Generalkollektivvertrag Corona-Test, gültig bis 31.8.2021

Kollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests

Gültigkeit:
bis 31.8.2021
Gilt für:
Österreichweit

Generalkollektivvertrag Corona-Test


§ 1. Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

(2) Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

(3) Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2. Dienstverhinderung bei SARS-COV-2 Test (im folgenden "Test")

1. Sofern ArbeitnehmerInnen im Sinne von § 1 Abs 5c COVID-19-Maßnahmengesetz für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Nachweis gemäß § 1 Abs 5 Z 5 COVID-19-MG vorzulegen haben, sind die ArbeitgeberInnen verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit.

2. Besteht für die ArbeitnehmerInnen keine Pflicht gemäß § 1 Abs 5c COVID-19-MG, ist der Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, sind die ArbeitgeberInnen maximal einmal wöchentlich zur Freistellung gemäß § 2 Abs 1 verpflichtet.

3. Der Termin des Tests ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden.

§ 3. Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen

1. ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests im Sinne des § 2 samt der hierzu in diesem Kollektivvertrag festgelegten Ansprüche sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

2. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

§ 4. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen

ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

§ 5. Geltungsdauer/Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis 31.8. 2021.