Gewährleistung nach Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) bei digitalen Leistungen – Rechte aus der Gewährleistung
Regelungen ab 1.1.2022
Lesedauer: 7 Minuten
Allgemeines
Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) sieht für Kaufverträge über Waren (bewegliche Sachen) und über die Bereitstellung digitaler Leistungen an Verbraucher besondere Gewährleistungsbestimmungen vor. Die Bestimmungen des VGG sind zwingend und können mit wenigen Ausnahmen nicht abweichend vereinbart werden.
Das VGG ist die nationale Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie
(Warenkauf-RL) sowie der europäischen Richtlinie betreffend digitale Leistungen
(RL digitale Inhalte).
Gesamtdarstellung der Bestimmungen des VGG bezüglich digitaler Leistungen: Übersicht
Außerhalb des Anwendungsbereichs des VGG gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Alles zum Thema Gewährleistung: Entscheidungsbaum
Achtung:
Dieses Dokument behandelt die Bereitstellung digitaler Leistungen ab 1.1.2022. Für die Bereitstellung digitaler Leistungen bis inklusive 31.12.2021 gelten die bisherigen Gewährleistungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Für Verträge über herkömmliche (analoge) Leistungen (Werkverträge) gelten die Bestimmungen des ABGB.
1. Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung (§ 20 VGG)
Wenn die bereitgestellte digitale Leistung mangelhaft ist, kann der Verbraucher die Herstellung des mangelfreien Zustandes verlangen, den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Dabei stehen aber nicht alle Möglichkeiten gleichzeitig zur Wahl, sondern es ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1.1. Herstellung des mangelfreien Zustands (1. Stufe, primärer Gewährleistungsbehelf)
Ist die digitale Leistung mangelhaft, kann der Verbraucher zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen.
Der Unternehmer hat den mangelfreien Zustand innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Verbraucher vom Mangel verständigt hat, herzustellen. Dem Verbraucher dürfen dabei keine Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen. Dabei sind jedoch die Art der digitalen Leistung sowie der Zweck, für den der Verbraucher die digitale Leistung benötigt, zu berücksichtigen (§ 21 VGG).
Jedoch kann der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm dies unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre (dies unter Berücksichtigung des Werts der digitalen Leistung und der Schwere des Mangels). Als Konsequenz der Unmöglichkeit oder der Weigerung des Unternehmers eröffnet sich dem Verbraucher das Recht auf Preisminderung oder Vertragsauflösung.
Verweigert der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands zu Unrecht (grundlos), kann der Verbraucher bei Verschulden darüber hinaus auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
1.2. Preisminderung oder Vertragsauflösung (2. Stufe, sekundärer Gewährleistungsbehelf)
Erst dann, wenn
- der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist, oder
- die Herstellung des mangelfreien Zustands unmöglich ist, oder
- die Herstellung des mangelfreien Zustands für den Unternehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre (dies unter Berücksichtigung des Werts der digitalen Leistung und der Schwere des Mangels), oder
- der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustandes verweigert, oder
- sich aus den Erklärungen des Unternehmers oder den Umständen ergibt, dass der mangelfreie Zustand nicht oder nicht in angemessener Frist hergestellt wird, oder bzw. der mangelfreie Zustand tatsächlich nicht in angemessener Frist hergestellt wird, oder
- ein Mangel auftritt, obwohl der Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen
kann der Konsument nach seiner Wahl
- Preisminderung oder
- Vertragsauflösung
verlangen.
Dabei sind folgende Details zu beachten:
Der Verbraucher kann sein Recht auf Preisminderung bzw. Vertragsauflösung durch eine formlose Erklärung ausüben (§ 22 Abs 1 VGG). Mit Zugang der Auflösungserklärung beim Unternehmer ist der Vertrag aufgelöst (§ 23 VGG). Eine sofortige Klage ist nicht notwendig, muss aber innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen.
Beispiel für einen derart schweren Mangel, bei dem eine sofortige Vertragsauflösung gerechtfertigt ist: Der Verbraucher lädt sich ein Antiviren-Programm herunter, das selbst mit Viren infiziert ist.
Bestand die Gegenleistung in einer Zahlung, kann der Verbraucher bei einem geringfügigen Mangel nur Preisminderung, aber nicht Vertragsaufhebung fordern. Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels gehen aber zu Lasten des Unternehmers (§ 20 Abs 6 VGG).
Der Verbraucher hat jedoch kein Preisminderungsrecht, wenn die Gegenleistung nicht in einer Zahlung (sondern nur in Daten) bestand (§ 20 Abs 5 VGG). In diesem Fall ist als einzig verbleibender Gewährleistungsbehelf die Vertragsauflösung (auch bei einem geringfügigen Mangel) möglich.
Die Höhe der Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der dem Verbraucher bereitgestellten digitalen Leistung zum Wert der digitalen Leistung bei Mangelfreiheit (§ 22 Abs 2 VGG).
Wenn die digitale Leistung für einen (befristeten oder unbefristeten) Zeitraum fortlaufend bereitgestellt wird, kann der Verbraucher den Preis nur für jenen Zeitraum mindern, in dem die digitale Leistung mangelhaft war (§ 22 Abs 3 VGG). Bei Vertragsauflösung hat der Unternehmer in diesem Fall den Preis nur anteilig zurück zu erstatten (§ 24 Abs 2 VGG).
Im Übrigen steht dem Verbraucher, dann, wenn der Unternehmer zusätzlich rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, neben Gewährleistungsansprüchen auch Schadenersatzansprüche zu.
2. Folgen der Vertragsauflösung (§ 24 VGG)
Löst der Verbraucher den Vertrag auf, so hat ihm der Unternehmer die aufgrund des Vertrages geleisteten Zahlungen zurück zu erstatten (zu Fristen und Zahlungsmitteln siehe unten Punkt 4). Wenn die digitale Leistung für einen (befristeten oder unbefristeten) Zeitraum fortlaufend bereitzustellen war und die Leistung für einen gewissen Zeitraum mangelfrei war, hat die Rückerstattung nur anteilig zu erfolgen. Allfällige Vorauszahlungen für die Zeit nach Vertragsauflösung sind jedoch zur Gänze zurückzuerstatten.
Der Unternehmer kann jede weitere Nutzung der digitalen Leistung durch den Verbraucher unterbinden, indem er etwa dessen Zugang zur digitalen Leistung oder das Nutzerkonto sperrt. Der Verbraucher hat jedoch in den nachfolgend dargestellten Fällen ein Recht darauf, seine Daten wiederzuerlangen.
Bei der Nutzung der digitalen Leistung werden vom Verbraucher häufig Inhalte bzw. Daten bereitgestellt oder erstellt. Der Unternehmer muss es dem Verbraucher auf dessen Verlangen ermöglichen, die vom Verbraucher bei der Nutzung der digitalen Leistung bereitgestellten oder erstellten Daten wiederzuerlangen. Dies hat für den Verbraucher kostenfrei, ohne Behinderung, in angemessener Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format zu erfolgen.
Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur dann, wenn es sich um keine personenbezogenen Daten handelt und diese Inhalte entweder
- nur im Zusammenhang mit der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung einen Nutzen haben; oder
- ausschließlich mit der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung durch den Verbraucher zusammenhängen; oder
- vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert (zusammengeführt) wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder disaggregiert werden können; oder
- vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.
Sind eine oder mehrere dieser Voraussetzungen erfüllt, darf der Unternehmer diese Inhalte auch nach Vertragsbeendigung weiterhin verwenden.
In Bezug auf personenbezogene Daten hat der Unternehmer die Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere die Betroffenenrechte einzuhalten. Das gilt selbstverständlich auch für die Zeit nach Auflösung des Vertrages.
3. Fristen und Zahlungsmittel für die Erstattung durch den Unternehmer (§ 26 VGG)
Wenn der Unternehmer aufgrund einer Preisminderung oder Vertragsauflösung zu einer Rückzahlung an den Verbraucher verpflichtet ist, hat er diese kostenfrei und unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Preisminderungs- oder Auflösungserklärung zu leisten.
Der Unternehmer hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher zur Zahlung bedient hat. Die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten anfallen.
4. Pflichten des Verbrauchers bei Vertragsauflösung (§ 25 VGG)
Löst der Verbraucher den Vertrag auf, so darf er die digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.
Wurden die digitalen Inhalte auf einem körperlichen Datenträger (z.B. CD-ROM, Speicherkarten, etc.) bereitgestellt, kann der Unternehmer binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung deren Rücksendung verlangen. Diese hat unverzüglich zu erfolgen, die Kosten dafür hat allerdings der Unternehmer zu tragen.
5. Exkurs: Regress (Rückgriff) gegen den Vorlieferanten (§ 933 b ABGB)
Bestimmungen zum Regress (Rückgriff) des gewährleistungspflichtigen Unternehmers an seinen Vorlieferanten finden sich im ABGB (§ 933 b ABGB). Dies deshalb, weil es sich hier um einen Vertrag B2B handelt, während das VGG grundsätzlich nur Verträge B2C behandelt.
Beispiel 1:
Ein IT-Dienstleister installiert bei einem Verbraucher zugekaufte Software, die sich als mangelhaft herausstellt. Die Software wurde bei einem anderen Unternehmer (Vorlieferanten) erworben. Der IT-Dienstleister kann sich beim Vorlieferanten regressieren.
Beispiel 2:
Eine digitale Leistung wird in Form einer CD-Rom bereitgestellt. Die CD-Rom ist mangelhaft. Der Verkäufer der CD-Rom kann sich bei seinem Vorlieferanten regressieren.
Ein Unternehmer kann sich auf zwei Arten regressieren:
Erstens ist auch der Vorlieferant dem Unternehmer (im Beispiel: dem IT-Dienstleister bzw. dem Händler) gegenüber nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB (2 Jahre Gewährleistungsfrist zuzüglich drei Monate Verjährungsfrist) gewährleistungspflichtig.
Zweitens kann sich der Unternehmer auch auf das Rückgriffsrecht des § 933 b ABGB stützen, wenn er selbst an einen Verbraucher geleistet hat. Nach dieser Bestimmung erhält der Unternehmer über die allgemeinen Gewährleistungsansprüche hinaus (Verbesserung bzw. Austausch der zugekauften Software) auch den Aufwand ersetzt, der ihm selbst durch die Verbesserung oder den Austausch entstanden ist (Kosten der Neuinstallation). Dazu muss er seinen Vorlieferanten unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels durch den Verbraucher zur Herstellung des mangelfreien Zustandes auffordern.
Dieses Rückgriffsrecht verjährt drei Monate nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht.
Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Rückgriffsrechts ist nur gültig, wenn dies im Einzelnen (nicht in AGB) ausgehandelt wurde und nicht gröblich benachteiligend ist.
Details zum Rückgriffsrecht: Gewährleistung nach ABGB ab 1.1.2022
Stand: 08.08.2024