Betriebsanlagengenehmigung
Die Betriebsanlagengenehmigung klärt darüber auf, wer eine Genehmigung benötigt, wann und wo darum angesucht werden muss und wie das Ansuchen aufgebaut ist
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Was ist eine Betriebsanlage?
In vielen Fällen ist für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit neben der entsprechenden Gewerbeberechtigung auch noch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.
Unter einer Betriebsanlage werden alle Gebäude, Räume, Freiflächen, betriebliche Einrichtungen und Anlagen verstanden, die eine betriebliche Einheit darstellen und nicht bloß vorübergehend der Gewerbeausübung dienen.
Wer braucht eine Betriebsanlagengenehmigung?
Genehmigungspflichtig sind alle Betriebsanlagen, von denen eine der folgenden Auswirkungen ausgehen kann:
- Belästigung der Nachbarschaft durch Emission wie z.B. Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen
- Gefahren für Betriebsinhabende, Kund:innen, Gäste und in der Nachbarschaft lebende Personen
- Gefahren für das Eigentum der in der Nachbarschaft lebenden Personen
- Verschmutzung von Gewässern (z.B. Grundwasser)
- Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs (z.B. durch Lieferantenzu- und -abfahrt)
- Störung der Religionsausübung, des Schulunterrichtes oder einer Kur- und Krankenanstalt
Auf eine tatsächliche Gefährdung oder Belästigung kommt es nicht an. Schon die theoretische Möglichkeit einer Gefahr oder Störung macht die Betriebsanlagengenehmigung notwendig. Nur wenn von vornherein keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, bedarf die Betriebsanlage keiner Genehmigung. Ausnahmen von der Pflicht sind in der Genehmigungsfreistellungsverordnung geregelt. So sind viele ungefährliche Kleinanlagen von KMU, wie z.B. Büros, Einzelhandelsbetriebe, Lager, Friseurbetriebe, ausgenommen. Für diese genehmigungsfreien Betriebe ist, natürlich weiterhin, das jeweilige Baurecht der Bundesländer und bei der geplanten Beschäftigung von Arbeitskräften, der Arbeitnehmerschutz zu beachten.
Mehr Informationen zur 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung finden Sie unter: Betriebsanlagengenehmigung: Freistellungsverordnung
Der Genehmigungspflicht unterliegen sowohl die Errichtung als auch jede wesentliche Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage. Daher sollte schon im Vorfeld der Planung oder der Übernahme von Betriebsanlagen die Genehmigungspflicht abgeklärt werden.
Bei konsenslos errichteten oder betriebenen Betriebsanlagen ist die Behörde berechtigt, eine teilweise oder gänzliche Betriebsschließung zu verfügen. Diese behördliche Maßnahme ist sofort vollstreckbar, Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Wann muss um eine Betriebsanlagengenehmigung angesucht werden?
Genehmigungspflichtig sind sowohl die Errichtung als auch die Inbetriebnahme und wesentliche Änderung einer Betriebsanlage. So darf also z.B. der Baubeginn erst dann erfolgen, wenn auch ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid der Gewerbebehörde vorliegt. Darüber hinaus können auch noch andere Bewilligungen erforderlich sein, z.B. nach dem Baurecht oder Wasserrecht. Erst nach Vorliegen des Projektes kann beurteilt werden, ob und in welchen Bereichen gesondert anzusuchen ist! Bei der Übernahme eines bestehenden Betriebs sollte überprüft werden, ob Genehmigungsbescheide vorhanden sind, welche den Bestand abbilden. Wenn dies der Fall ist, gilt die Genehmigung – unabhängig vom Betriebsinhaber - weiter, sofern die Anlage nicht länger als 5 Jahre außer Betrieb war...
Zuständige Behörde und Ansuchen
Für die Genehmigung der Betriebsanlage ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zuständig.
Es gibt 2 Arten von Genehmigungsverfahren, die sich auch in ihrer Dauer unterscheiden – das ordentliche Verfahren und das vereinfachte Verfahren:
Zumindest folgende Unterlagen sind – sinnvollerweise - in der erforderlichen Anzahl vorzulegen (ordentliches und auch vereinfachtes Verfahren):
- Ansuchen um Genehmigung oder Änderung der Betriebsanlage - 1-fach
- Beurteilungsunterlagen für jenen Bereich der Anlage, der zusätzlich andere Genehmigungen nach Verwaltungsvorschriften des Bundes benötigt (z.B. wasserrechtliche Bewilligung, eisenbahnrechtliche Bewilligung) – 1-fach
- Emissionen (Unterlagen über Lärm, Luftschadstoffe, etc., Emissionsdatenblatt) - 4-fach
- Betriebspläne und Skizzen (Grund- und Aufriss, Schnitte [Maßstab von 1:100 bis 1:1200] inklusive Raumhöhen, Belichtungs-, Sicht- und Belüftungsflächen, Brandschutzmaßnahmen, etc.) – 4-fach
- Betriebsbeschreibung (Angabe des Zweckes der Anlage, des Arbeits- bzw. Produktionsablaufes unter Angabe der Betriebsmittel, Lagerung von Stoffen, Zahl der Arbeitnehmer, Betriebszeiten, Angaben über Abwasserentsorgung) – 4-fach
- Lageplan (bestehende und geplante Bauten, betriebliche Verkehrsflächen, Lagerflächen, nächstgelegene benachbarte Bauten, etc.) – 4-fach
- Abfallwirtschaftskonzept (Beschreibung der anfallenden Abfälle: Art, Menge, Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Entsorgung) – 4-fach
- Geräte- bzw. Maschinenverzeichnis (Type, Funktion, Abschlusswert, Maschinenaufstellungsplan, etc.) – 4-fach
- Für spezielle Betriebsanlagen bzw. -anlagenteile sind zusätzliche Unterlagen (je 4-fach) vorzulegen.
- Das vereinfachte Verfahren (z.B. ist keine Verhandlung vor Ort nötig) wird beispielsweise durchgeführt, wenn
- die Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt,
- der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt oder
- auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.
Die Entscheidung welches Verfahren zur Anwendung kommt trifft die Behörde.
Gibt es nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen?
Nicht genehmigungspflichtig sind wie eingangs erwähnt z.B. folgende Arten von Betriebsanlagen:
- Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m²
- Bürobetriebe
- Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m²
- Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe
- Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe
- Fotografenbetriebe
Voraussetzungen für die nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlage sind, dass diese nur innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben wird:
- An Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr (ausgenommen Lieferverkehr)
- An Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr (ausgenommen Lieferverkehr)
- Für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr
- Für den Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr
Mehr Informationen zur 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung finden Sie unter: Betriebsanlagengenehmigung: Freistellungsverordnung
Mit welcher Verfahrensdauer ist zu rechnen?
Für die Verfahrensdauer sind der Projektumfang und insbesondere die Qualität der Projektunterlagen wesentlich. Ab der Abgabe der vollständigen Einreichunterlagen hat die Behörde 2 Monate Zeit über einen Antrag im vereinfachten Verfahren, bzw. 4 Monate Zeit, im ordentlichen Verfahren zu entscheiden.
Gibt es sonstige Pflichten?
Auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kann anzeige- bzw. bewilligungspflichtig sein. Ausgenommen davon sind z.B. der gleichwertige Ersatz von Maschinen bzw. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
Näheres siehe: Änderung genehmigungspflichtiger Anlagen
Wer eine genehmigte Betriebsanlage inne hat, hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht - §82b GewO1994. Anlagenbezogen kann auch die Führung von technischen Prüfbüchern, Betriebstagebüchern und die Erstellung von Emissionsbilanzen nötig sein. Das Abfallwirtschaftskonzept ist jedenfalls laufend fortzuschreiben.
Hilfestellungen zur vorherigen Erörterung des Projektes
Durch eine gute und frühzeitige Kommunikation mit der Behörde in der Planungsphase, lassen sich Projekte schnell und problemlos abwickeln. Daher lohnt sich eine Vorbesprechung des Vorhabens mit dem zuständigen Gewerbereferenten, den Amtssachverständigen und dem Arbeitsinspektor. Um dabei verbindliche Aussagen zu erhalten, müssen Sie hier bereits konkrete Unterlagen vorlegen können. In einzelnen Bundesländern gibt es dafür eigene Projektsprechtage. Bezüglich Vorbereitung auf den Behördenkontakt und spezifischer Hilfen, wenden Sie sich an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.