Kollektivvertrag Lohnabschluss Papierindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich

b) fachlich: für alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie Österreichs

c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen und Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag vom 4.12.1998 Anwendung findet.

§ 2 Neuregelung der Kollektivvertragslöhne

Mit Wirksamkeit vom 1.5.2023 werden die kollektivvertraglichen Monatsbezüge, die Zulage für die zweite Schicht (Nachmittagsschicht), die Nachtarbeitszulage sowie die monatlichen Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge und Papiertechnikerlehrlinge laut beiliegender Lohntabelle neu festgesetzt. Diese Lohntabelle tritt anstelle der bisherigen Anlage A des Kollektivvertrages vom 4.12.1998.

§ 3 Neuregelung der Ist-Verdienste

1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2023 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge im Sinne des Punktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 um 9,8 %, mindestens jedoch um Euro 280 (Pappenindustrie: 9,7 %, mindestens jedoch um Euro 210), erhöht.
Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne (Monatsbezüge) nicht die neuen Mindestlöhne (kollektivvertraglichen Monatsbezüge), sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalen sind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der jeweilige Ist-Lohn erhöht.

2. In Betrieben, welche die Papiermaschinenführer-, Kartonmaschinenführer- und die Entwässerungsmaschinenführerzulage sowie die Zulagen für Automatenpappenmaschinenführer in den Monatsbezug eingebaut haben und nicht gesondert ausweisen, zählen diese Zulagen zum tatsächlich bezahlten Monatsbezug im Sinne von Punkt 1.

3. Die aufgrund der Erhöhung nach den Punkten 1 – 2 errechneten Monatsbezüge sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.

§ 4 Geltungsbeginn

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

§ 5 Übergangsbestimmungen

1. Zur Berücksichtigung der vorliegenden Erhöhung der KV- und Ist-Löhne wird bei der Berechnung des Entgeltes nach dem EFZG, des Krankenentgelts gemäß Punkt 96 sowie des gesetzlichen Urlaubsentgeltes gemäß Punkt 63 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, sofern diese Leistungen nach dem 1. Mai 2023 anfallen, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 um 9,8 % (Pappenindustrie: 9,7 %) erhöht.

2. Sofern die erwähnten Leistungen nach dem 1. Oktober 2023 anfallen sowie zur Berechnung der Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, wird der durchschnittliche Bruttoverdienst des Berechnungshalbjahres 1.April 2023 bis 30. September 2023 um 1,63 % (Pappenindustrie: 1,62 %) erhöht.

3. Abrechnungen von Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags beendet sind, bleiben unberührt.


Wien, am 20. April 2023

Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,
Fachverband der Papierindustrie

Der Obmann:

Dipl. Ing. Roland Faihs e.h.

Der Geschäftsführer:

Dr. Werner Auracher e.h.

Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Produktionsgewerkschaft (PRO-GE)

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer e.h.