Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Papierindustrie, Angestellte, gültig ab 1.5.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.
II. Erhöhung der Ist-Gehälter
1) Ab dem 1.Mai 2023 wird das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - um 9,8 %, mindestens jedoch um Euro 280 (Pappenindustrie: 9,7 %, mindestens jedoch um
Euro 210) erhöht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Aprilgehalt
2023.
2) Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. Mai 2023 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3) Angestellte, die nach dem 30. April 2023 in eine Firma eingetreten sind, haben
keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehalts.
4) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.
III. Mindestgrundgehälter
1) Die ab 1. Mai 2023 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2023 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den
sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II
oder III effektiv erhöht.
V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
In § 18 Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative Berufsausbildung lautet das Lehrlingseinkommen wie folgt:
Für Lehrlinge, die nach dem 30.4.2019 in ein Lehrverhältnis eintreten, gelten ab
1. Mai 2023 die nachstehenden Beträge als Lehrlingseinkommen.
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Mai 2023 im
Lehrjahr | Tabelle 1 | Tabelle 2 |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 1.109,42 Euro | 1.223,41 Euro |
2. Lehrjahr | 1.386,78 Euro | 1.500,77 Euro |
3. Lehrjahr | 1.525,45 Euro | 1.582,46 Euro |
4. Lehrjahr*) | 2.094,03 Euro | 2.094,03 Euro |
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November
1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung
beginnt.
VI. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2023 in Kraft.
Wien, am 20. April 2023
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
Dipl. Ing. Roland Faihs e.h.
Der Geschäftsführer:
Dr. Werner Auracher e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA e.h.
Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher e.h.
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Papier und Pappe erzeugende Industrie
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Ing. Walter Kogler e.h.
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Christian Schuster e.h.