Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Papierindustrie, Angestellte, gültig ab 1.5.2024

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA andererseits.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie von 1. November 1991 anzuwenden ist. 

II. Erhöhung der Ist-Gehälter

1) Ab dem 1. Mai 2024 wird das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum − um 6,6 % (Pappenindustrie: 6,3 %) erhöht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Aprilgehalt 2024.

2) Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. Mai 2024 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3) Angestellte, die nach dem 30. April 2024 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehalts.

4) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

5) Mitarbeiterprämie: Zusätzlich zur Erhöhung der Mindestgehälter in Punkt III bzw. der Ist-Gehälter nach Punkt II dieses Kollektivvertrags wird die Auszahlung einer einmaligen Mitarbeiterprämie gemäß § 124b EStG in Höhe von 400 Euro (Pappenindustrie: 150 Euro) vereinbart.
Diese Zulage ist jeweils zur Hälfte mit dem Monatsgehalt für Juni und jeweils zur Hälfte mit dem Monatsgehalt für Oktober 2024 auszuzahlen. 

Lehrlinge: Lehrlinge im 1. Lehrjahr erhalten eine Mitarbeiterprämie von € 160, im 2. Lehrjahr von € 200, im 3. Lehrjahr von € 220 und im 4. Lehrjahr von 
€ 302 (Pappenindustrie: Lehrlinge im 1.Lehrjahr erhalten eine Mitarbeiterprämie von € 68, im 2. Lehrjahr von € 86, im 3. Lehrjahr von € 97 und im 
4. Lehrjahr von € 113). 
Bei den Lehrlingen ist die Mitarbeiterprämie zur Gänze mit dem Lehrlingseinkommen für Juni 2024 auszuzahlen.

Auszahlungsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils halben Mitarbeiterprämie ist ein aufrechtes Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber jeweils zum 15.6. bzw. 15.10.2024. Der Entfall des Entgeltanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber führt jedoch nicht zum Entfall des Anspruchs auf eine Mitarbeiterprämie bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gemäß § 8 Abs.1 AngG, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gemäß § 8 Abs. 2a AngG oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund einer durch das Unternehmen nach dem 30.4.2024 ausgesprochenen Kündigung vor Fälligkeit der Mitarbeiterprämie aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die gesamte Zulage bei Beendigung. Die Mitarbeiterprämie ist bei arbeitsrechtlichen Durchschnittsberechnungen nicht anzuwenden.
Teilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Mitarbeiterprämie entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.

6) Freiwillige Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z.447 lit. A EStG: 
Arbeitgeber können für das Kalenderjahr 2024 rückwirkend mit 1.1.2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.

In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind zulässig, aber nicht notwendig. 

Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 6 erfolgt, ist allen Arbeitnehmern die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig: 

  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird, 
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird, 
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird, 
  • wenn nach Arbeitnehmer:innen und Lehrlingen differenziert wird, 
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Gehaltshöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher niedrigerer Einkommen) 
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gemäß § 8 Abs.1 AngG, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gemäß § 8 Abs. 2a AngG oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen. 

Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmern eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen oder andere arbeitsrechtliche Durchschnittsberechnungen einzubeziehen.

Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig. 
Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024, darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.

Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, steht den unterhaltsberechtigten Erben der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen. 

Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) zu beachten.

III. Mindestgrundgehälter

1) Die ab 1. Mai 2024 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2024 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

IV. Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II
oder III effektiv erhöht. 

V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen

In § 18 Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative Berufsausbildung lautet das Lehrlingseinkommen wie folgt:
Für Lehrlinge, die nach dem 30.4.2019 in ein Lehrverhältnis eintreten, gelten ab 1. Mai 2024 die nachstehenden Beträge als Lehrlingseinkommen. 

Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Mai 2024 im

LehrjahrTabelle 1Tabelle 2
1. Lehrjahr1.187,08 Euro1.309,05 Euro
2. Lehrjahr1.483,85 Euro1.605,82 Euro
3. Lehrjahr1.632,23 Euro1.693,23 Euro
4. Lehrjahr*)2.240,61 Euro2.240,61 Euro

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften. 

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung oder nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem anderen Lehrberuf beginnt.

VI. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2024 in Kraft.


Wien, am 7. Mai 2024



Fachverband der Papierindustrie

Der Obmann:

Dipl. Ing. Roland Faihs e.h.

Der Geschäftsführer:

Dr. Werner Auracher e.h.

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA e.h.

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher e.h.

Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Papier und Pappe erzeugende Industrie

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:

Ing. Walter Kogler e.h.

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Bernhard Hirnschrodt e.h.