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Digital Services Act (DSA) - Verpflichtungen für Provider

Regeln für Provider, Online-Plattformen, Marktplätze und Suchmaschinen 

Lesedauer: 10 Minuten

Der DSA bzw. das Gesetz über digitale Dienste ist eine EU-Verordnung, ABl 2022 L 277/1 die ab 17.2.2024 unmittelbar gilt. Er konkretisiert und ergänzt die Bestimmungen des
E-Commerce-Gesetzes (ECG), ersetzt sie aber nicht vollständig. Das ECG gilt daher mit einigen Abänderungen weiter.

In diesem Dokument werden die konkreten Verpflichtungen für Provider, Online-Plattformen, Marktplätze und Suchmaschinen dargestellt. 

Allgemeiner Überblick inkl. Behördenzuständigkeit und Verfahren:
Digital Services Act (DSA) – Übersicht, Behörde, Verfahren, Designierungen

1. Geltungsbereich 

Der DSA gilt für Anbieter (Provider) von Vermittlungsdiensten im Internet, nämlich für

  • reine Durchleitung,
  • Caching,
  • Hosting inkl. Online-Plattformen (z.B. Marktplätze),
  • Suchmaschinen.

Anders als das ECG gilt er nicht für andere Internetdienste, also insbesondere nicht für reine Content-Provider (z.B. Webshops ohne Marktplatz).

2. Kein erhöhter Haftungsmaßstab für Anbieter (Provider) von Vermittlungsdiensten

Der Haftungsmaßstab bzw. die Haftungserleichterungen des ECG für Diensteanbieter (die „Providerhaftung“) bleiben erhalten, d.h. der Diensteanbieter unterliegt einer beschränkten Haftung, solange er keine Kenntnis von konkreten illegalen Inhalten hat bzw. bei deren Kenntnis sofort reagiert.

Diensteanbietern werden dadurch aber weder allgemeine Überwachungs- oder Nachforschungsverpflichtungen auferlegt, noch führen freiwillige Maßnahmen gegen illegale Inhalte dazu, dass dieses Haftungsprivileg verwirkt wird.

3. Feedback-Pflicht bei behördlichen Anordnungen

Ordnet eine staatliche Behörde (Gericht oder Verwaltungsbehörde) eine Maßnahme gegen einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt (Art 9) an oder verlangt sie Auskunft über einen bestimmten Nutzer (Art 10), so ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen,

  • ob und wann die Anordnung ausgeführt wurde
  • und im Falle einer Auskunftsanordnung darüber hinaus, dass die Anordnung erhalten wurde.

Eine Verpflichtung, Nutzer mit Klarnamen zu erfassen, ergibt sich daraus aber nicht.

4. Das „Zwiebelsystem“

Die weiteren Bestimmungen des DSA gelten immer (nur) für bestimmte Arten von Providern, wobei die Bestimmungen ähnlich einer „Zwiebel“ je nach Art und Größe des Providers immer strenger werden. Im Anhang finden Sie dazu eine tabellarische Übersicht. Um eine bessere Verbindung zur Textdarstellung zu gewährleisten, wurden sowohl in der Tabelle als auch im Text die jeweiligen Artikel des DSA integriert.

4.1 Bestimmungen für alle Anbieter (Provider) von Vermittlungsdiensten, unabhängig von deren Größe:

  • Einrichtung einer Kontaktstelle zu Behörden (Art 11)
    Um die unmittelbare elektronische Kommunikation zu den Behörden sicherzustellen, ist eine zentrale Kontaktstelle einzurichten sowie deren Kontaktdaten zur Erreichbarkeit leicht zugänglich zu machen.
    Dabei ist auch eine Möglichkeit zur Kommunikation mit einer realen Person vorzusehen und darüber zu informieren, in welcher Sprache eine Kommunikation möglich ist. Zusätzlich zu der bzw. den Amtssprachen der EU ist eine in der EU allgemein verstandene Sprache zu verwenden. In der Praxis wird dies Englisch sein. 
  • Einrichtung einer Kontaktstelle zu Nutzern (Art 12)
    Um die direkte Kommunikation zu den Nutzern sicherzustellen, ist eine zentrale Kontaktstelle einzurichten sowie deren Kontaktdaten zur Erreichbarkeit leicht zugänglich zu machen, wobei den Nutzern die Wahl des Kommunikationsmittels überlassen ist (d.h. sowohl auf elektronischem Wege als auch auf nicht elektronischem Wege). Dabei ist auch eine Möglichkeit zur Kommunikation mit einer realen Person vorzusehen und darüber zu informieren, in welcher Sprache eine Kommunikation möglich ist.
    Eine gemeinsame Kontaktstelle für Behörden und Nutzer ist zulässig. 
  • Benennung eines gesetzlichen Vertreters (Art 13)
    Diensteanbieter, welche ihre Dienste in der Europäischen Union anbieten, jedoch über keine Niederlassung in dieser verfügen, haben schriftlich eine natürliche oder juristische Person als ihren gesetzlichen Vertreter in jenen Mitgliedstaaten bekanntzugeben, in denen sie ihre Dienste anbieten.
  • Faire AGB (Art 14)
    • Angaben zur Inhaltemoderation in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
      Sofern Beschränkungen in Bezug auf die von Nutzern bereitgestellten Informationen vorgesehen sind, sind diese in die AGB aufzunehmen. Dies umfasst einerseits Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, welche zur Moderation von Inhalten verwendet werden (sowohl durch menschliche Überprüfung als auch automationsunterstützt durch bspw. algorithmische Entscheidungsfindung), sowie andererseits auch Verfahrensregeln für das interne Beschwerdemanagementsystem.
      Bei Durchsetzung von etwaigen Beschränkungen sind die berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie im Speziellen die Grundrechte der Grundrechte-Charta (wie bspw. das Recht auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Pluralismus der Medien etc.) zu beachten.
    • Form der AGB
      Die AGB sind in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher Sprache zu verfassen und in leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen.
    • Information bei Änderung der AGB
      Bei wesentlichen Änderungen in den AGB sind die Nutzer hierüber zu informieren.
    • Minderjährige Nutzer des Dienstes
      Wird der Dienst überwiegend von Minderjährigen genutzt bzw. in erster Linie für diese angeboten, sind die AGB so zu erläutern, dass auch Minderjährige diese verstehen.

4.2. Zusätzliche Bestimmungen bezüglich AGB für Online-Plattformen sowie Online-Suchmaschinen, die keine Klein- oder Kleinstunternehmen sind:

Für alle Online-Plattformen sowie Online-Suchmaschinen, die 50 oder mehr Beschäftigte aufweisen oder die einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR aufweisen (vgl. EU-Empfehlung 2003/361/EG), gilt zusätzlich:

  • Anbieter von solchen Online-Plattformen sowie von solchen Suchmaschinen haben darüber hinaus ihren Nutzern eine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung der AGB einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe und -mechanismen zur Verfügung zu stellen.

4.3 Zusätzliche Bestimmungen bezüglich AGB für sehr große Online-Plattformen sowie sehr große Online-Suchmaschinen:

„Sehr groß“ bedeutet eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Europäischen Union. Diese Unternehmen sind in einer eigenen Liste der EU-Kommission benannt.

  • AGB in allen Amtssprachen der EU
    Anbieter von sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) sowie von sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSEs) (siehe dazu im Detail weiter unten) haben ihre AGB in sämtlichen Amtssprachen jener Mitgliedsstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, zu veröffentlichen.

4.4 Alle Anbieter (Provider), die nicht Klein- oder Kleinstunternehmen sind:

  • Transparenzberichte (Art 15)

    Der folgende Absatz „Transparenzberichte“ gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme unter 10 Mio. EUR) handelt, und auch nicht für (sehr große) Online-Plattformen („Sehr groß“ bedeutet eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Europäischen Union. Sehr große Unternehmen sind in einer eigenen Liste der EU-Kommission benannt.)
    Anbieter von Vermittlungsdiensten haben mindestens einmal jährlich einen Bericht über die von ihnen durchgeführten Moderationen von Inhalten zu veröffentlichen.

    Der Bericht hat folgende Mindestangaben aufzuweisen:
     
    • Anzahl der von Behörden erhaltenen Anordnungen (inkl. Anordnungen gem. Art 9 und 10; vgl. Punkt 3)
      Inklusive Angaben zur Art der betroffenen rechtswidrigen Inhalte, dem Mitgliedstaat, welcher die Anordnung erlassen hat, sowie der Medianzeit, um die Behörde über den Eingang der Anordnung zu informieren sowie der Anordnung nachzukommen.
    • Informationen über die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten
      Inklusive Angaben zur Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für die Moderation von Inhalten zuständigen Personen, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen, und anderer entsprechender Beschränkungen des Dienstes.
      Diese gemeldeten Informationen sind nach der Art der rechtswidrigen Inhalte oder des Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters, nach der zur Aufspürung verwendeten Methode und der Art der angewendeten Beschränkung aufzuschlüsseln.
    • Anzahl der Beschwerden
      Inklusive Angaben zur Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die bis zur Entscheidung benötigte Mediandauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.
    • Etwaige Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten
      Inklusive einer qualitativen Beschreibung, mit Angabe der genauen Zwecke, mit Indikatoren für die Genauigkeit und mit der möglichen Fehlerquote der bei der Erfüllung dieser Zwecke verwendeten automatisierten Mittel sowie mit angewandten Schutzvorkehrungen.

4.4.1 Bei Hosting-Diensteanbieternhat der Transparenzbericht zusätzlich folgende Mindestangaben zu enthalten:

  • Anzahl der nach Art 16 gemachten Meldungen bzgl. Melde- und Abhilfeverfahren (vgl. Punkt 4.5)
    Diese Meldungen sind nach der Art der betroffenen mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte, der Anzahl der durch vertrauenswürdige Hinweisgeber übermittelten Meldungen, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, die Anzahl der ausschließlich automatisch verarbeiteten Meldungen und die Mediandauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen aufzuschlüsseln.

4.5 Zusätzliche Bestimmungen für alle Anbieter von Hosting-Diensten inkl. Online-Plattformen unabhängig von deren Größe

  • Melde- und Abhilfeverfahren (Art 16)
    Hosting-Diensteanbieter haben leicht zugängliche und benutzerfreundliche Verfahren einzurichten, damit Personen oder Einrichtungen das Melden von rechtswidrigen Inhalten auf elektronischem Wege ermöglicht wird.
    Dabei haben sie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Übermittlung von Meldungen mit folgenden Elementen möglich ist:
    • Erläuterung, warum die Person/Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrigen Inhalt ansieht
    • Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse
    • Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person/Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen betreffend einer Straftat gem. den Art 3 bis 7 der RL 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie
    • Erklärung der meldenden Person/Einrichtung, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind

In Bezug auf die Haftung gem. Art 6 bewirken diese Meldungen, dass von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein ausgegangen wird, wenn ein sorgfältig handelnder Hosting-Diensteanbieter ohne rechtliche Prüfung feststellen kann, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. 

Werden von der meldenden Person/Einrichtung im Zuge ihrer Meldung elektronische Kontaktdaten angegeben, ist vom Hosting-Diensteanbieter unverzüglich der Empfang der Meldung zu bestätigen. 

Weiters hat der Hosting-Diensteanbieter der meldenden Person/Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung mitzuteilen und auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hinzuweisen. 

Der Hosting-Diensteanbieter entscheidet zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen. Setzt er dabei automatisierte Mittel ein, muss er in seiner Mitteilung an die meldende Person/Einrichtung hierüber Angaben machen.

  • Die Begründungspflicht gilt nicht für die in Art 9 genannten Anordnungen: Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte.

    Den betroffenen Nutzern ist eine klare und spezifische Begründung der Beschränkungen in leicht verständlicher Weise vorzulegen, warum es sich bei bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit den Nutzungsbedingungen vereinbar sind. 

    Die Begründung muss folgende Angaben beinhalten:

    • Angaben, ob die Information entfernt, der Zugang zur Information gesperrt, die Information herabgestuft, deren Anzeige eingeschränkt, Zahlungen ausgesetzt oder beendet werden bzw. oder andere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Information verhängt werden, sowie den etwaigen räumlichen Geltungsbereich der Entscheidung und die Dauer ihrer Gültigkeit
    • Tatsachen und Umstände, welche zu dieser Entscheidung geführt haben
    • ggf. ob automatisierte Mittel zur Entscheidungsfindung verwendet wurden
    • einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen bei rechtswidrigen Inhalten
    • einen Verweis auf die vertragliche Bestimmung und Erläuterungen bei Unvereinbarkeit mit den AGB des Hosting-Diensteanbieters
    • Hinweis auf zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe

  • Meldung des Verdachts von Straftaten (Art 18)

    Hosting-Diensteanbieter teilen bei Kenntnis von (möglichen) Straftaten, welche eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellen, dies unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden mit.

4.6. Zusätzliche Bestimmungen für Online-Plattformen, die keine Klein- oder Kleinstunternehmen sind

Für alle Online-Plattformen, die 50 oder mehr Beschäftigte aufweisen oder die einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR aufweisen (vgl. EU-Empfehlung 2003/361/EG), gilt zusätzlich:

Diese Online-Plattformen haben

  • ihren Nutzern Zugang zu einem internen Beschwerdemanagementsystem zu gewähren (Art 20),
  • über eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu informieren (Art 21),
  • Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern prioritär zu behandeln (Art 22),
  • Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung zu ergreifen (Art 23),
  • über zusätzliche Transparenzberichtspflichten zu informieren (Art 24),
  • ihre Online-Schnittstelle so zu konzipieren, dass Nutzer freie und informierte Entscheidungen treffen können (Art 25),
  • Werbung zu kennzeichnen (Art 26),
  • Empfehlungssysteme transparent darzustellen (Art 27) sowie
  • einen Online-Schutz für Minderjährige einzurichten (Art 28).

Ausnahme: Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchdiensten haben (unabhängig von der Größe des Unternehmens) zusätzlich 

  • dem Koordinator für digitale Dienste bzw. der Europäischen Kommission auf deren Verlangen die Zahl der aktiven Nutzer bekanntzugeben (Art 24 Abs 3).

4.7. Zusätzliche Bestimmungen für Online-Plattformen, die keine Klein- oder Kleinstunternehmen sind, wenn sie Fernabsatzverträge zw. Unternehmern und Verbrauchern (B2C) ermöglichen (z.B. Marktplätze)


Diese Online-Plattformen haben 

  • verpflichtende Angaben von den Unternehmen (nicht von Verbrauchern) einzuholen („know your customer“);
  • dafür besteht eine Frist bis zum 17.2.2025; Unternehmen werden daher von großen Online-Plattformen aufgefordert werden, Informationen nachzuliefern (Art 30);
  • die Konformität durch Technikgestaltung sicherzustellen (Art 31); sowie
  • bei Kenntnis die Verpflichtung, Verbraucher über rechtswidrige Produkte/Dienstleistungen zu informieren (Art 32).

4.8 Zusätzliche Bestimmunen für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs)

Die folgenden zusätzlichen Bestimmungen gelten nur für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Europäischen Union haben. Diese Unternehmen sind in einer eigenen Liste der EU-Kommission benannt.

Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen haben

  • Risikobewertungen vorzunehmen (Art 34),
  • Risikominderungsmaßnahmen zu treffen (Art 35),
  • bei etwaigen Krisenfällen ev. Maßnahmen der Europäischen Kommission umzusetzen (Art 36),
  • sich mindestens einmal jährlich einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen (Art 37),
  • bei Anwendung von Empfehlungssystemen mindestens eine Option ohne Profiling anzubieten (Art 38),
  • zusätzliche Transparenzpflichten der Online-Werbung zu erfüllen (Art 39),
  • auf Verlangen des Koordinators digitaler Dienste bzw. der Europäischen Kommission Datenzugang zu gewähren (Art 40),
  • eine Compliance-Abteilung einzurichten (Art 41) sowie
  • den Transparenzpflichten nachzukommen (Art 42).

5. Vollzug

Durch das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz (KDD-G) wurde die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) als Koordinations- und Vollzugsbehörde eingerichtet und die RTR-GmbH zu ihrer Unterstützung berufen.

Betroffene Unternehmen können Beschwerden gegen Provider wegen Verstößen gegen den DSA an die KommAustria richten, die entweder selbst einschreitet oder diese gegebenenfalls an die für den Provider örtlich zuständige ausländische Behörde weiterleitet.

Stand: 22.05.2024