Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Autobusbetriebe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag
zum Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer 
in den privaten Autobusbetrieben

abgeschlossen am 15.5.2024 zwischen dem Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Autobus, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 174, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits, zur Regelung Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 447 EStG 1988 der im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer.

I. Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt

1. Fachlich: Für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig Personentransporte mittels Autobussen durchführen und Mitglied des Fachverbandes der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Autobus, Wirtschaftskammer Österreich, sind.

2. Persönlich:

a) Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen; im folgenden Arbeitnehmer:innen genannt

b) Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.

3. Örtlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.

II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

III. "Mitarbeiterprämie" für das Jahr 2024 (Mitarbeiterprämie)

  1. Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 (idF BGBl. I/200/2023) in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG idF BGBl. I/200/2023) zur Auszahlung bringen.
  2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.
  3. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023ng abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden.
  4. Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, eine sachliche Differenzierung ist zulässig. Zu einer sachlichen Differenzierung zählen beispielsweise eine degressive Staffelung nach der Höhe des Einkommens (niedrigere Einkommen erhalten eine höhere Prämie), Differenzierung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Ausmaß der NAZ, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses etc.). Diesbezüglich sind weiters die in der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 2024-0.129.987) festgelegten Grundsätze zur sachlichen Differenzierung (Pkt 1. lit. a, e bis g, Pkt 3. lit. b, d bis g) zu beachten, welcher hiermit Bestandteil dieser Vereinbarung wird[1].
  5. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.


F.d.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen
Berufsgruppe Autobus

Der Obmann:

Martin Horvath

Der Geschäftsführer:

Mag. Paul Blachnik

F.d.
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida

Der Vorsitzende:

Roman Hebenstreit

Die Generalsekretärin:

Mag.a Anna Daimler, BA

Der Fachbereichssekretär:

Toni Pravdic


[1] Vgl. https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Mitarbeiterpr%C3%A4mie-2024-gem%C3%A4%C3%9F-%C2%A7-124b-Z-447-EStG-1988.html