Änderung Feiertagsentlohnung im Kollektivvertrag Autobusbetriebe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2025

Gilt für:
Österreichweit

Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen 
(Feiertagsentlohnung), gültig ab 1.1.2025


Gültiger Text Kollektivvertrag 2024


3. Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen

Hinsichtlich der Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigung des Art. III, Ziffer 2 lit. L

Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden ganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so ist dem Arbeitnehmer die sonst für gesetzliche Feiertage vorgesehene Entgeltzahlung zu gewähren. Übersteigt die, an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

Neuer Text Kollektivvertrag ab 1.1.2025


3. Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen

Hinsichtlich der Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigung des Art. III, Ziffer 2 lit. L

Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden ganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so ist dem Arbeitnehmer die sonst für gesetzliche Feiertage vorgesehene Entgeltzahlung zu gewähren. Übersteigt die, an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

V/Punkt 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Ab 01.01.2025 lautet Artikel V/Punkt 3 wie folgt:

3. Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen

Hinsichtlich der Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigung des Art. III, Ziffer 2 lit. l.

Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden ganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt.

Gemäß §9 Abs. 4 iVm Abs.2 ARG besteht das Feiertagsentgelt (Ausfallsentgelt) für Kraftfahrer und Berufskraftfahrer von Omnibussen in der Lohn(fort)zahlung für pauschal 7 Stunden für jeden Feiertag (unbeschadet ob dieser Feiertag auf einen Werktag oder Sonntag fällt; §7 Abs. 7 ARG kommt nicht zur Anwendung). Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, erhalten diese Lohnfortzahlung aliquot in dem ihrer verringerten Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.

Werden am Feiertag tatsächliche Arbeitsleistungen erbracht, gebührt zusätzlich Feiertagsarbeitsentgelt. Das Feiertagsarbeitsentgelt richtet sich nach § 9 Abs. 5 ARG. Beobachtungszeitraum für die pauschale Abgeltung des Feiertagsentgelts ist das Kalenderjahr.

Übersteigt die, an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

F.d.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen
Berufsgruppe Autobus

Der Obmann:

Martin Horvath

Der Geschäftsführer:

Mag. Paul Blachnik

F.d.
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida

Der Vorsitzende:

Roman Hebenstreit

Die Generalsekretärin:

Mag.a Anna DAIMLER, BA

Der Fachbereichssekretär:

Toni Pravdic