Generalkollektivvertrag Karfreitagsregelung, Versöhnungstag, Beilage

Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und Angestellte gültig ab 6.3.1953

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.

Karfreitagsregelung

Die Bestimmungen des am 3. April 1952 zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossenen Kollektivvertrages, der die Freistellung der der evangelischen Religionsgemeinschaft angehörigen Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung des Entgeltes zum Gegenstande hat, finden auch auf Arbeitnehmer Anwendung, die der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

Wien, am 18. Februar 1953 

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft 

Österreichischer Gewerkschaftsbund