Person mit kurzen dunklen Haaren, Brille, Bart und Jeanshemd reicht freudig einer anderen Person in Unschärfe die Hand eine weitere Person sitzt am Tisch  mit einem Laptop, im Hintergrund zeigt sich ein Büroraum mit Regalen
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Studierende und Selbstständigkeit

Infos zu allen Themen rund um die Selbständigkeit als Student:in

Lesedauer: 5 Minuten

06.11.2024

Hier finden Studierende, die an eine selbstständige Tätigkeit denken, alle einzelnen Infos zu folgenden Themen: Gewerbe oder "Neue Selbstständige", Kosten einer Gewerbeanmeldung, Sozialversicherung, Einkommensteuer, Aufzeichnungspflichten, die Pauschalisierung, Umsatzsteuer, Zuverdienstgrenzen, Studierende/Stipendium, Mütter/Väter/Kinderbetreuungsgeld

Gewerbe | "Neue Selbstständige"| Freiberufler

Eine selbstständige Tätigkeit kann entweder eine "gewerbliche Selbstständigkeit" (dafür ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich), eine Tätigkeit als "Neue:r Selbstständige:r" oder eine "Freiberufliche Selbstständigkeit" sein.
"Neue Selbstständige" wie z.B. Kunstschaffende, Unterrichtende, Schriftsteller:innen oder Journalist:innen unterliegen nicht der Gewerbeordnung und benötigen daher keine Gewerbeberechtigung. 
Für eine "Freiberufliche Tätigkeit" als z.B. Ziviltechniker:innen, Ärzt:innen, Notar:innen und Wirtschaftstreuhänder:innen ist ebenfalls keine Gewerbeberechtigung erforderlich, man unterliegt allerdings Sonderregelungen im Sozialversicherungsrecht.

Gewerbliche Tätigkeiten werden in 2 Gruppen geteilt

Freie Gewerbe, das sind Gewerbe für die keine Befähigung erforderlich ist, z.B. EDV-Dienstleister, Handelsgewerbe (bis auf wenige Ausnahmen z. B. Handel mit Medizinprodukten), Eventmanagement usw.

Reglementierte Gewerbe: Um die Gewerbeberechtigung zu bekommen, ist hier der Nachweis einer Befähigung erforderlich (z. B. Unternehmensberatung, Tischlerei ...)

Befähigungsnachweise sind von Gewerbe zu Gewerbe unterschiedlich. Die Befähigungsvoraussetzungen sind in der Befähigungsnachweisverordnung des jeweiligen reglementierten Gewerbes festgeschrieben. Wird die Befähigung aufgrund der Verordnung nicht erbracht, gibt es die Möglichkeit ein Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung unter Vorlage von Ausbildung und Erfahrung (Praxis) an die zuständige Gewerbebehörde zu stellen. Zuständige Gewerbebehörde für diese Ansuchen ist entweder die Behörde aufgrund des Wohnsitzes oder die Behörde aufgrund des Standortes.

Übt man eine gewerbliche Tätigkeit ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung aus, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar die mit einer Geldstrafe bedroht ist. Im Fall mehrerer Verwaltungsübertretungen kann dies zu einem Gewerbeausschlussgrund werden, der das Lösen einer Gewerbeberechtigung auch in Zukunft sehr erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht.

Kosten einer Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos. Daher fallen für GISA-Auszüge (ehem. Gewerbeschein) die im Rahmen der Gewerbeanmeldung ausgestellt werden, bzw. auch im Nachhinein beantragt werden, keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben an.

Mit der Gewerbeberechtigung beginnt automatisch die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags (Grundumlage) ist abhängig von der Art des Gewerbes (und variieren von Bundesland zu Bundesland). Sie wird 1x pro Jahr vorgeschrieben.

Sozialversicherung

Gewerbetreibende und "Neue Selbstständige" sind bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert. Bei Gewerbetreibenden beginnt die Pflichtversicherung (Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung) mit dem Tag der Gewerbeanmeldung. Einzelunternehmer:innen mit einem Umsatz unter € 35.000,- und Gewinn von maximal € 6.221,28 jährlich können sich als Kleinunternehmer:innen von Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen. Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann mittels E-Formular auf der Homepage der SVS gestellt werden (svs.at/kleinunternehmer). Die Unfallversicherung von € 136,20/Jahr (€ 11,35/Monat) ist in jedem Fall zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn keine sonstigen Einkünfte (aus z. B. unselbstständiger Tätigkeit) vorliegen.

Grundsätzlich entsteht eine Pflichtversicherung nach GSVG als "Neue:r Selbstständige:r" (=selbstständige Tätigkeit für die keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist) mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, jedenfalls aber ab einem Gewinn von € 6.221,28 pro Kalenderjahr. Bis zu dieser Grenze kann man (z.B. bei den Eltern) mitversichert bleiben, ohne Sozialversicherungsbeiträge in die GSVG zahlen zu müssen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sollte dies notwendig sein, eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu beantragen. Der Bezug der Familienbeihilfe ist unbeschadet der sonstigen Kriterien möglich, solange das zu versteuernde Einkommen € 15.000,- nicht übersteigt.

Einkommensteuer

Sowohl Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als auch solche aus selbstständiger Tätigkeit zählen zu den betrieblichen Einkunftsarten und unterliegen mit daraus erwirtschafteten Gewinnen der Einkommensteuer. Sie wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Steuerstufen ab 2024:

Einkommen von €Einkommen bis €Steuersatz
012.8160%
12.81620.81820%
20.81834.51330%
34.51366.61240%
66.61299.26648%
99.2661.000.00050%
>1.000.00055%

Die Berechnung erfolgt mit einer eigenen Berechnungsformel.

Aufzeichnungspflichten

Zu den Pflichten der Unternehmer:innen gehört das Führen von Aufzeichnungen. Es bestehen folgende Möglichkeiten, dieser Aufzeichnungspflicht nachzukommen:

Die Pauschalierung

Welche der drei Gewinnermittlungsarten zur Anwendung kommt, wird in erster Linie durch Rechtsform und Höhe des Umsatzes des jeweiligen Unternehmens bestimmt.

Die ermittelten Gewinne (oder Verluste) werden dem Finanzamt mittels der Einkommensteuererklärung zur Kenntnis gebracht. Diese ist bis 30. April oder online (über FinanzOnline) bis 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird in der Regel für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen erbringt, eingehoben. In den meisten Fällen beträgt die Umsatzsteuer 20 % vom Nettoentgelt. Daneben gibt es auch noch reduzierte Steuersätze von 10% bzw. 13% (siehe dazu Infoblatt „Umsatzsteuer – Überblick“).

Betragen die jährlichen Umsätze im Veranlagungsjahr nicht mehr als € 35.000,- (excl. Umsatzsteuer) ist man für das Finanzamt Kleinunternehmen und somit nicht umsatzsteuerpflichtig, allerdings auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Unternehmen über € 35.000,- sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Kleinunternehmer:innen haben aber die Möglichkeit mittels eines so genannten Regelbesteuerungsantrages, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Dies führt dazu, dass sie allen anderen steuerpflichtigen Unternehmen gleichgestellt werden (auf 5 Jahre gebunden). Die Rechnungslegung erfolgt mit Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann auch die Vorsteuer abgezogen werden. 

Zuverdienstgrenzen

Studierende/Familienbeihilfe

Die Zuverdienstgrenze beträgt im Kalenderjahr € 15.000,- 

Erläuterungen:

  • Seit dem 1.1.2001 gibt es keine monatliche Betrachtungsweise mehr. Vielmehr ist mit diesem Zeitpunkt eine sog. „Jahresdurchrechnung“ eingeführt worden.
  •  Informationen dazu auch auf der Internetseite bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie.html

Vorsicht!

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (= Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherung) im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist ab 2013 nur mehr der Überschreitungsbetrag und nicht die gesamte Familienbeihilfe zurückzuzahlen.

Studierende/Stipendium

Das maximale Jahreseinkommen (selbständige und/oder unselbständige Tätigkeit) darf max. € 15.000,- betragen.

Erläuterungen:

  •  Die jährliche Zuverdienstgrenze (ab dem Kalenderjahr 2021) für Studierende beträgt € 15.000,-. Wird nicht während des ganzen Jahres Studienbeihilfe bezogen, gilt folgende Berechnung: € 1.250,- x Zahl der Monate mit Beihilfenbezug.
  • Das Gesamtjahreseinkommen ist das Bruttoeinkommen, reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben und das Werbungskostenpauschale.
  • Es wird nicht mehr zwischen selbständigen und unselbständigen Einkünften unterschieden.
  • Nähere Infos auch unter stipendium.at

Mütter/Väter/Kinderbetreuungsgeld

  •  Die Zuverdienstgrenze bei pauschalem KBG pro Kalenderjahr beträgt € 18.000,- oder 60 % des Einkommens lt. Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes.
  • Zuverdienstgrenze bei Ersatz des Erwerbseinkommens (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) beträgt € 8.100,- brutto (Wert 2024) wenn das ganze Jahr Kinderbetreuung bezogen wird.

Erläuterungen:

  •  Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht, darf jährlich dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen Elternteils nicht berücksichtigt.
  • Für unselbständig Erwerbstätige berechnet sich die Zuverdienstgrenze auf folgende Weise: Die Summe aller Einkünfte während der Zeit des KBG-Bezugs (ohne Sozialversicherungsbeiträge, ohne 13. und 14. Gehalt und ohne Wochengeld) wird durch die Anzahl der vollen Monate dividiert, in denen KBG bezogen wird und mit 12 multipliziert. Davon wird die Werbungspauschale (zumindest dzt. € 132,-) abgezogen und dieser Betrag um 30 % erhöht.
  •  Bei selbständig Erwerbstätigen werden für Geburten die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte um 30 % erhöht.
  • Informationen dazu auch unter der Internetseite oesterreich.gv.at

Vorsicht!

Wird die Zuverdienstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, muss das Kinderbetreuungsgeld für Bezugszeiträume ab 1.1.2008 nur mehr in Höhe des Überschreitungsbetrages (Einschleifregelung) zurückbezahlt werden.

Tipp!

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen liegt bei Unselbstständigen (wenn von Jänner bis Dezember gearbeitet und KBG bezogen wird) die Zuverdienstgrenze bei ca. € 1.350,- brutto pro Monat. Eheleute/Alleinverdienerabsetzbetrag 

FamilienstandZuverdienstgrenze im Kalenderjahr
Kinder€ 6.937,- (Stand 2024)

Merkblätter mit Detailinformationen