Betriebsarten in der Hotellerie
Definition der Betriebsarten sowie weitere Informationen
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In Hinblick auf das Betreiben von Beherbergungsbetrieben wird zwischen dem freien und dem reglementierten Gewerbe unterschieden. Für das freie Gewerbe muss kein Befähigungsnachweis erbracht werden, für das reglementierte Gewerbe hat der Betreiber Fähigkeiten in seiner Person nachzuweisen.
Allgemeines
Um ein reglementiertes Gastgewerbe ausüben zu dürfen, ist gemäß der Gastgewerbe-Verordnung (BGBl. II Nr. 51/2003) eine fachliche Qualifikation (z.B. Fachakademie für Tourismus, Lehre bzw. mehrjährige einschlägige Tätigkeit) oder der erfolgreiche Abschluss der Befähigungsprüfung erforderlich. (Näheres ist § 1 der Gastgewerbe-Verordnung zu entnehmen.)
Die Ausübung des Gewerbes ist an einen bestimmten Standort gebunden und beim Magistratischen Bezirksamt des Bezirkes, indem der Standort sich befinden soll, anzumelden. Die Wirtschaftskammer Wien unterstützt bei der Anmeldung und leitet diese auch gerne an die entsprechende Behörde weiter.
Die Gewerbeanmeldung hat die Betriebsart, in der das Gastgewerbe ausgeübt wird, sowie die für die Betriebsart notwendigen Voraussetzungen zu enthalten. Ebenso ist zu beachten, dass eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein kann.
Die Stadt Wien bietet hierzu Projektsprechtage in den Bezirksämtern an.
1. Es werden höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt und
2. für die Betriebsanlage werden ausschließlich Gebäude verwendet, die entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen, und
3. die Betriebsanlage umfasst keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs 4 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, und
4. es werden an Beherbergungsgäste höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht.
Berechtigungen und Ausübungsvorschriften
Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO) bedarf es für
- die Beherbergung von Gästen;
- die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste. (Näheres ist §§ 111 zu entnehmen.)
Die Gewerbeanmeldung
Das Gastgewerbe darf erst nach Anmeldung beim Magistratischen Bezirksamt ausgeübt werden. Die Anmeldung erfolgt bei dem nach dem Standort zuständigen Magistratischen Bezirksamt.
Die Gewerbeanmeldung hat die Betriebsart und den genauen Standort der Gewerbeausübung zu enthalten.
Der Anmeldung sind anzuschließen:
- Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen
- falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis, etc.) vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege
- falls erforderlich (bei Personengesellschaften und juristischen Personen): die Anzeige der erfolgten Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser hat Personaldokumente und den Befähigungsnachweis vorzulegen. Sofern der gewerberechtliche Geschäftsführer Dienstnehmer des Gewerbeinhabers ist, ist eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis im Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit zu erbringen. Alternativ kann der gewerberechtliche Geschäftsführer auch unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft oder vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person sein.
- ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde einholt.
Das Magistratische Bezirksamt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem
betreffenden Standort vorliegen. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen erfolgt die Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Dem Unternehmer wird ein Auszug aus dem GISA übermittelt (§ 340 Abs 1 GewO).
Kosten
Gewerbebehörde:
Es fallen keine Kosten für die Gewerbeanmeldung an.
Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Hotellerie:
Mit der Anmeldung des Gastgewerbes gem. § 111 Abs 1 Z 1 GewO ist automatisch die Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Hotellerie gegeben. Damit ist eine Grundumlage zu bezahlen.
Wichtige Betriebsarten
In Hinblick auf das Betreiben von Beherbergungsbetrieben wird zwischen dem freien und dem reglementierten Gewerbe unterschieden. Für das freie Gewerbe muss kein Befähigungsnachweis erbracht werden, für das reglementierte Gewerbe hat der Betreiber Fähigkeiten in seiner Person nachzuweisen:
Freies Gastgewerbe bis zu 10 Fremdenbetten
Eine Gewerbeberechtigung, aber kein Nachweis einer fachlichen Qualifikation (Befähigungsnachweis), ist für ein freies Gastgewerbe nötig. Dazu zählen beispielsweise Frühstückspensionen. In diesem Fall ist das "Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste" anzumelden.
Reglementiertes Gastgewerbe:
Bei mehr als 10 zur Verfügung gestellten Fremdenbetten oder einer weiteren Speise- oder Getränkeauswahl spricht man von einem reglementierten Gastgewerbe. In diesem Fall muss bei der Gewerbeanmeldung auch einen Nachweis der persönlichen Befähigung vorgelegt werden.
6020100 Hotel (reglementiertes Gewerbe)
Hotels sind Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Beherbergung von Gästen dienen, jedoch in der Regel auch allgemein zugängliche Verabreichungsbetriebe (z.B. Restaurant, Kaffeehaus, Bar) im räumlichen und organisatorischen Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb einschließen. In der Regel ist das Angebot an Gästezimmern größer und deren Ausstattung besser als bei anderen Beherbergungsbetrieben.
Wird die Berechtigung nicht in vollem Umfang ausgeübt (bloße Verabreichung von Frühstück), so bezeichnet man diese Betriebe als "Hotel Garni".
Ein Hotel Garni (Der Begriff entstammt dem Französischen und bedeutet wörtlich "ausgestattete Herberge") ist ein Hotelbetrieb, dessen Erscheinungsbild und Dienstleistungen grundsätzlich einem Hotelbetrieb entsprechen, in dem aber neben der Beherbergung ausschließlich Frühstück und Getränke (höchstens kleine Speisen) angeboten werden. Der klassische Restaurantbetrieb fehlt.
6020300 Gasthof (reglementiertes Gewerbe)
Vom Hotel unterscheidet sich der Gasthof in der Regel durch geringeren räumlichen Umfang, einfachere Ausstattung der Zimmer und Art der Verabreichung.
6020400 Pensionen (reglementiertes Gewerbe)
Pensionen sind Gastgewerbebetriebe, deren Tätigkeit in erster Linie auf die Gästebeherbergung ausgerichtet ist und deren räumlicher Umfang sowie Ausstattung in der Regel nicht den Standard eines Hotels erreichen. Sie werden vielfach von Gästen aufgesucht, die auf längere Dauer verweilen als in Hotels. Die Verabreichungsbefugnisse sind auf die Pensionsgäste beschränkt und in untergeordnetem Umfang.
6020500 Frühstückspension
Neben der Beherbergung wird auch Frühstück als Service dargeboten, jedoch ohne Verabreichung von weiteren Hauptmahlzeiten.
Bis zu 10 Fremdenbetten kann das freie Gewerbe gewählt werden, über 10 Fremdenbetten ist das reglementierte Gewerbe anzumelden.
6020600 Schutzhütten (freies Gewerbe)
Eine Schutzhütte (Berghütte, Schutzhaus) dient in unbebautem Gebiet dem Schutz vor Unwetter und starkem Schneefall.
6020700 Jugendherbergen, Schüler- und Studentenheime (reglementierte Gewerbe)
Jugendherbergen sind einfach ausgestattete Unterkunftsstätten besonders für Jugendliche – dazu gehören auch Hostels.
Bei Hostels und Jugendherbergen ist eine Ausnahmegenehmigung in Hinblick auf die erforderliche Raumgröße von der Wiener Mindestausstattungsverordnung auf die erforderliche Raumgröße nach § 112 Abs 2a GewO nach Rücksprache mit der Fachgruppe Hotellerie Wien beim Magistratischen Bezirksamt denkbar.
Studentenheime sind Unterkünfte, in welchen Studierende während des Studiums kostengünstig wohnen können, meist in kleinen Einzelzimmern, Studiowohnungen oder in Wohngemeinschaften. Aus gewerberechtlicher Sicht sind Heime der Hotellerie zuzuordnen, sofern sie in der studienfreien Zeit auch an Touristen vermietet werden.
6020800 Appartementhäuser, Ferienwohnungen
Appartementhäuser dienen in erster Linie der Beherbergung von Gästen, ohne allgemein zugänglicher Verabreichungsbetriebe (z.B. Restaurant, Kaffeehaus, Bar). Sie vereinen unter einem Dach mehrere Ferienwohnungen/Appartements.
Unter einer Ferienwohnung/Appartement versteht man im Allgemeinen eine möblierte Wohnung, in der sich Gäste gegen Bezahlung für einen bestimmten Zeitraum ihren Urlaub (oder Geschäftsreise) verbringen können.
6020900 Freies Gastgewerbe
Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste.