Person mit langen dunkelbraunen Haaren telefoniert und steht bei einer Fensterfron
© bnenin | stock.adobe.com

E-Mail- und Telefonwerbung nach dem Telekommunikationsgesetz 

Unter welchen Voraussetzungen sind Werbeanrufe, Werbemails und Werbefaxe zulässig? 

Lesedauer: 8 Minuten

Anrufe, Telefaxe und elektronische Post (z.B. E-Mails, SMS) zu Werbezwecken bzw. zu Zwecken der Direktwerbung bedürfen der vorherigen, jederzeit widerruflichen Einwilligung des Empfängers (§ 174 Telekommunikationsgesetz 2021, TKG 2021).

Das Gesetz gilt für jede Form von elektronischer Post; es gilt daher grundsätzlich auch für Social Media.

Wichtiger Hinweis

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält neben anderen Bestimmungen auch neue detaillierte Informationspflichten sowie neue Spielregeln für allenfalls erforderliche Einwilligungserklärungen für die Datenverarbeitung.

Für den E-Mail-Versand gelten zusätzlich die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 165, § 174 TKG 2021). Diese Bestimmungen stammen nicht aus der DSGVO, sondern aus der E-Privacy-Richtlinie, die derzeit auf EU-Ebene überarbeitet wird und in eine eigene E-Datenschutzverordnung (E-DSVO) bzw. E-Privacy-Verordnung (E-Privacy-VO) münden soll. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wie die Änderungen im Detail aussehen werden und wann sie in Kraft treten werden, werden hier noch die derzeit geltenden Bestimmungen des TKG dargestellt.

Das konkrete Zusammenspiel zwischen DSGVO und der künftigen E-DSVO ist noch nicht geklärt. Da im Hintergrund eines Newsletter-Systems i.d.R. eine Datenverarbeitung steht, wird empfohlen, die Bestimmungen der DSGVO beim Newsletter-Versand bzw. bei Werbe-E-Mails zu beachten. Dies betrifft insbesondere das sogenannte „Koppelungsverbot“ bei Einwilligungserklärungen und die Informationspflichten bei der Datenerhebung inkl. dem Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann und dass durch den Widerruf die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt wird. Außerdem sind vorangekreuzte Checkboxen unzulässig, weil die Einwilligung ein aktives Verhalten voraussetzt.

Auch die Einblendung von Werbenachrichten in der Inbox eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes an derselben Stelle wie eine E‑Mail und in einer Form, die einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, stellt elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung dar. Das sog. „Inbox Advertising“ ist daher nur unter der Voraussetzung gestattet, dass der Nutzer seine Einwilligung für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat (EuGH 25. 11. 2021, C-102/20).

Unter welchen Voraussetzungen ist eine vorherige Einwilligung für elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung nicht notwendig?

Eine vorherige Einwilligung für elektronische Post ist ausnahmsweise nicht notwendig, wenn alle der folgenden fünf Voraussetzungen vorliegen:

  1. der Absender hat die Kontaktinformation (z.B. E-Mail-Adresse) für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten und
  2. die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und
  3. der Kunde hat die Möglichkeit erhalten, den Empfang solcher Nachrichten bei der Erhebung und
  4. bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  5. der Kunde hat die Zusendung nicht im Vorhinein abgelehnt. Insbesondere ist hierbei auf die sog „ECG-Liste“ zu achten. Diese Liste wird bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Rundfunk (RTR-GmbH) geführt und ist vom Absender jedenfalls zu beachten. Daher darf auch bei Vorliegen der oben unter 1. – 4. genannten Voraussetzungen an eine in der ECG-Liste enthaltene E-Mail-Adresse keine elektronische Post gesendet werden.

Tipp:
In die ECG-Liste können sich all jene eintragen, die keine unerbetenen E-Mails erhalten wollen. Die Eintragung erfolgt per E-Mail an eintragen@ecg.rtr.at, wobei die einzutragende E-Mail-Adresse als Absender aufscheinen muss. In die Liste können nur einzelne E-Mail-Adressen eingetragen werden.

Die E-Mail-Adressen eines geplanten Verteilers können anhand der sog „ECG-Liste“ von der RTR-GmbH geprüft werden.

Weitere Informationen zur Einwilligung bezüglich DSGVO: 

Was ist unter „Werbezwecken“ bzw. unter „Direktwerbung“ zu verstehen?

Nach der weiten Definition des Obersten Gerichtshofs fallen unter das Werbeverbot alle auf Absatz ausgerichteten Aktivitäten im Zusammenhang mit Werbenachrichten. Das bedeutet, dass „jede Äußerung bei der Ausübung des Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ Werbung darstellt. Daher gilt etwa ein bloßes Angebot schon als Werbung und fällt unter diesen Tatbestand.

Bereits der Versand eines einzigen E-Mail zu Werbezwecken erfüllt den Verwaltungsstraftatbestand, sofern weder eine Einwilligung dazu vorliegt noch eine Ausnahme zur Anwendung kommt. Das gilt ebenso für Telefonanrufe und Fax.

Was ist sonst noch zu beachten?

Jede Form von (Direkt-) Werbung in elektronischer Kommunikation ist verboten, die § 6 Abs 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) widerspricht oder auf solche Webseiten verweist (verlinkt). Danach muss jedes Werbe-E-Mail als solches gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung kann etwa in der Betreffzeile eines E-Mail vorgenommen werden. Die Worte können frei gewählt werden, jedoch sollte für den Empfänger ersichtlich sein, dass es sich um Direktwerbung handelt.

Beispiel:

Die Beispiel AG verschickt eine Massenaussendung zur Bewerbung eines neuen Produkts per E-Mail an Empfänger, deren Einwilligung vorliegt. Die Betreffzeile des E-Mail lautet: „Für Sie aktuell: Neues Produkt der Beispiel AG“.

Weiters muss auch nach dem ECG der Auftraggeber erkennbar sein. Angebote zur Absatzförderung wie z.B. Zugaben, Geschenke und Gewinnspiele müssen als solche erkennbar sein; die Bedingungen für deren Inanspruchnahme bzw. für die Teilnahme müssen einfach zugänglich sein.

Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige nicht unterdrückt werden. 

Zusätzlich haben alle E-Mails nach dem Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) und nach der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) ein Impressum zu enthalten.  

Nähere Informationen:

Für Aussendungen, die mindestens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung elektronisch verbreitet werden (z.B. E-Mail-Newsletter) ist nach dem Mediengesetz direkt im Newsletter ein Impressum anzugeben. Darüber hinaus ist eine Offenlegung im Newsletter selbst oder per Link auf eine Website anzuführen.

Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an einen Verstoß gegen das TKG 

Durch einen unerbetenen Anruf zu Werbezwecken (oder das unerbetene Schicken eines Telefax) begeht der Absender eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 100.000 EUR zu bestrafen. 

Das Zusenden unerbetener elektronischer Post oder eine sonstige Verletzung der Bestimmungen des § 174 TKG 2021 (anonyme E-Mail, keine Kennzeichnung als Werbe-E-Mail) sowie das Unterdrücken oder Verfälschen der Rufnummernanzeige ist mit bis zu 50.000 EUR zu bestrafen.  

Darüber hinaus können medienrechtliche Verletzungen der Impressums- und Offenlegungspflichten mit bis zu EUR 20.000.- sowie Verstöße gegen das Kennzeichnungsgebot von (Direkt-)Werbung mit bis zu EUR 3.000,- geahndet werden.    

Die Rechtsprechung legt hartnäckige (i.d.R. wiederholte) unerwünschte Werbung als Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aus. Auf dieser Grundlage kann aufgrund von unerbetener Kommunikation, die im Wettbewerb getätigt wurde, auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden.

Kontakte

Für die Anzeige einer Übertretung des § 174 TKG ist das Fernmeldebüro zuständig:

Fernmeldebüro
Fernmeldebehörde Republik Österreich
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
T: 01/71100-654500
E: office@fb.gv.at

  • Relevante Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021: § 174 TKG
  • Relevante Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes: § 6 Abs 1 ECG

Anhang

Anhang 1

Ablaufdiagram Entscheidungsfindung Versendung von E-Mails
(unter Heranziehung des obigen Texts zu benutzen)

Anhang 2: Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz, § 174 TKG 2021 

§ 174 Unerbetene Nachrichten

(1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenndie Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

(3) Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im  Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

  1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
  2. die Bestimmungen des § 6 Abs 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
  3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
  4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.

Anhang 3: Auszug aus dem E-Commerce-Gesetz, § 6 ECG 

§ 6 Informationen über kommerzielle Kommunikation

(1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig

  1. als solche erkennbar ist,
  2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
  3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
  4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.

Stand: 15.10.2024

Weitere interessante Artikel
  • Paragraphen-Symbole schweben und Hand hält Finger darauf, im Hintergrund zeigt sich eine Person in grauem Shirt in der Unschärfe
    Digital Services Act (DSA) - Übersicht, Behörde, Verfahren, Designierungen
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Cybersicherheit: NIS 2-Richtlinie seit 16.1.2023 in Kraft | in Österreich umzusetzen bis 17.10.2024
    Weiterlesen