Versicherungs-ABC: W
Die wichtigsten Fachausdrücke, Begriffe und Definitionen
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Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
Wartezeit ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und der Leistungspflicht des Versicherers – das heißt, der Versicherungsschutz tritt erst nach diesem Zeitraum ein.
Bestimmte Wartezeiten gibt es in der privaten > Krankenvorsorge oder in der > Rechtsschutzversicherung.
Siehe zur Unterscheidung > Karenz
Wechselkennzeichen bedeutet, dass mehrere Fahrzeuge (maximal drei) mit einem Kennzeichen angemeldet werden, wobei stets nur ein Fahrzeug in Betrieb genommen werden darf.
Die Versicherungsprämie für die > Kfz-Haftpflichtversicherung wird in der Regel nach dem PS/KW stärksten Fahrzeug berechnet, die > Kaskoversicherungsprämie wird pro Fahrzeug kalkuliert, jedoch um einen Abschlag für die schwächeren Fahrzeuge vermindert.
Die > motorbezogene Steuer ist nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuereinstufung zu entrichten.
Bei Wegfall des versicherten Interesses erlischt der Versicherungsvertrag – so etwa bei Totalschaden, Schließung des versicherten Betriebes, Beendigung der versicherten Tätigkeit.
Eine unverzügliche Meldung an den Versicherer ist zu empfehlen, da die Prämie bis zur Kenntniserlangung vom Wegfall des Interesses eingehoben werden kann.
Werkverkehrsversicherung ist eine spezielle > Transportversicherung für Gewerbe- und Handelsunternehmen, die die firmeneigenen Güter, wie Maschinen, Geräte und Werkzeuge beim Transport in firmeneigenen Fahrzeugen gegen eine Vielzahl von Gefahren schützt.
In der Grunddeckung sind Brand, Blitzschlag, Explosion und Transportmittelunfall versichert. Zusätzlich kann die Deckung bei Diebstahl des gesamten Fahrzeugs bzw. Raub, Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug (auch mit Nachtrisiko) sowie das Be-und Entladerisiko vereinbart werden.
Eine Wertminderung wird vom Versicherer dann berücksichtigt, wenn trotz Reparatur einer beschädigten Sache der Verkehrswert im Vergleich zu einer unbeschädigten Sache vermindert ist (ein "merkantiler Minderwert" entsteht), z.B. durch verbliebene oder nicht behebbare Mängel.
Wertminderung kann unter bestimmten Kriterien z.B. bei einem Unfallfahrzeug zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend gemacht werden – über die Höhe entscheidet meist ein Sachverständiger.
Wertsachen sind besonders (einbruch-)diebstahlgefährdete Gegenstände, wie etwa:
- Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände
- Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind) mit Ausnahme von Möbelstücken
- In der Reisegepäckversicherung: zusätzlich Fotoapparate, Kameras.
Zu beachten ist, dass es für Wertsachen in der Einbruchdiebstahl- und Reisegepäckversicherung Entschädigungsgrenzen gibt bzw. bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind.
Eine Wetterversicherung deckt den finanziellen Schaden bzw. Umsatzausfall, der einem Unternehmen wetterbedingt entsteht. Dieser Schutz dient dazu, einen Vermögensschaden durch extreme Wetterschwankungen auszugleichen und damit die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben, Bauunternehmen, Tourismusbetrieben, Reiseveranstaltern, Gastronomie oder Einzelhandelsgeschäften zu sichern.
Die Prämienkalkulation richtet sich nach der Eintrittswahrscheinlichkeit und der vereinbarten > Karenzfrist.
In der > Lebensversicherung oder > Unfallversicherung dokumentiert das Bezugsrecht das Recht auf Leistung (im Er- bzw. Ablebensfall). Bei widerruflichem Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Begünstigten während der Vertragslaufzeit jederzeit eine Änderung vornehmen.
Stirbt der Begünstigte vor Ablauf der Versicherung, fällt das Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer zurück. Zu beachten ist, dass der Versicherer bei Leistungsfälligkeit an das Bezugsrecht gebunden ist und eine testamentarische Verfügung diesbezüglich ohne Bedeutung ist (z.B. wenn nach Scheidung vergessen wurde, das Bezugsrecht zu ändern).
Siehe hierzu auch > unwiderrufliches Bezugsrecht.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis der versicherten Sache gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt des Schadens. der > Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Wiederbeschaffungswert im Totalschaden der Kaufpreis (inkl. Zubehör) eines gleichwertigen Gebrauchtwagens (gleiche Marke und Type gemäß Eurotaxliste) zum Schadenszeitpunkt, wobei der Zustand des Fahrzeugs und die Kilometerleistung berücksichtigt werden.
In der > Sachversicherung gilt in der Regel als Wiederbeschaffungswert der der Neuwert im Schadenfall.
Siehe auch > Neuwertversicherung.
Bei Umzug in eine neue Wohnung/Eigenheim kann der bisherige Versicherungsvertrag auf den Tag der Übersiedlung mit den entsprechenden Nachweisen gekündigt werden (ein allfällig gewährter > Dauerrabatt kann anteilig rückgefordert werden).
Man kann bei Wohnungswechsel aber auch den Altvertrag – angepasst an die Gegebenheiten des neuen Wohnorts – mitnehmen. Der Vorteil ist, dass während des Umzuges beide Wohnungen als versichert gelten.
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Stand: 16.07.2020