Änderung Anrechnung Vordienstzeiten im Kollektivvertrag Autobusbetriebe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.9.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung in der Lohntafel
Gültig ab 1.9.2024
Gültiger Text Kollektivvertrag 2024
2. TEIL
Lohnordnung
Anhang zu Abschnitt XI
Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Mit Wirkung 1. Jänner 2024 werden die im Bundeskollektivvertrag für die Arbeitnehmer in den privaten Autobusbetrieben festgesetzten Lohnsätze und Spesenvergütungen wie folgt geregelt:
1. Lohntafel
Kollektivvertrag ab 1.9.2024
2. TEIL
Lohnordnung
Anhang zu Abschnitt XI
1a. Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Mit Wirkung 1. Jänner 2024 werden die im Bundeskollektivvertrag für die Arbeitnehmer in den privaten Autobusbetrieben festgesetzten Lohnsätze und Spesenvergütungen wie folgt geregelt:
1b. Lohntafel
1c. Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung in die Lohntafel
i. Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit von Kraftfahrern und Berufskraftfahrern sind Vordienstzeiten, die bei anderen in- oder ausländischen Arbeitgebern als Lenker:innen von Omnibussen (im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2.1.2 KFG) erlangt wurden, im Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen.
ii. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31.08.2024 begonnen hat, haben diese Vordienstzeiten dem/der Arbeitgeber/in zu Beginn des Dienstverhältnisses, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender (erforderlichenfalls übersetzter) nachprüfbarer Dokumente oder gleichwertiger Arbeitspapiere, aus denen sich der Nachweis der anrechenbaren Tätigkeit ergibt (z.B. Dienstzeugnis, nicht aber Lebenslauf oder Versicherungsdatenauszug) nachzuweisen, andernfalls keine Anrechnung erfolgt. Unverschuldete Säumnis des Nachweises schadet nicht (z.B. Laufende Klage auf ein Dienstzeugnis). Angerechnete Vordienstzeiten sind im Dienstzettel oder Dienstvertrag bei der Einstufung zu vermerken und die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse darauf zu bescheinigen. Wird kein Dienstvertrag oder -zettel ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
iii. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 01.09.2024 begonnen hat, können eine Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß lit. b) bis spätestens 31.10.2024 verlangen. In diesem Fall haben sie diese bis spätestens 31.10.2024 durch Vorlage entsprechender (erforderlichenfalls übersetzter) nachprüfbarer Dokumente oder gleichwertiger Arbeitspapiere, aus denen sich der Nachweis der anrechenbaren Tätigkeit ergibt (z.B. Dienstzeugnis, nicht aber Lebenslauf oder Versicherungsdatenauszug) nachzuweisen, andernfalls keine Anrechnung erfolgt. Unverschuldete Säumnis des Nachweises schadet nicht (z.B. Laufende Klage auf ein Dienstzeugnis). Angerechnete Vordienstzeiten sind im Dienstzettel oder Dienstvertrag bei der Einstufung zu vermerken und die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse darauf zu bescheinigen. Wird kein Dienstvertrag oder -zettel ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
iv. Mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Nachweis erbracht wird, ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der gem. lit. c) rechtzeitig nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohntafel einzustufen.
v. Ziffer 1.c. tritt am 01.09.2024 in Kraft.
F.d.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen
Berufsgruppe Autobus
Der Obmann:
Martin Horvath
Der Geschäftsführer:
Mag. Paul Blachnik
F.d.
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende:
Roman Hebenstreit
Die Generalsekretärin:
Mag.a Anna Daimler, BA
Der Fachbereichssekretär:
Toni Pravdic