Generalkollektivvertrag Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer

Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und Angestellte über die Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer gültig ab 1.1.1971

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

über die Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich

b) fachlich: für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.

c) persönlich: für alle ausländischen Arbeitnehmer, die in einem Betrieb im Sinne der lit. b) beschäftigt sind und für deren Beschäftigung eine Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis erforderlich ist.

II. Beschäftigungsbedingungen

Ausländische Arbeitnehmer dürfen hinsichtlich des Verdienstes und der sonstigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bedingungen nicht schlechter gestellt werden als die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren österreichischen Arbeitnehmer des Betriebes. Gebühren, die aus Anlaß der Beschäftigungsaufnahme zu leisten sind (z. B. Anwerbe- und Untersuchungsgebühren) dürfen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Tritt der ausländische Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, so können ihm diese Gebühren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Dienstzeit anteilsmäßig angelastet werden.

III. Bestimmungen für den Fall der Nichterteilung oder des Widerrufs einer Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis

1) Im Falle einer Arbeitsaufnahme vor Erteilung der endgültigen Beschäftigungsgenehmigung bzw. endgültigen Arbeitserlaubnis gilt bei Ablehnung der gestellten Anträge die Zeit der bisherigen Beschäftigung bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten als ein befristetes Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen sind auch die Bestimmungen über das Probearbeitsverhältnis anzuwenden, wenn ein solches vereinbart wurde oder sich auf Grund einer Bestimmung eines Kollektivvertrages oder einer Arbeitsordnung ergibt.

2) Durch Widerruf oder zeitlichen Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis wird ein über diesen Zeitpunkt hinaus vereinbartes Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

IV. Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an der Betriebsratsitzung

Nimmt in einem Betrieb, in dem ausländische Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein ausländischer Arbeitnehmer, der von Betriebsleitung und Betriebsrat als Sprecher für die ausländischen Arbeitnehmer anerkannt ist, über Einladung des Betriebsrates an einer Betriebsratsitzung teil, darf dem Sprecher für die Zeit, die für die Behandlung von Problemen der ausländischen Arbeitnehmer erforderlich ist, das Entgelt nicht gemindert werden.

V. Beziehungen zu anderen Kollektivverträgen

Bestimmungen in anderen Kollektivverträgen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

VI. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

Wien, am 17. Dezember 1970

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Der Präsident
Der Generalsekretär


Österreichischer Gewerkschaftsbund

Der Präsident
Der Leitende Sekretär