Generalkollektivvertrag Urlaubsgesetz Entgelt
Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und Angestellte über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz gültig ab 1.9.1974
- Gilt für:
- Österreichweit
Generalkollektivvertrag
über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem österreichischen Gewerkschaftsbund.
§ 1 Geltungsbereich:
1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2) Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.
3) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/76, unterliegen und in einem Betrieb im Sinne des Absatzes 2 beschäftigt sind.
§ 2 Entgeltbegriff:
(1) Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz (UrlG) gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während des Urlaubs gemäß § 2 Urlaubsgesetz nicht in Anspruch genommen werden können.
Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
(2) Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.
(3) Liegt keine wesentliche Änderung des Arbeitsanfalles im Sinne des Abs. 2 vor und wäre die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer während seines Urlaubs nur deshalb nicht möglich, weil der Betrieb bzw. die Abteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, während dieser Zeit geschlossen wird, so sind die regelmäßig vor Urlaubsantritt geleisteten Überstunden dennoch in das Urlaubsentgelt miteinzubeziehen.
(4) Entgelte in Form von Provisionen sind in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen. Provisionen für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommen sind (Direktgeschäfte), sind jedoch in diesem Durchschnitt nur insoweit einzubeziehen, als für während des Urlaubes einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt. Diese Regelung gilt sinngemäß für laufend gebührende, provisionsartige Entgelte (z. B. Umsatzprozente, Verkaufsprämien).
(5) Für die Berechnung der in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden Überstunden gemäß Abs. 2 und der Entgelte gemäß Abs. 4 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages dafür geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.
(6) Im übrigen bleiben für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen über das Urlaubsentgelt aufrecht.
§ 3
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. März 1978 in Kraft.
Wien, am 22. Februar 1978
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gemeinsame Erklärung
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des österreichischen Gewerkschaftsbundes zum Generalkollektivvertrag über das Urlaubsentgelt.
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der österreichische Gewerkschaftsbund erklären in Auslegung des Generalkollektivvertrages über den Entgeltsbegriff zu § 6 Urlaubsgesetz übereinstimmend:
1. Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist dem Arbeitnehmer der Wert der Verpflegung während des Urlaubes finanziell abzugelten.
2. Für die Einbeziehung von Fehlgeldentschädigungen in das Urlaubsentgelt ist entscheidend, inwieweit diese Leistungen Entgelt oder Aufwandsentschädigung darstellen.
Wien, am 22. Februar 1978
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund