No re-export to Russia/Belarus-Clause
Verpflichtung für alle Ausführer, beim Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Gütern oder Technologien in ein Drittland, die Wiederausfuhr nach Russland bzw. Belarus sowie die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland bzw. Belarus vertraglich zu untersagen
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Die EU-Sanktionen gegenüber Russland bzw. Belarus verpflichten
- die Ausführer zur vertraglichen Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland bzw. Belarus und der Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland bzw. Belarus von bestimmten Gütern und Technologien
- alle natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
- die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Gütern und Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu verbieten
- zur Einführung eines festgelegten Sorgfaltspflichtmechanismus
Verpflichtung zur Untersagung der Wiederausfuhr
Gemäß den EU-Sanktionen müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von bestimmten Gütern oder Technologien in ein Drittland die Ausführer die Wiederausfuhr nach Russland bzw. Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland bzw. Belarus vertraglich untersagen.
Russland | Belarus | |
---|---|---|
Beginn | Ab dem 20. März 2024 | Ab dem 1. Juli 2024 |
Rechtsgrundlage | Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF | Artikel 8g der Verordnung 765/2006 idgF |
Darüber hinaus müssen die Ausführer
- sicher stellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält und
- Verstöße der zuständigen Behörde melden.
Betroffene Güter und Technologien
Bei den betroffenen Gütern und Technologien handelt es sich konkret um:
Russland | Belarus | Vergleich Russland-Belarus | |
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Güter mit hoher Priorität | Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF | Anhang XXX der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang der Verordnung 2024/1865) | Anhänge sind derzeit ident |
Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie geeignet sind | Anhang XI der Verordnung 833/2014 idgF | Anhang XVII der Verordnung 765/2006 idgF | Anhänge zum Großteil ident Ausnahme: Anhang XI Teil C der Verordnung 833/2014 idgF |
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive | Anhang XX der Verordnung 833/2014 idgF | Anhang XXVIII der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang der Verordnung 765/2006) | Anhänge zum Großteil ident Ausnahme: KN-Codes 8407 10 und 8409 10 des Anhangs XXVIII der Verordnung 765/2006 idgF und unterschiedliche Warenbeschreibungen für KN-Code 3811 90 00 |
Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition | Anhang XXXV der Verordnung 833/2014 idgF | Anhang XVI der Verordnung 765/2006 idgF | Anhänge sind derzeit ident |
Feuerwaffen und Munition | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 |
Definition „Drittland“
Unter Drittland werden alle Staaten außerhalb der EU verstanden (Nicht EU-Mitgliedsländer) mit Ausnahme aufgeführter Partnerländer.
Russland | Belarus |
Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang III der Verordnung 2024/1745) | Anhang Vba der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang der Verordnung 2024/1865) |
Derzeit werden als Partnerländer in beiden Verordnungen folgende Staaten genannt: Australien, Island, Japan, Kanada, Lichtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Südkorea, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich..
Verpflichtung
Alle Verträge, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen,
- haben eine Vertragsklausel zu enthalten, die die Wiederausfuhr nach Russland bzw. Belarus als auch die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland bzw. Belarus dem Vertragspartner untersagt und
- angemessene Abhilfemaßnahmen (z.B. Beendigung des Vertrages, Vertragsstrafe) für den Fall, dass sich der Vertragspartner nicht an die vorgenannte Klausel hält.
Zudem besteht für den Ausführer die Verpflichtung einen Verstoß des Vertragspartners gegen die oben genannten Vertragsbestimmungen der zuständigen Behörde (in Österreich: BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle) zu melden.
Ausnahme („Altvertragsklausel“)
Die Verpflichtung gilt nicht für
Russland | Belarus |
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die Erfüllung von Verträgen über Güter der in | |
Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF | Anhang XXX der Verordnung 765/2006 idgF |
aufgeführten KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 | |
die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden und andere als unter Buchstabe a genannten Güter betreffen, bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt | die Erfüllung von vor dem 1. Juli 2024 geschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum |
für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden. Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig/ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den diese Ausnahme in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss. |
Musterklausel
Eine Musterklauseln zur rechtskonformen Vertragsgestaltung kann den FAQs der Europäischen Kommission zur „NO RE-EXPORT TO RUSSIA" CLAUSE“ entnommen werden:
(Die darin enthaltenen FAQs gelten sinngemäß auch für die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu Belarus)
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Rechten des Geistigen Eigentums
Gemäß Artikel 12ga der Verordnung 833/2014 idgF müssen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit bestimmten Gütern geschützt sind, ab dem 26. Dezember 2024 ihren Partner aus Drittländern vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, verbieten und sie verpflichten, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse ebenfalls zu verbieten.
Betroffene Güter
Bei den betroffenen Gütern handelt es sich konkret um:
- Güter mit hoher Priorität gemäß Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745)
Verpflichtungen
Alle Verträge, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen,
- haben eine „Vertragsklausel“ zu enthalten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen verbietet sowie
- die die Geschäftspartner verpflichtet, mögliche Unterlizenznehmern solche Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse ebenfalls zu verbieten und
- angemessene Abhilfemaßnahmen (z.B. Beendigung des Vertrages, Vertragsstrafe) für den Fall, dass sich der Vertragspartner nicht an die vorgenannte Klausel hält.
Ausnahme („Altvertragsklausel“)
Dies gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Zudem besteht für alle natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die Verpflichtung einen Verstoß des Vertragspartners gegen die oben genannten Vertragsbestimmungen der zuständigen Behörde (in Österreich: BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle) zu melden.
Verpflichtung zum Sorgfaltspflichtmechanismus
Gemäß den EU-Sanktionen haben natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den relevanten Verordnungen aufgeführte Güter und Technologien verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen einen Sorgfaltspflichtmechanismus einzuführen.
Russland | Belarus | |
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Beginn | Ab dem 26. Dezember 2024 | Ab dem 2. Jänner 2025 |
Rechtsgrundlage | Artikel 12gb der Verordnung 833/2014 idgF | Artikel 8ga der Verordnung idgF |
Betroffene Güter
Bei den betroffenen Gütern handelt es sich konkret um:
Russland | Belarus | Vergleich Russland-Belarus | |
---|---|---|---|
Güter mit hoher Priorität | Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) | Anhang XXX der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang der Verordnung 2024/1865) | Anhänge sind derzeit ident |
Verpflichtungen
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben wie folgt vorzugehen:
- Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
- Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
Darüber hinaus stellen sie ab den oben genannten Datum sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die genannten Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die oben genannten Anforderungen erfüllen. Dies findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus unvermeidbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.
Ausnahme
Die Verpflichtung gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die die aufgeführten Güter und Technologien nur innerhalb der Union oder an im Anhang der relevanten Verordnungen aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.
Russland | Belarus |
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Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang III der Verordnung 2024/1745) | Anhang Vba der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang der Verordnung 2024/1865) |
Derzeit werden als Partnerländer in beiden Verordnungen folgende Staaten genannt: Australien, Island, Japan, Kanada, Lichtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Südkorea, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus unvermeidbaren/nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.
Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
Russland | Belarus |
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Konsolidierter Text 25. Juni 2024) | Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Konsolidierter Text 1. Juli 2024) |
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 |