach
  • 2,5 Dienstjahren,
  • Senior Operators,
  • Junior Programmierer,
  • Diplomkrankenschwestern,
  • Hilfsmeister bzw Meister-Stellvertreter,
  • Sachbearbeiter Zolllager nach 2 Dienstjahren,
  • selbstständiger Lohn- bzw Gehaltsverrechner,
  • Einkäufer,
  • Kassier mit erweitertem Wirkungsbereich,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten,
  • Loading Supervisor.

Verwendungsgruppe IV A

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, die Arbeiten in erweiterten Fachbereichen selbstständig ausführen, wozu spezielle Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.

z.B.: 

  • Referatsleiter,
  • Projektleiter,
  • Oberwerkmeister,
  • Schichtführer,
  • Abteilungssekretärinnen,
  • Hauptabteilungssekretärinnen,
  • Techniker mit selbstständigem Aufgabenbereich,
  • Magazineure,
  • Zolldeklaranten,
  • Sachbearbeiter Arbeitsvorbereitung,
  • Buchhalter,
  • Statistiker,
  • Sachbearbeiter Betriebswirtschaft,
  • Kostenrechner,
  • Rechnungsprüfer,
  • Hauptkassier,
  • Lageristen,
  • Fakturisten,
  • Hausinspektor,
  • Senior Operator – Schichtführer,
  • Junior Organisatoren,
  • Senior Programmierer,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten,
  • Werkstättenleiter auf Bundesländerflughäfen,
  • Technische Dienstnehmer mit Spezialkenntnissen auf Bundesländerflughäfen können in die Verwendungszwischengruppe IVa eingestuft werden.

Verwendungsgruppe V

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, die besondere Arbeiten selbstständig oder wichtige Arbeiten verantwortlich ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen erforderlich sind.

z.B.: 

  • Referatsleiter,
  • Projektleiter,
  • Oberwerkmeister,
  • Schichtführer,
  • Meister,
  • Vorstandssekretärinnen,
  • Sekretärinnen der Geschäftsführung,
  • Ressortsekretärinnen,
  • HTL-Techniker,
  • Technische Kontrollore,
  • Übersetzer,
  • Dokumentalisten,
  • Public Relations Officers,
  • Betriebswirte,
  • Cargo Agents, Ramp Agents,
  • Duty Officers und Operations Agents nach mindestens 3 Dienstjahren sowie bei Verwendbarkeit in mehreren Bereichen,
  • EDV-Archivare,
  • Systemprogrammierer,
  • Organisationsprogrammierer,
  • Senior Organisatoren,
  • Flugplatzbetriebsleiter-Stellvertreter,
  • Dienstnehmer mit besonderen Aufgaben,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten,
  • Einsatzleiter (gilt nicht für die Flughafen Wien AG)
  • Werkstättenleiter auf Bundesländerflughäfen,
  • Luftfahrzeugwarte mit Luftfahrzeugwartschein Klasse I, sofern sie als Kontrollwarte eingesetzt sind (gilt nicht für die Flughafen Wien AG).

Verwendungsgruppe V A

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer mit selbstständigem, abgegrenztem Verantwortungsbereich, wozu umfangreiche Berufskenntnisse erforderlich sind.

z.B.: 

  • Abteilungsleiter,
  • Referatsleiter,
  • Projektleiter,
  • Oberwerkmeister,
  • Schichtführer,
  • Vorstandssekretärinnen,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten,
  • Werkstättenleiter auf Bundesländerflughäfen.

Verwendungsgruppe VI

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer mit selbstständigem Verantwortungsbereich, wozu umfangreiche und überdurchschnittliche Berufskenntnisse erforderlich sind.

z.B.: 

  • Hauptabteilungsleiter-Stellvertreter,
  • Abteilungsleiter,
  • Referatsleiter,
  • Projektleiter,
  • Oberwerkmeister,
  • Schichtführer,
  • Flugplatzbetriebsleiter-Stellvertreter am Flughafen Wien nach 2 Dienstjahren,
  • Flugplatzbetriebsleiter auf Bundesländer-Flughäfen,
  • Werftleiter auf Bundesländer-Flughäfen,
  • Dienstnehmer mit qualifizierten Spezialkenntnissen,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten,
  • Werkstättenleiter auf Bundesländer-Flughäfen.

Verwendungsgruppe VI A

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, deren Verantwortung nach Art und Umfang jene der Verwendungsgruppe VI erheblich übersteigt.

z.B.: 

  • Hauptabteilungsleiter-Stellvertreter,
  • Abteilungsleiter,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktionen, Assistenten.

Verwendungsgruppe VII

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer mit besonderer Verantwortung und eigenem Wirkungsbereich, wozu umfangreiche und überdurchschnittliche Berufskenntnisse erforderlich sind.

z.B.: 

  • Ressortleiter-Stellvertreter,
  • Hauptabteilungsleiter,
  • Leiter der Verkehrsabfertigung am Flughafen Wien,
  • Leiter des Ressortstabes,
  • Hauptabteilungsleiter-Stellvertreter,
  • Abteilungsleiter,
  • Betriebsleiter auf Bundesländer-Flughäfen und am Flugplatz Vöslau,
  • Flugplatzbetriebsleiter-Stellvertreter am Flughafen Wien,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten.

Verwendungsgruppe VII A

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, deren Verantwortung nach Art und Umfang jene der Verwendungsgruppe VII erheblich übersteigt.

z.B.: 

  • Ressortleiter-Stellvertreter,
  • Hauptabteilungsleiter,
  • Leiter der Verkehrsabfertigung am Flughafen Wien,
  • Leiter des Ressortstabes,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten.

Verwendungsgruppe VIII

1. Gültig nur für die Flughafen Wien AG Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrung in für das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen.

z.B.: 

  • Ressortleiter,
  • Ressortleiter-Stellvertreter,
  • Hauptabteilungsleiter,
  • Leiter der Verkehrsabfertigung,
  • Leiter des Ressortstabes,
  • Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten.

2. Gültig nur für die Dienstnehmer der Flughafenbetriebsgesellschaften mit Ausnahme der Flughafen Wien AG. Tätigkeitsmerkmale: 
Ein von der Geschäftsführung auf mindestens 2 Jahre ernannter Vertreter des Geschäftsführers.

Verwendungsgruppe VIII A

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, deren Verantwortung nach Art und Umfang jene der Verwendungsgruppe VIII erheblich übersteigt.

z.B.: 

  • Ressortleiter,
  • Ressortleiter-Stellvertreter.

Verwendungsgruppe IX

Tätigkeitsmerkmale: 
Dienstnehmer, denen in höchstem Maße unternehmerische Entscheidungsbefugnisse übertragen sind.

z.B.: 

  • Ressortleiter.

Allgemeines (gilt nur für die Flughafen Wien AG) 

Die Ernennung zum Ressortleiter, Ressortleiter-Stellvertreter, Hauptabteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter-Stellvertreter, Leiter der Verkehrsabfertigung, Abteilungsleiter, Leiter des Ressortstabes, Betriebsleiter, Referatsleiter, Projektleiter, Oberwerkmeister, Schichtführer, Flugplatzbetriebsleiter, Flugplatzbetriebsleiter-Stellvertreter, Meister, Hilfsmeister bzw. Meister-Stellvertreter sowie zur Vorstandssekretärin, Sekretärin der Geschäftsführung, Ressortsekretärin, Hauptabteilungssekretärin und Sekretärin erfolgt schriftlich durch die Geschäftsführung den Betriebserfordernissen entsprechend. Die Erteilung der Handlungsvollmacht bzw. Prokura ist nicht an die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe gebunden.


Anhang II.

Aktuelle Werte

1. Mindestgrundgehalt bei Neuaufnahme

1a. Für ab 1.11.2014 neu eingetretene Dienstnehmer, gilt:

Innerhalb der ersten 6 Monate haben Dienstnehmer Anspruch auf 90 % des Mindestgrundgehaltes entsprechend ihrer Einstufung.
Dies gilt nicht bei Übernahme von im Unternehmen befindlichen Lehrlingen und Arbeitern in das Angestelltenverhältnis.

Die Regelung, dass Dienstnehmer innerhalb der ersten 6 Monate Anspruch auf 90 % des ihrer Einstufung entsprechenden Mindestgrundgehaltes haben, kann durch Betriebsvereinbarung außer Kraft gesetzt werden.

Für die Themen „Anrechnung von Vordienstzeiten als Angestellter im Ausmaß von 5 Jahren“ sowie die „90 %-Regelung“ wird eine Empfehlung an die Kollektivvertragsparteien ausgesprochen, in den kommenden Verhandlungen für einen neuen Kollektivvertrag diesen Punkten besonderes Augenmerk zu schenken.

Anmerkung: Für vor 1.11.2014 eingetretene Dienstnehmer gelten die selben Bestimmungen mit einem Prozentsatz von 85 %.

2. Zuschläge

Bei Schichtdienst gebührt den Dienstnehmern für jede in die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr fallende Arbeitsstunde an Werk- und Sonntagen ein Nachtzuschlag von € 2,50 pro Stunde.
Für jede an Sonntagen in die Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr fallende Arbeitsstunde gebührt diesen Dienstnehmern ein Sonntagszuschlag von € 2,50 pro Stunde. Diese Bestimmungen finden nur im Falle der Unanwendbarkeit der Bestimmungen bezüglich Überstunden und Feiertagsarbeit Anwendung.

3. Flugzulage

(gilt nicht für die Flughafen Wien AG)
Bei allfälligem fliegerischen Einsatz gebührt eine kollektivvertragsmäßige Flugzulage, welche einer Gefahrenzulage gleichzusetzen ist, in der Höhe von € 0,25 pro Flugminute. Für besondere Flüge können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

4. Lehrlingsentschädigung

Die beim Unternehmen beschäftigten Lehrlinge erhalten eine Lehrlingsentschädigung.Diese beträgt

Diese beträgt ab 1.5.2018

im 1. Lehrjahr ........ € 574,27

im 2. Lehrjahr ........ € 678,69

im 3. Lehrjahr ........ € 877,08

5. Dienstbekleidung

Über die Versorgung der Dienstnehmer mit Dienstbekleidung ist eine Dienstbekleidungsordnung zu erstellen.


Flughafen Wien Schwechat, am 23.4.2018


Abschlussprotokoll

Abschluss 2018

a. Die Erhöhung der Mindest- und IST-Gehälter beträgt ab 1.5.2018 1,3 %.

b. Die Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen beträgt ab 1. 5. 2018 1,3 %.

c. Die Sonntags- und Nachtzulage wird ab 1.5.2018 um 1,3% erhöht.

d. 5 zusätzliche Freizeittage pro Jahr (Abschnitt VII).

e. BV-Ermächtigung Abgeltung von Feiertagen an dienstfreien Tagen (Anhang IV).

f. Die Laufzeit des entgeltrechtlichen Teils des Kollektivvertrages beträgt 12 Monate.

Mindestgrundgehälter in Euro per 1. Mai 2018

VJ VGl VG2 VG3 VG3A VG4 VG4A VG5  VG5A VG6 VG6A VG7 VG7A VGS VGSA VG9
1 1.266,00 1.532,16 1776,98 1.970,15 2.090,36 2.257,24 2.498,38 2.635,39 2.929,34 3.083,90  3.546,35 3.755.71 4.276,71 4.528,58  5.072,91
2 1.296,83 1.571,40 1.833,67 2.038,63 2.165,73 2.344,81 2.599,25 2.740,42 3.047,23 3.205,35 3.678,83 3.892,13 4.420,52 4.676,90 5.227,28
3 1.327,64 1.610,59 1.890,31 2.107,06 2.241,13 2.432,36 2.700,09 2.845,40 3.165,08 3.326,75 3.811,27 4.028,54 4.564,22 4.825,14 5.381,56
4 1.358,43 1.649,79 1.946,92 2.175,45 2.316,48 2.519,92 2.800,89 2.950,33 3.282,90 3.448,09 3.943,64 4.164,87 4.707,90 4.973,34 5.535,80
5 1.389,22 1.688,97 2.003,53 2.243,86 2.391,78 2.607,44 2.901,63 3.055,29 3.400,64 3.569,41 4.076,00 4.301,15 4.851,53 5.121,43 5.689,97
6 1.419,98 1.728,13 2.060,12 2.312,21 2.467,07 2.694,91 3.002,35 3.160,15 3.518,33 3.690,67 4.208,29 4.437,36 4.995,09 5.269,51 5.844,09
7 1.450,72 1.767,30 2.116,67 2.380,52 2.542,33 2.782,31 3.103,01 3.264,95  3.636,00 3.811,87 4.340,50 4.573,52 5.138,59 5.417,53 5.998,15 
8 1.481,47 1.806,41 2.173,19 2.448,84 2.617,53 2.869,73 3.203,62 3.369,75  3.753,60 3.933,02 4.472,67 4.709,63 5.282,07 5.565,46 6.152,17
9 1.512,22 1.845,50 2.229,68 2.517,10 2.692,75  2.957,07 3.304,25 3.474,49 3.871,19 4.054,16 4.604,78 4.845,71 5.425,46 5.713,37 6.306,09
10 1.542,92 1.884,63 2.286,18 2.585,35 2.767,92 3.044,41 3.404,81 3.579,19 3.988,70 4.175,22 4.736,86 4.981,70 5.568,78 5.861,20 6.459,98
11 1.573,62 1.923,71 2.342,65 2.653,57 2.843,04 3.131,73 3.505,31 3.683,89 4.106,20 4.296,25 4.868,88 5.117,65 5.712,08 6.008,99 6.613,78
12 1.604,35 1.962,79 2.399,12 2.721,76 2.918,17 3.218,96 3.605,78 3.788,50 4.223,63 4.417,21 5.000,84 5.253,55 5.855,31 6.156,72 6.767,55
13 1.635,02 2.001,82 2.455,52 2.789,93 2.993,25 3.306,21 3.706,23 3.893,08 4.340,98 4.538,13 5.132,78 5.389,38 5.998,44 6.304,38 6.921,24
14 1.665,70 2.040,87 2.511,94 2.858,06 3.068,27 3.393,38 3.806,64 3.997,61 4.458,33 4.659,01 5.264,59 5.525,16 6.141,58 6.451,99 7.074,85
15 1.696,35 2.079,90 2.568,32 2.926,19 3.143,32 3.480,56 3.906,98 4.102,09 4.575,62 4.779,83  5.396,45  5.660,93 6.284,65 6.599,52 7.228,43
16 1.726,98 2.118,89 2.624,63 2.994,29 3.218,27 3.567,68 4.007,30 4.206,55 4.692,86 4.900,61 5.528,19 5.796,60 6.427,63 6.747,03 7.381,96
17 
1.757,62 2.157,87 2.681,00 3.062,33 3.293,23 3.654,76 4.107,56 4.310,98 4.810,07 5.021,39 5.659,87 5.932,22 6.570,58 6.894,45 7.535,39
18 1.788,25 2.196,87 2.737,27 3.130,35 3.368,18 3.741,84 4.207,83 4.415,36 4.927,18 5.142,04 5.791,52 6.067,82 6.713,47 7.041,82 7.688,79
19 1.818,86 2.235,82 2.793,58 3.198,39 3.443,08 3.828,84 4.308,03 4.519,68 5.044,31 5.262,69 5.923,15 6.203,33 6.856,30 7.189,10 7.842,11
20 1.849,47 2.274,75 2.849,86 3.266,37 3.517,96 3.915,81 4.408,17 4.623,98 5.161,38 5.383,27 6.054,68 6.338,82 6.999,07 7.336,37 7.995,38
21*) 1.880,06 2.313,69 2.906,09 3.334,29 3.592,78 4.002,75 4.508,30 4.728,25 5.278,38 5.503,84 6.186,19 6.474,25 7.141,78 7.483,57 8.14 8,59
22*) 1.910,63 2.352,62 2.962,31 3.402,22 3.667,60 4.089,69 4.608,39 4.832,44 5.395,34 5.624,32 6.317,65 6.609,58 7.284,45 7.630,72 8.301,74

*) Individuelle Fortsetzung aufgrund der persönlichen Einstufung lt. Gehaltsschema für die Angestellten der Flughafen AG in der Fassung vom 1. April 1981

Für Dienstnehmer mit Beschäftigungsbeginn 1. November 2014 oder später kommen die Beträge im fett umrandeten bzw unterlegten Teil in um 2,25 % erhöhter Form als kollektivvertragliche Mindestgehälter zur Anwendung.

Beispiel:
Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2018, Einstufung in Ver­wendungsgruppe 4, 1. Jahr:
Tabellenwert € 2.090,36 plus 2,25 % ergibt ein kollek­tivvertraglich garantiertes Mindestgehalt von € 2.137,39.

Alle Vorrückungen im fett umrandeten bzw hinterleg­ten Teil der Tabelle sind Biennalvorrückungen. Unter Biennalvorrückungen wird das Vorrücken um zwei Verwendungsgruppenjahre innerhalb einer Verwen­dungsgruppe verstanden.
Je nach Einstufung bei Dienstantritt kommen somit immer entweder die Dunkel hinterlegten oder hell hin­terlegten Positionen zur Anwendung.


Anhang III.

Für ab 1.11.2014 neu eintretende Dienstnehmer, gel­ten folgende Karrieremodelle.
Unternehmungen gemäß Punkt I 2a) außer der Flug­hafen Wien AG können die nachstehenden Karriere­verläufe mittels Betriebsvereinbarung abweichend regeln.

Karrieremodelle Bodenabfertigung

Ramp Agent gem. Annex FBG P 1 & 2 ohne Load­sheet Qualifikation

  • Durchführung aller Tätigkeiten gem. Tätigkeitsbe­schreibung des Berufsbildes Ramp Agent.
  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgruppe III.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in die Verwendungsgruppe IV.
  • Ramp Agents gem. Annex FBG P 1 & 2, die vor dem 1.11.2014 eingetreten und in dieser Funktion zumindest 5 Jahre tätig sind, aber über keine Verwendbarkeit in mehreren Bereichen (,,Loadsheet Qualifikation") verfügen, können über Antrag der Bereichsleitung von der Verwendungsgruppe IV in die Verwendungsgruppe IVa umgestuft werden.

Ramp Agent gem. Annex FBG P 1 & 2 mit Loadsheet Qualifikation

  • Durchführung aller Tätigkeiten gem. Tätigkeitsbe­schreibung des Berufsbildes Ramp Agent und  Aus­übung der Tätigkeit Load Control (= Loadsheet) so­ wie Einsetzbarkeit im Bereich Passenger Service.
  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgrup­pe III.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in die Verwendungsgruppe IV.
  • Nach frühestens 7 Jahren kann eine Umstufung in die Verwendungsgruppe IVa erfolgen, soferne die Tätigkeit um das Loadsheet erweitert wird. Die Umstufung erfolgt ausschließlich auf Antrag der Be­reichsleitung.
  • Nach Einstufung in die Verwendungsgruppe IVa kann der Mitarbeiter jederzeit als „Red Cap" und/oder Loadsheeter eingesetzt werden sowie im Be­reich Passenger Service.

Cargo Agent bzw. Dokumenten-Handling Agent gem. Annex FBG P 4

  • Durchführung aller Tätigkeiten gem. Tätigkeitsbeschreibung des Berufsbildes Cargo Agent bzw aller Tätigkeiten des Dokumenten Handlings gem. Tätigkeitsbeschreibung.
  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgruppe III.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in  die Verwendungsgruppe IV.

Cargo- und Dokumenten-Handling Agent gem. Annex FBG P 4

  • Durchführung aller Tätigkeiten gern Tätigkeitsbe­schreibung des Berufsbildes Cargo Agent und Aus­übung der Tätigkeit Dokumenten Handling.
  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgrup­pe III.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in  die Verwendungsgruppe IV.
  • Nach frühestens 7 Jahren kann eine Umstufung in die Verwendungsgruppe IVa erfolgen soferne die Tätigkeit um die Tätigkeit des Dokumenten Hand­ling erweitert wird. Die Umstufung erfolgt aus­schließlich auf Antrag der Bereichsleitung.

Duty Officer

  • Durchführung aller Tätigkeiten gem. Tätigkeitsbe­schreibung des Berufsbildes Duty Officer.
  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgrup­pe III.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in die Verwendungsgruppe IV.

Passenger Service Agent gem. Annex FBG P 2

  • Durchführung aller Tätigkeiten gem. Tätigkeitsbe­schreibung des Berufsbildes Passenger Service Agent.
  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgruppe III.

Passenger Service Agent gem. Annex FBG P 2 inkl. Ticketing

  • Durchführung der Tätigkeit Passenger Service Agent sowie Ticketing.
  • Die Einstufung zu Beginn erfolgt in der Verwen­dungsgruppe III.
  • Nach frühestens 4 Jahren kann eine Umstufung in die Verwendungsgruppe IIIa erfolgen soferne die Tätigkeit um das Ticketing erweitert wird. Die Umstufung erfolgt ausschließlich auf Antrag der Bereichsleitung.

Passenger Service Agent gem. Annex FBG P 2 inkl. Ticketing und Supervisor Tätigkeiten

  • Durchführung der Tätigkeit Passenger Service Agent sowie Ticketing und Tätigkeit als Supervisor.
  • Nach frühestens 8 Jahren (4 Jahre in der Verwen­dungsgruppe III, 4 Jahre in der Verwendungsgrup­pe IIIa) kann ein Umstufung in die Verwendungs­gruppe IV erfolgen, soferne die Tätigkeit um die Auf­gabe des Supervisor erweitert wird. Die Umstufung erfolgt ausschließlich auf Antrag der Bereichslei­tung.

Karrieremodelle Flugplatzbetrieb

Terminal Guide, Mitarbeiter Fundbüro, Mitarbei­ter Loungen, Gepäcksdisponent, Groundhostes­sen, VIP Hostessen

  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgrup­pe III.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in die Verwendungsgruppe IV.

Security Visor

  • Die Einstufung zu Beginn erfolgt in der Verwen­dungsgruppe IIIa.

Security Supervisor

  • Security Supervisor kann nur werden wer zuvor als Security Visor tätig war.
  • Die Ernennung zum Security Supervisor erfolgt auf Antrag der Bereichsleitung .
  • Bei Ernennung zum Security Supervisor erfolgt eine Umstufung in die Verwendungsgruppe IV.

Angestellter Notfall und Airside Services

  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgruppe IIIa.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in die Verwendungsgruppe IV.

Offizier vom Dienst, Referatsleiter, Notfall und Airside Services

  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgruppe IV.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in die Verwendungsgruppe IVa.

Sanitäter

  • Die  Einstufung erfolgt in der Verwendungsgrup­pe III.
  • frühestens nach 2 Jahren erfolgt bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationen (Abgeschlossene Ausbildung zum Notfallsanitäter) eine automatische Umstufung in die Verwendungsgruppe IIIa.

Airside Controller

  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgrup­pe IIIa.

Mitarbeiter TOC und Airside Officer

  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgruppe IVa.
  • Die Zahlung einer Zulage ist nicht vorgesehen.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in die Verwendungsgruppe V.

Terminal Manager und Airside Manager

  • Die Einstufung erfolgt in der Verwendungsgruppe V.
  • Die Zahlung einer Zulage ist nicht vorgesehen.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine automatische Umstufung in die Verwendungsgruppe Va.

Anhang IV.

1. Die Kollektivvertragspartner kommen überein, dass Änderungskündigungen von Dienstverhältnis­sen, welche vor der Stichtagsregelung 1.11.2014 be­gründet wurden, zum Zwecke der Neueinreihung die­ser Dienstnehmer in die Stichtagsregelung per 1.11.2014 des KV einvernehmlich ausgeschlossen werden. Änderungskündigungen aus anderen Gründen sind davon nicht betroffen.

2. Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich wei­terhin um die Klarstellung des Geltungsbereiches die­ses Kollektivvertrages bezogen auf Unternehmen, welche derzeit nicht Mitglieder des Fachverbandes Luftfahrt in der WKO sind.

3. Zum Thema Abgeltung von Feiertagen an dienstfreien Tagen kann eine Betriebsvereinbarung abge­schlossen werden.