Erklärung der Kollektivvertragspartner zu den Ergebnissen der KV-Arbeitsgruppe Autobusbetriebe vom 15.2.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner
zum Ergebnis der Arbeitsgruppe "KV-Bus"
Wien, Mai 2024
Vor dem Hintergrund des in der Arbeitsgruppe "KV-Bus" erzielten Ergebnisses, welches von der Berufsgruppe Bus in der Sitzung am 21.05.2024 bzw. von der Vida in der Sitzung am 27.05.2024 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, sind die Kollektivvertragspartner übereingekommen, den Kollektivvertrag zu folgenden Themen abzuändern:
1) Feiertagsentgelt für Kraftfahrer und Berufskraftfahrer von Omnibussen: Das Feiertagsengelt wird für Kraftfahrer und Berufskraftfahrer in einer pauschalen Lohn(fort)zahlung in der Höhe von 7 Stunden für jeden Feiertag (unbeschadet ob dieser Feiertag auf einen Werk- oder Sonntag fällt) festgelegt. Die Regelung tritt mit 1.1.2025 in Kraft.
2) Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung in der Lohntafel: Für Kraftfahrer und Berufskraftfahrer von Omnibussen sind Vordienstzeiten bei in- oder ausländischen Arbeitgebern im Ausmaß von max. 10 Jahren anzurechnen. Die Regelung tritt mit 1.9.2024 für alle bestehenden und neuen Dienstverhältnisse in Kraft.
3) Ermächtigung für eine Mitarbeiterprämie 2024 (Zusatzkollektivvertrag): Der Fachverband schließt mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, vida einen Zusatzkollektivvertrag zur Mitarbeiterprämie für Arbeiter ab. Dieser Zusatzkollektivvertrag ermächtigt zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EstG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der Zusatz-KV zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EstG. Der Zusatz-KV tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.
Es besteht zwischen den Sozialpartnern Einvernehmen darin, den geänderten Kollektivvertrag im vollen Wortlaut nach Hinterlegung online auf der KV-Plattform der WKÖ bzw. der KV-Plattform www.Kollektivvertrag.at zu publizieren.
Umsetzung im Kollektivvertrag
Zu Punkt 1:
Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen
(1. Teil, Allgemeine Bestimmungen, V/Punkt 3)
Gültiger Text KV 2024
3. Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen
Hinsichtlich der Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigung des Art. III, Ziffer 2 lit. L
Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden ganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so ist dem Arbeitnehmer die sonst für gesetzliche Feiertage vorgesehene Entgeltzahlung zu gewähren. Übersteigt die, an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
Neuer Text KV ab 1.1.2025
3. Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen
Hinsichtlich der Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigung des Art. III, Ziffer 2 lit. L
Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden ganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so ist dem Arbeitnehmer die sonst für gesetzliche Feiertage vorgesehene Entgeltzahlung zu gewähren. Übersteigt die, an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
V/Punkt 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Ab 01.01.2025 lautet Artikel V/Punkt 3 wie folgt:
3. Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen
Hinsichtlich der Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigung des Art. III, Ziffer 2 lit. l.
Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden ganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt.
Gemäß §9 Abs. 4 iVm Abs.2 ARG besteht das Feiertagsentgelt (Ausfallsentgelt) für Kraftfahrer und Berufskraftfahrer von Omnibussen in der Lohn(fort)zahlung für pauschal 7 Stunden für jeden Feiertag (unbeschadet ob dieser Feiertag auf einen Werktag oder Sonntag fällt; §7 Abs. 7 ARG kommt nicht zur Anwendung). Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, erhalten diese Lohnfortzahlung aliquot in dem ihrer verringerten Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
Werden am Feiertag tatsächliche Arbeitsleistungen erbracht, gebührt zusätzlich Feiertagsarbeitsentgelt. Das Feiertagsarbeitsentgelt richtet sich nach § 9 Abs. 5 ARG. Beobachtungszeitraum für die pauschale Abgeltung des Feiertagsentgelts ist das Kalenderjahr.
Übersteigt die, an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit, die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
Zu Punkt 2:
Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung in der Lohntafel
(2. Teil, Lohnordnung, Anhang zu Abschnitt XI)
Gültiger Text KV 2024
2. TEIL
Lohnordnung
Anhang zu Abschnitt XI
Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Mit Wirkung 1. Jänner 2024 werden die im Bundeskollektivvertrag für die Arbeitnehmer in den privaten Autobusbetrieben festgesetzten Lohnsätze und Spesenvergütungen wie folgt geregelt:
1. Lohntafel
Neuer Text KV ab 1.9.2024
2. TEIL
Lohnordnung
Anhang zu Abschnitt XI
1a. Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Mit Wirkung 1. Jänner 2024 werden die im Bundeskollektivvertrag für die Arbeitnehmer in den privaten Autobusbetrieben festgesetzten Lohnsätze und Spesenvergütungen wie folgt geregelt:
1b. Lohntafel
1c. Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung in die Lohntafel
i. Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit von Kraftfahrern und Berufskraftfahrern sind Vordienstzeiten, die bei anderen in- oder ausländischen Arbeitgebern als Lenker:innen von Omnibussen (im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2.1.2 KFG) erlangt wurden, im Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen.
ii. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31.08.2024 begonnen hat, haben diese Vordienstzeiten dem/der Arbeitgeber/in zu Beginn des Dienstverhältnisses, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender (erforderlichenfalls übersetzter) nachprüfbarer Dokumente oder gleichwertiger Arbeitspapiere, aus denen sich der Nachweis der anrechenbaren Tätigkeit ergibt (z.B. Dienstzeugnis, nicht aber Lebenslauf oder Versicherungsdatenauszug) nachzuweisen, andernfalls keine Anrechnung erfolgt. Unverschuldete Säumnis des Nachweises schadet nicht (z.B. Laufende Klage auf ein Dienstzeugnis). Angerechnete Vordienstzeiten sind im Dienstzettel oder Dienstvertrag bei der Einstufung zu vermerken und die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse darauf zu bescheinigen. Wird kein Dienstvertrag oder -zettel ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
iii. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 01.09.2024 begonnen hat, können eine Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß lit. b) bis spätestens 31.10.2024 verlangen. In diesem Fall haben sie diese bis spätestens 31.10.2024 durch Vorlage entsprechender (erforderlichenfalls übersetzter) nachprüfbarer Dokumente oder gleichwertiger Arbeitspapiere, aus denen sich der Nachweis der anrechenbaren Tätigkeit ergibt (z.B. Dienstzeugnis, nicht aber Lebenslauf oder Versicherungsdatenauszug) nachzuweisen, andernfalls keine Anrechnung erfolgt. Unverschuldete Säumnis des Nachweises schadet nicht (z.B. Laufende Klage auf ein Dienstzeugnis). Angerechnete Vordienstzeiten sind im Dienstzettel oder Dienstvertrag bei der Einstufung zu vermerken und die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse darauf zu bescheinigen. Wird kein Dienstvertrag oder -zettel ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
iv. Mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Nachweis erbracht wird, ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der gem. lit. c) rechtzeitig nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohntafel einzustufen.
v. Ziffer 1.c. tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Zu Punkt 3:
Zusatzkollektivvertrag
zum Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer
in den privaten Autobusbetrieben
abgeschlossen am 15.5.2024 zwischen dem Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Autobus, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 174, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits, zur Regelung Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 447 EStG 1988 der im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer.
I. Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1. Fachlich: Für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig Personentransporte mittels Autobussen durchführen und Mitglied des Fachverbandes der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Autobus, Wirtschaftskammer Österreich, sind.
2. Persönlich:
a) Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen; im folgenden Arbeitnehmer:innen genannt
b) Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.
3. Örtlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
III. "Mitarbeiterprämie" für das Jahr 2024 (Mitarbeiterprämie)
- Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 (idF BGBl. I/200/2023) in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG idF BGBl. I/200/2023) zur Auszahlung bringen.
- In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.
- Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023ng abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden.
- Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, eine sachliche Differenzierung ist zulässig. Zu einer sachlichen Differenzierung zählen beispielsweise eine degressive Staffelung nach der Höhe des Einkommens (niedrigere Einkommen erhalten eine höhere Prämie), Differenzierung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Ausmaß der NAZ, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses etc.). Diesbezüglich sind weiters die in der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 2024-0.129.987) festgelegten Grundsätze zur sachlichen Differenzierung (Pkt 1. lit. a, e bis g, Pkt 3. lit. b, d bis g) zu beachten, welcher hiermit Bestandteil dieser Vereinbarung wird[1].
- Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
F.d.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen
Berufsgruppe Autobus
Der Obmann:
Martin Horvath
Der Geschäftsführer:
Mag. Paul Blachnik
F.d.
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende:
Roman Hebenstreit
Die Generalsekretärin:
Mag.a Anna Daimler, BA
Der Fachbereichssekretär:
Toni Pravdic