Zwei Personen stehen vor einem Bildschirm und beugen sich mit ihren Oberkörpern leicht nach vorne. Die linke Person deutet mit ihrem Stift auf den Bildschirm und blickt darauf. Die rechte Person blickt die linke Person an
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Haftung für Links auf fremde Websites

Was ist bei Verlinkungen rechtlich zu beachten?

Lesedauer: 3 Minuten

„Hyperlinks“ werden zumeist nur kurz als „Links“ bezeichnet; diese Verknüpfungen sind ein tragender Bestandteil des Internets. Das Setzen von Links ist grundsätzlich zulässig.

Allfällige Haftungen aufgrund unterschiedlicher Rechtsansprüche sind allerdings im Einzelfall zu beurteilen. Als möglichen Haftungsgrundlagen kommen Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz (z.B. auf Grund des Urheberechtsgesetzes oder des UWG) sowie eine allfällige strafrechtliche Verantwortung in Frage. 

Im Folgenden werden einzelne Aspekte überblicksartig dargestellt:

Urheberrecht

Wird auf urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Grafiken, Fotos, Filme, Musik, Texte, Presseartikel und/oder Videos) verlinkt, so ist es aufgrund des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unzulässig, die Inhalte durch einen Link einem neuen Publikum zugänglich zu machen. 

Wenn z.B. auf einen Beitrag über das eigene Unternehmen in einer Zeitung verlinkt wird, ist auch die Zustimmung des „Herstellers der Presseveröffentlichungen“ - das ist i.d.R. Presseverlags des Beitrags - notwendig, falls auf einer Website auf Pressemeldungen hingewiesen wird. Diese Zustimmung ist aber nicht notwendig, wenn nur ein Hyperlink gesetzt wird und vom Beitragstext nur einzelne Wörter oder sehr kurzer Auszüge verwendet werden.

Beispiele:

  • Zulässig: Links auf bereits frei zugängliche Inhalte (dann liegt kein neues Publikum vor)
    Ausnahme: Die Inhalte wurden ohne Zustimmung der Rechteinhaber ins Netz gestellt. In diesem Fall ist die Verlinkung unzulässig; dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) insbesondere dann, wenn der Linksetzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der verlinkten Website kannte oder kennen musste.
    Achtung: Nach der Rechtsprechung des EuGH wird im Fall einer Gewinnerzielungsabsicht des Linksetzers vermutet, dass der Linksetzer eine allfällige Rechtswidrigkeit kannte. Da unternehmerische Webseiten i.d.R. immer in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, sollten Unternehmer verlinkte Webseiten genau auf urheberrechtlich bedenkliche Inhalte prüfen.
    Entscheidend ist dabei der tatsächliche Sachverhalt, nicht der Eindruck, den ein Nutzer hat. Sicherheit besteht daher nur, wenn die Zustimmung des Rechteinhabers unzweifelhaft vorliegt.

  • Unzulässig: Links auf durch technische Maßnahmen geschützte Inhalte (z.B. Inhalte einer entgeltlichen Website, bei der man sich einloggen muss; hier wird ein neues Publikum erschlossen)

Unwesentlich aus urheberrechtlicher Sicht ist allerdings die konkrete Art der Zugänglichmachung, also ob ein Link

  • auf die Homepage (Einstiegsseite) oder
  • auf die dahinterliegenden Webpages (sog „Deep Links“) verweist oder
  • ob fremde Inhalte mittels Framing oder Inline Linking (sog „Embedded Content“) dargestellt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass Quelle bzw. der Urheber ersichtlich ist bzw. bleibt, ansonsten ist dies zu ergänzen.  

Das Setzen von Links selbst kann rechtswidrig sein, z.B. nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen unlauterer Übernahme fremder Leistungen. Dies ist der Fall, wenn fremde Inhalte als eigene ausgegeben oder dargestellt werden.
Vorsicht ist insbesondere geboten bei:

  • Deep-Links: Link verweist nicht auf die Homepage (Einstiegsseite), sondern auf eine untergeordnete Webpage. An sich ist dies zulässig, aber es muss dem Nutzer klar sein, dass auf fremde Inhalte verlinkt wird.
  • Inline-Links: Die fremde Webpage erscheint als Bestandteil der eigenen Website. Auch dies ist dann unzulässig, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich um eine fremde Webpage handelt.

Ganz allgemein kann eine Verlinkung auf seine Website verboten sein, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt (z.B. eine Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder Verleumdung), eine Verlinkung zu unterlassen oder einen Link zu entfernen. Ein solcher Grund könnte z.B. darin bestehen, dass durch eine Verlinkung der Eindruck einer unerwünschten Nahebeziehung zwischen zwei Betreibern von Websites erweckt wird. 

Strafrecht

Durch das Begleitgesetz zum Digital Services Act (DSA-BegG) wurden die bisherigen Haftungsbeschränkungen für Provider und für Verlinkungen aus dem E-Commerce-Gesetz (ECG) mit der Begründung entfernt, dass diese nunmehr im DSA geregelt wären.

Der DSA enthält allerdings keine ausdrückliche Haftungsbeschränkung für Verlinkungen.

Es ist damit davon auszugehen, dass man sich nicht generell auf eine Haftungsbefreiung wird berufen können, sondern dass vielmehr geprüft werden muss, ob im Einzelfall eine Haftung besteht. Da die Haftungsbeschränkung des ECG ohnehin nie für zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegolten hat, betrifft dies vor allem strafrechtsrelevante Sachverhalte wie Links auf kinderpornografische Seiten, Seiten mit (nationalsozialistischer) Wiederbetätigung, Verhetzung, Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung.

Es handelt sich dabei um Vorsatzdelikte. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, bei der Verlinkung zu prüfen, ob mögliche strafrechtsrelevante Inhalte vorliegen. Eine allgemeine (laufende) Überprüfungspflicht besteht jedenfalls nicht und wurde auch im DSA dezidiert für die dort geregelte Providerhaftung ausgeschlossen.

Jedenfalls sollte ein Link auf eine strafrechtsrelevante Seite unverzüglich entfernt werden, sobald die Strafrechtswidrigkeit bekannt wird.

Sind Disclaimer notwendig?

Unter einem „Disclaimer“ versteht man unter anderem eine ausdrückliche Erklärung mit dem Inhalt, dass für verlinkte Websites nicht gehaftet wird. Durch einen Disclaimer kann allerdings keine Haftungsbefreiung erreicht werden. Eine rechtliche Verpflichtung für solche Disclaimer gibt es jedenfalls nicht.

Stand: 21.05.2024

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