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Gesell­­schaft bürger­lichen Rechts (GesbR) - Check­­liste für Grund­­muster eines Ge­sellschafts­­ver­trages einer (Außen­gesell­schaft)

Wesentliche Vertragsinhalte

Lesedauer: 3 Minuten

Für die Form eines Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) gibt es keine bestimmten Vorschriften. Um jedoch später unliebsame Überraschungen oder sogar Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich dringend die Abfassung eines schriftlichen Vertrages, in dem die nachstehenden Punkte geregelt sein sollten.

Die konkrete Formulierung einzelner Vertragsbestimmungen hängt von den Umständen des Einzelfalles und den Vorstellungen und Wünschen der Gesellschafter ab.

1. Gesellschafter:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse 

2. Gesellschaftsname:

Name der Gesellschafter oder sonstiger Gesellschaftsname, der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft aufweist und nicht über die tatsächlichen Verhältnisse täuscht sowie ein Rechtsformzusatz (z.B. GesbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) 

3. Sitz der Gesellschaft und Geschäftsanschrift 

4. Gegenstand des Unternehmens:

Darin sollte der Zweck der Arbeitsgemeinschaft bzw. der Gegenstand des Unternehmens, gegebenenfalls die Auftragserteilung und die aufgrund der Ausschreibung bzw. Erteilung des Zuschlages durchzuführenden Arbeiten und Leistungen angeführt werden (z.B. bei Bau-ARGE).

Weiters sollte festgelegt werden, welche Anteile an den Arbeiten und Leistungen von den Gesellschaftern jeweils erbracht werden.

Weiters sollte der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten bzw. der Zusammenarbeit festgelegt werden. 

5. Beginn und Dauer des Gesellschaftsverhältnisses:

Beginn: Beispielsweise mit Übernahme der Bauarbeiten oder mit Erteilung des Zuschlages.

Ende: Beispielsweise mit Ablauf der sich aus den übernommenen Bauarbeiten ergebenden Verpflichtungen, jedoch nicht vor Ablauf der sich aus der Ausschreibung ergebenden Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen.

Regelung der Rechtsnachfolge bzw. gesellschaftsrechtlichen Veränderungen.

Festlegung von Kündigungsterminen (z.B. Bilanzstichtag) und Kündigungsfristen. 

6. Geschäftsjahr:

Entspricht in der Regel dem Kalenderjahr; ein davon abweichendes Kalenderjahr ist möglich.

7. Festlegung der von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen:

Unter diesem Punkt ist zu regeln, ob die Gesellschafter der zu gründenden Gesellschaft Bareinlagen oder Sacheinlagen leisten bzw. ob sie reine Arbeitsgesellschafter sind. Bei Sacheinlagen sollte geklärt werden, ob diese in das Miteigentum der Gesellschafter oder bloß zur Nutzung eingebracht werden. 

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, stehen Sachwerte im Miteigentum der Gesellschafter (d.h. jeder ist Eigentümer eines ideellen Teils dieser Sache). Hingegen werden Forderungen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet (d.h. jedem steht die Forderung zur Gänze zu). Die Geltendmachung kann nur von allen Gesellschaftern gemeinsam erfolgen.

Darüber hinaus könnte zur Bestreitung gemeinsamer Aufwendungen, wie beispielsweise Versicherungsprämien, Kosten der Vertragserrichtung oder Rechtsgeschäftsgebühren, ein gemeinsamer Deckungsfonds gebildet werden, in dem die Gesellschafter bestimmte in diesem Punkt festzulegende Bareinlagen leisten. 

8. Beteiligung:

Die Beteiligung an der Gesellschaft bestimmt sich im Zweifel nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen.  

9. Geschäftsführung und Vertretung:

Es soll genau festgelegt werden, welche Gesellschafter geschäftsführungs- und/oder vertretungsbefugt sind. Außerdem soll festgehalten werden wie diese Befugnis ausgestaltet ist, ob Einzel- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bzw. Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis vorliegen soll. 

10. Wettbewerbsverbot:

Ohne ausdrückliche Einwilligung der übrigen Gesellschafter, darf sich ein Gesellschafter nicht im Geschäftszweig der Gesellschaft betätigen bzw. an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen. Sollte anderes gewünscht sein, ist das ausdrücklich vertraglich zu regeln. 

11. Gesellschafterbeschlüsse:

In diesem Punkt sollte geregelt werden, mit welcher Mehrheit Beschlüsse gefasst werden. Auch sollte klargestellt werden, ob die Mehrheit nach den Beteiligungen oder nach Köpfen zu berechnen ist. Hier sollte auch geregelt werden für welche Geschäfte ein Beschluss mit entsprechend qualifizierter Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich ist. 

12. Gewinn- und Verlustverteilung:

Diesem Punkt ist besondere Beachtung zu schenken. Möglich wäre eine Gewinn- und Verlustverteilung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis; Regelungen über Entnahmemöglichkeiten (z.B. fixer Prozentsatz pro Jahr oder durch Gesellschafterbeschluss). 

13. Kündigung durch einen Gesellschafter:

Hier sollten die Kündigungsfrist und die Kündigungstermine sowie die formalen Anforderungen an die Kündigung (z.B. mittels eingeschriebenen Briefes) vereinbart werden. Zudem sollte festgehalten werden, dass die Kündigung nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt. Hier sollten überdies Regelungen zur Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters getroffen werden. Achtung: Eine Vereinbarung durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigung erschwert wird, ist nichtig!

14. Auflösung der Gesellschaft:

Unter diesem Punkt können beispielhaft wichtige Gründe (z.B. gewichtige und fortgesetzte Pflichtverstöße durch einen anderen Gesellschafter) angeführt werden, auf die sich ein Gesellschafter berufen kann, um die Auflösung der Gesellschaft durch Gerichtsentscheidung zu verlangen.

15. Tod eines Gesellschafters:

Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag könnte daher eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern, eine Fortsetzung mit allen oder einem bestimmten Erben vorsehen.

16. Allgemeine Bestimmungen:

Gerichtsstandvereinbarung, subsidiäre Anwendung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, Kostentragung für Vertragserrichtung, Anzahl der Vertragsausfertigungen.

Stand: 07.10.2024

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