Laptop steht geöffnet auf einem Tisch und Mailbenachrichtigungen kommen rein, daneben stehen noch ein Stiftebecher, eine Zierpflanze, ein Laptop sowie eine Computermaus
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Informationspflichten für E-Mails und Websites nach der Gewerbeordnung (GEWO)

Impressum für alle nicht im Firmenbuch eingetragenen Gewerbebetriebe

Lesedauer: 2 Minuten

Gewerbetreibende, die keine im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer sind, müssen gewisse Informationspflichten für E-Mails und Websites beachten.

Die Bezeichnung als „Impressum“ wird in der GewO zwar nicht verwendet, hat sich aber in der Praxis eingebürgert.

Achtung:

Alle Angaben nach der Gewerbeordnung sind zusätzlich zu den umfangreicheren Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz für Websites und dem Mediengesetz für Websites und Newsletter zu machen.

Es besteht keine Ausnahme für Social Media.

Wer ist von der Regelung betroffen?

Die Informationspflichten nach der Gewerbeordnung sind von allen Gewerbetreibenden zu beachten, die

  • natürliche Personen oder
  • juristische Personen sind

     und

  • nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind.

Weil die meisten juristischen Personen ins Firmenbuch eingetragen sind, betreffen die hier dargestellten Informationspflichten hauptsächlich nicht ins Firmenbuch eingetragene (gewerbliche) Einzelunternehmen.

Welche Angaben sind zu machen?

Die oben beschriebenen Gewerbetreibenden haben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf Websites folgende Angaben zu machen:

Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Da es unerheblich ist, auf welchem technischen Weg die Geschäftsbriefe und Bestellscheine übermittelt werden, sind auch Geschäfts-E-Mails von der Regelung erfasst.

Zudem sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Angaben auch auf Websites anzuführen.

Achtung:

Die Regelung der Gewerbeordnung gilt nur für Gewerbetreibende, die keine ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmer sind. Liegt ein eingetragenes Unternehmen vor, sind anstelle der Angaben der GewO die (umfangreicheren) Angaben aufgrund des Unternehmergesetzbuchs (UGB) zu machen.

„E-Mail-Textsignaturen“ und Informationspflichten

In E-Mails werden im täglichen Geschäftsverkehr häufig sogenannte „Textsignaturen“ angebracht, die E-Mail-Adressen und Telefonnummern des Absenders enthalten. Dabei handelt es sich nicht um Signaturen im Sinne des Signaturgesetzes, die in Dokumenten anstelle von Unterschriften angebracht werden (können), sondern um eine Art „Impressum“. Enthalten diese nicht die hier beschriebenen Angaben, so sind sie zur Kennzeichnung des Gewerbetreibenden im Sinne der hier dargelegten Regelung nicht geeignet. Sie müssen daher durch den Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung ergänzt werden. 

Beispiel:

Ein Tischler verwendet im Geschäftsverkehr mit seinen Kunden folgende (nicht ausreichende) Signatur:

Um die Signatur mit den Informationspflichten vereinbar zu machen, ist sie wie folgt zu ergänzen (die Angabe von Telefonnummer, E-Mail- und Internetadresse sind nicht verpflichtend, aber sinnvoll):

  • (Vor- und Zu-) Name des Tischlers
  • Standort seiner Gewerbeberechtigung
  • Tel: +43 XXX XXXXX
  • E-Mail: email@server.domain
  • Internet: https://internetadresse.at

Strafbestimmungen

Verstöße gegen die Bestimmung werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 1.090 EUR bestraft. 

Tipp:

Für jede Rechtsform finden Sie Muster für die korrekten Impressumsvorschriften für Websites und E-Mails.

Relevante Bestimmung der Gewerbeordnung: § 63 GewO

Stand: 30.01.2023

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