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Informationspflichten nach dem Mediengesetz für Websites

Offenlegung für periodische elektronische Medien

Lesedauer: 5 Minuten

1. Allgemeines

Das Mediengesetz gilt auch für die Gestaltung von periodischen elektronischen Medien. Ein periodisches elektronisches Medium wird entweder elektronisch ausgestrahlt (Rundfunkprogramm), ist elektronisch abrufbar (Website) oder wird wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung elektronisch verbreitet (wiederkehrendes elektronisches Medium – z.B. Newsletter). Das am weitesten verbreitete Beispiel für solche periodische elektronische Medien ist die Website. Daher wird im folgenden Merkblatt auf die medienrechtlichen Vorschriften für Websites eingegangen. E-Mail-Newsletter werden in einem getrennten Merkblatt behandelt.  

Das Mediengesetz schreibt für Websites Offenlegungspflichten vor, die sich je nach Inhalt der Website unterscheiden. Die Offenlegungspflichten sind in § 25 Mediengesetz enthalten. Sie bestehen zusätzlich zu den Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes (ECG), die in diesem Merkblatt nicht abschließend behandelt werden. Den Pflichten nach dem Mediengesetz liegen dabei die folgenden Definitionen zugrunde: 

2. Definitionen

Medienunternehmen

Ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums Medienunternehmen: Ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird, sowie seine Herstellung und Verbreitung oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit entweder besorgt oder veranlasst werden. Ausgenommen sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit nicht der Betrieb eines Mediums (z.B. Website, Newsletter) ist, und die ein Medium bloß neben ihrer Haupttätigkeit betreiben. Daher wird etwa ein Unternehmen der Modebranche, das seine Produkte in Kaufhäusern vertreibt, mit der Einrichtung einer Website zur Produktpräsentation nicht zum Medienunternehmen. Ein solches Unternehmen ist aber Medieninhaber.

Mediendienst

Ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt.

Medieninhaber

Diejenige juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft, die ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt; darüber hinaus die juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft, die die inhaltliche Gestaltung eines elektronischen Mediums besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Die alleinige Gestaltung des elektronischen Mediums ist dann ausreichend, wenn sie zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung geschieht.

Anschrift

Die volle Postadresse.

Wohnort, Sitz

Der jeweilige Ort (die jeweilige politische Gemeinde), an dem der Sitz oder die Niederlassung des Unternehmens liegt oder die natürliche Person wohnt.

Unternehmensgegenstand

Tätigkeitsbereich des Unternehmens. Bei Gesellschaften, in denen im Gesellschaftsvertrag ein Unternehmensgegenstand anzuführen ist (etwa GmbH), sollte dieser angeführt werden.

Blattlinie

Die grundlegende weltanschauliche, wirtschaftliche oder politische Richtung des Newsletter. Beispielsweise könnte angeführt werden: Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens, sowie Förderung des Absatzes derselben. 

3. Kleine Offenlegungspflicht

Das Mediengesetz unterscheidet hinsichtlich des Ausmaßes der Offenlegungsverpflichtung zwischen "großen“ und "kleinen“ Websites. Zu beachten ist, dass dieser Unterscheidung nicht der Umfang der Website sondern deren Inhalt zugrunde liegt. Kleine Websites sind solche, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Somit ist etwa die Website einer Gärtnerei, die ausschließlich für die Produkte und Dienstleistungen der Gärtnerei wirbt, eine kleine Website. Werden jedoch über diese Werbung hinausgehende meinungsbildende Inhalte, wie etwa Kritik des allgemeinen landwirtschaftspolitischen Umfelds angeboten, so ist die Website als "groß“ zu klassifizieren und muss eine große Offenlegung vorweisen. Siehe dazu unten.

Auf einer kleinen Website sind folgende Offenlegungsangaben zu machen:

  • Name oder Firma des Medieninhabers

  • Wohnort oder Sitz des Medieninhabers

  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers 

Die kleine Offenlegungspflicht trifft den Medieninhaber. Die Informationen müssen ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung gestellt werden. Dies kann mittels direktem Link auf eine bestimmte Seite im Internet erreicht werden, wobei diese Seite nicht Teil der unternehmenseigenen Website sein muss. Ist das ECG anwendbar, was bei Unternehmen mit Internetauftritt so gut wie immer der Fall ist, können die Angaben gemeinsam mit jenen nach ECG gemacht werden. Zu beachten ist hier etwa, dass nach ECG die Angabe einer vollen Postadresse und nicht bloß des Wohnorts oder Sitzes (siehe Aufzählung oben) notwendig ist. Die kleine Offenlegungspflicht sollte nicht mit der Impressumspflicht für wiederkehrende elektronische Medien (z.B. E-Mail-Newsletter) verwechselt werden, die andere Angaben vorschreibt. Die medienrechtlichen Vorschriften für E-Mail-Newsletter werden in einem getrennten Merkblatt behandelt. 

4. Große Offenlegungspflicht

Für große Websites besteht eine große Offenlegungspflicht. Die große Offenlegungspflicht trifft ebenfalls den Medieninhaber und auch hier müssen die Informationen ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung gestellt werden. Anzugeben sind grundsätzlich Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, über Mehrfachbeteiligungen und eine Erklärung über die grundlegende Richtung (Blattlinie) der Website. Wie bei der kleinen Offenlegungspflicht können die Angaben gemeinsam mit jenen nach ECG gemacht werden, wenn der Inhaber der Website auch dem ECG unterliegt (Wie schon oben erwähnt ist etwa nach ECG die volle Postadresse anzuführen). Die tatsächlichen Angaben unterscheiden sich je nach Rechtsform des Medieninhabers, der das Medienunternehmen betreibt.  

Ein Webshop mit der Möglichkeit der Bewertung von Produkten oder Verkäufern überschreitet ebenso wenig die Grenze zur "großen“ Website wie die Einrichtung eines Gästebuches als Feedbackmöglichkeit zu den Produkten und Leistungen eines Unternehmens. Ein Grenzfall ist dagegen eine Website z.B. eines Hotels, die auch auf regionale Sehenswürdigkeiten hinweist. muss im Einzelfall entschieden werden, ob noch eine kleine Website vorliegt. Besser wären daher anstelle eigener Beiträge Links auf entsprechende Seiten.  

Übersicht

Die folgende Übersicht enthält die am weitesten verbreiteten Rechtsformen und die für die Offenlegung jeweils anzugebenden Informationen: 

Natürliche Person (nicht im Firmenbuch eingetragen)

  • Name, Wohnort (bzw. im Gesetz nicht gefordert, aber empfohlen: Unternehmensstandort), Unternehmensgegenstand

  • Grundlegende Richtung der Website (Blattlinie) 

OG, KG, im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen (eU)

  • Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand

  • Grundlegende Richtung der Website (Blattlinie)

  • Geschäftsführende Gesellschafter (OG, KG)

  • Beteiligungsverhältnisse (OG, KG)  inkl Treuhandschaften und stille Beteiligungen 

GmbH

  • Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand

  • Grundlegende Richtung der Website (Blattlinie)

  • Geschäftsführer und eventuell Mitglieder des Aufsichtsrats

  • Beteiligungsverhältnisse  inkl Treuhandschaften und stille Beteiligungen 

AG

  • Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand

  • Grundlegende Richtung der Website (Blattlinie)

  • Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

  • Beteiligungsverhältnisse inkl Treuhandschaften und stille Beteiligungen 

Verein

  • Vereinsbezeichnung, Sitz, Vereinszweck

  • Grundlegende Richtung der Website (Blattlinie)

  • Vertretungsbefugte Organe des Vereins

Stiftungen 

  • Stiftungsname, Sitz

  • Grundlegende Richtung der Website (Blattlinie)

  • Vertretungsbefugte Organe (Stiftungsvorstand)

  • Stifter und Begünstigte

Beteiligungsverhältnisse

Im Fall von Beteiligungen sind die Beteiligungsverhältnisse (inkl Höhe der Beteiligung) sämtlicher beteiligter Gesellschafter oder Gesellschaften inkl sämtlicher Muttergesellschafter bzw –gesellschaften anzugeben. Diese Gesellschaften bzw Gesellschafter sind namentlich anzuführen.

Sind also diese Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter namentlich anzuführen usw.

Bei den anzugebenden Gesellschaftern der Muttergesellschaft müssen nicht wiederum alle Angaben (Geschäftsführer bzw Vorstand, Aufsichtsrat, Unternehmensgegenstand, Standort) gemacht werden, sondern es genügt die Firma bzw der Name, sowie wiederum Art und Höhe der Beteiligung inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligung. 
Sind die Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter namentlich anzuführen usw. Das gilt sinngemäß für alle juristischen Personen und Beteiligungsformen. 

5. Zusätzlich notwendige Angaben auf Websites nach anderen Rechtsvorschriften

Insbesondere im Unternehmensgesetzbuch (UGB), in der Gewerbeordnung (GewO) und im E-Commerce-Gesetz (ECG) finden sich für Websites zusätzliche Informationspflichten. Art und Ausmaß dieser Impressumsangaben hängen vom Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes ab.

Nähere Informationen finden Sie im Servicedokument Informationspflichten nach dem ECG, dem UGB und der GewO im Detail

Tipp: 
Für jede Rechtsform finden Sie Muster für die korrekten Impressumsvorschriften für Websites und E-Mails.

Stand: 15.10.2024