Lohn-/Gehaltsordnung Autobusbetriebe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2025

Gilt für:
Österreichweit

Lohnordnung

Anhang zu Abschnitt XI 

Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.

Mit Wirkung 1. Jänner 2025 werden die im Bundeskollektivvertrag für die Arbeitnehmer in den privaten Autobusbetrieben festgesetzten Lohnsätze und Spesenvergütungen wie folgt geregelt:

1A. Lohntafel

    KraftfahrerStundenlohn
in Euro
Wochenlohn in Euro
(Stundenlohn x 40)
Monatslohn in Euro
(Wochenlohn x 4,33) 
Kraftfahrer vom 1. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr€ 16,59€ 663,60€ 2.873,39
Kraftfahrer vom 11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr€ 16,70€ 668,00€ 2.892,44
Kraftfahrer ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr€ 16,85€ 674,00€ 2.918,42
BerufskraftfahrerStundenlohn
in Euro
Wochenlohn in Euro
(Stundenlohn x 40)
Monatslohn in Euro
(Wochenlohn x 4,33)
Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung vom 1. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr€ 16,70€ 668,00€ 2.892,44
Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung vom 11. bis 20.Betriebszugehörigkeitsjahr€ 16,85€ 674,00€ 2.918,42
Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr€ 17,01€ 680,40€ 2.946,13
FacharbeiterStundenlohn
in Euro  
Wochenlohn in Euro
(Stundenlohn x 40)
Monatslohn in Euro
(Wochenlohn x 4,33)
Facharbeiter im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr€ 15,23€ 609,20€ 2.637,84
Facharbeiter im 2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr€ 15,30€ 612,00€ 2.649,96
Facharbeiter vom 11. bis 20.Betriebszugehörigkeitsjahr€ 15,43€ 617,20€ 2.672,48
Facharbeiter ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr€ 15,50€ 620,00€ 2.684,60
    
Angelernte Arbeiter, die im Werkstättenbetrieb verwendet werden€ 14,55€ 582,00€ 2.520,06
Garagenvorarbeiter€ 15,23€ 609,20€ 2.637,84
Garagenarbeiter, Tankwarte, Kassiere, usw.€ 13,00€ 520,00€ 2.251,60

1 B. Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung in die Lohntafel

  1. Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit von Kraftfahrern und Berufskraft-fahrern sind Vordienstzeiten, die bei anderen in- oder ausländischen Arbeitgebern als Lenker:innen von Omnibussen (im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2.1.2 KFG) erlangt wurden, im Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen.
  2. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31.08.2024 begonnen hat, haben diese Vordienstzeiten dem/der Arbeitgeber/in zu Beginn des Dienstverhältnisses, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender (erforderlichenfalls übersetzter) nachprüfbarer Dokumente oder gleichwertiger Arbeitspapiere, aus denen sich der Nachweis der anrechenbaren Tätigkeit ergibt (z.B. Dienstzeugnis, nicht aber Lebenslauf oder Versicherungsdatenauszug) nachzuweisen, andern-falls keine Anrechnung erfolgt. Unverschuldete Säumnis des Nachweises schadet nicht (z.B. Laufende Klage auf ein Dienstzeugnis). Angerechnete Vordienstzeiten sind im Dienstzettel oder Dienstvertrag bei der Einstufung zu vermerken Lohntafel und die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse darauf zu bescheinigen. Wird kein Dienstvertrag oder -zettel ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
  3. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 01.09.2024 begonnen hat, können eine Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß lit b) bis spätestens 31.10.2024 verlangen. In diesem Fall haben sie diese bis spätestens 31.10.2024 durch Vorlage entsprechender (erforderlichenfalls übersetzter) nachprüfbarer Dokumente oder gleichwertiger Arbeitspapiere, aus denen sich der Nachweis der anrechenbaren Tätigkeit ergibt (zB. Dienstzeugnis, nicht aber Lebenslauf oder Versicherungsdatenauszug) nachzuweisen, andernfalls keine Anrechnung erfolgt. Unverschuldete Säumnis des Nachweises schadet nicht (zB. Laufende Klage auf ein Dienstzeugnis). Angerechnete Vordienstzeiten sind im Dienstzettel oder Dienstvertrag bei der Einstufung zu vermerken und die frist-gerechte Vorlage der Zeugnisse darauf zu bescheinigen. Wird kein Dienstvertrag oder -zettel ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
  4. Mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Nachweis erbracht wird, ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der gem. lit c) rechtzeitig nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohntafel einzustufen. 

2. Zulagen

  1. Garagenarbeiter, welche während der Nachtzeit Schicht arbeiten, erhalten eine Schichtzulage von EUR 1,35 pro Stunde.
  2. Nachtstunden in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr sind im Gelegenheits- und Linienverkehr mit einem Zuschlag von 100 Prozent des Bundeskollektivvertrages zu entlohnen.
    Die Bestimmung Punkt 2b tritt mit Ablauf des 30.6.2025 außer Kraft.

    Ab 1.7.2025 tritt Punkt 2b wie folgt in Kraft:
    b. Nachtstunden in der Zeit von 23.00 bis 24.00 sind im Linienverkehr mit einem Zuschlag von 50 % des Bundeskollektivvertrages zu entlohnen. 
    Nachtstunden in der Zeit von 24.00 bis 05.00 sind im Gelegenheits- und Linienverkehr mit einem Zuschlag von 100 % des Bundeskollektivvertrages zu entlohnen.

c) Für Dienstnehmer, die in der Garage Dienst verrichten, können aufgrund einer Vereinbarung je nach dem Grad der Verschmutzung Schmutzzulagen von 10 Prozent des Stundenlohnes vereinbart werden.

3. Spesenvergütungen

Die Sozialpartner kommen überein, dass in dem am 20.11.2002 abgeschlossenen Kollektivvertrag der privaten Autobusunternehmungen, der in der Lohnordnung (2. Teil), Ziff. 1 Spesenvergütung verwendete Begriff „Betriebsstätte“ wie folgt auszulegen ist: 
Jeder Dienstnehmer kann nur eine Betriebsstätte haben. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, gilt als Betriebsstätte jener Ort (Anschrift) an der der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist. Von diesen Sätzen muss der Fahrer die Mehrauslagen, die mit der auswärtigen Dienstleistung entstehen, bestreiten.

3.1. Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr (bis 31.3.2025): 

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt EUR 26,40 für je volle 24 Stunden. Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einer Nächtigung sind zusätzlich EUR 6,06 zu zahlen. 
Eventuelle Nächtigungsspesen sind dem Standard der Reisegruppe entsprechend unter Nachweis derselben zur Verfügung zu stellen oder zu vergüten.
Nach Möglichkeit ist dem Lenker im Hotel, in dem die Fahrgäste untergebracht sind, ein Einbettzimmer mit einer Duschmöglichkeit im Hause zuzuweisen.
Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer ein Tagesgeld von EUR 34,68 für je volle 24 Stunden. Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.
Für jeden 24-Stunden-Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.
Falls Orte passiert werden, wo besonders hohe Verpflegungskosten entstehen, sind tatsächlich entstandene angemessene Kosten unter Nachweis derselben zu vergüten.
Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft.

2. Teil, Punkt 3.1 tritt ab 1.4.2025 wie folgt in Kraft:

3.1. Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr (in Kraft ab 1.4.2025):

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt EUR 28,20 für je volle 24 Stunden. Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einer Nächtigung sind zusätzlich EUR 6,06 zu zahlen. 
Eventuelle Nächtigungsspesen sind dem Standard der Reisegruppe entsprechend unter Nachweis derselben zur Verfügung zu stellen oder zu vergüten.
Nach Möglichkeit ist dem Lenker im Hotel, in dem die Fahrgäste untergebracht sind, ein Einbettzimmer mit einer Duschmöglichkeit im Hause zuzuweisen.
Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer ein Tagesgeld von EUR 34,68 für je volle 24 Stunden. Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.
Für jeden 24-Stunden-Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.
Falls Orte passiert werden, wo besonders hohe Verpflegungskosten entstehen, sind tatsächlich entstandene angemessene Kosten unter Nachweis derselben zu vergüten.

3.2. Spesenvergütung im Linienverkehr:

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt EUR 24,48 (für je volle 24 Stunden). Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einer Nächtigung sind zusätzlich EUR 6,06 zu zahlen. 
Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer ein Tagesgeld von EUR 30,24 für je volle 24 Stunden. Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt und endet wieder mit dem Grenzübertritt. Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.
Für jeden 24-Stunden-Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.
Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt, so sind eventuelle Nächtigungsspesen unter Nachweis derselben zu vergüten.

4. Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration

a) Arbeitnehmer, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1. Juli fällig ist. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juli.

b) Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember.

c) Arbeitnehmer, die am 1. Juli oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den jeweiligen Anteil der Urlaubsbeihilfe bzw. der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.

d) Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt der jeweilige Anteil von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keine Urlaubshilfe bzw. keine Weihnachtsremuneration fällig war), bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt.

e) Der Anspruch auf den jeweiligen Anteil von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Entlassung endet.

f) Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind bereits zu viel ausbezahlte Sonderzahlungen anteilig rückzuverrechnen.

g) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahr-lässigkeit herbeigeführt hat, und ist durch die Dauer der Krankheit der Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft, sind diese Dienstzeiten bei der Berechnung von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).

5. Jubiläumsgeld

Arbeitnehmer erhalten nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von vollen 20 Dienstjahren ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten, der Vollendung des 20. Dienstjahres folgenden Lohnauszahlung.

6. Überführungskosten

Überführungskosten bei in Ausübung des Dienstes verunglückten bzw. erkrankten Dienstnehmern zu dem laut polizeilichen Meldezettel nachgewiesenen Wohnort in Österreich sind dann vom Dienstgeber zu tragen, wenn nicht eine Versicherungsein-richtung diese Kosten zur Gänze ersetzt. Bei teilweisem Kostenersatz ist der Differenz-betrag vom Dienstgeber zu tragen.

7. Digitales Kontrollgerät - Kosten der Fahrerkarte

Die Sozialpartner halten übereinstimmend fest, dass in allen Fällen einer Kostenersatzpflicht von Arbeitgebern für Fahrerkarten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006) folgende Vorgangsweise zu wählen ist:

  1. Der Arbeitgeber hat die anteiligen Kosten der Fahrerkarte für den Zeitraum von der erstmaligen Verwendung im Betrieb bis zum Ablauf der Gültigkeit zu übernehmen.
  2. Für eine Fahrerkarte, die zur Verwendung im Betrieb des Arbeitgebers nicht benötigt wird und vom Arbeitnehmer ohne Verlangen des Arbeitgebers beantragt wurde, hat der Arbeitgeber keinen Kostenersatz zu leisten.
  3. Der Kostenanteil beträgt für jeden Monat 1/60 der Kosten der Fahrerkarte. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen. 
  4. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte die anteiligen Kosten vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Gültigkeitsende der Fahrerkarte an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen. Die Rückzahlung kann durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.