Versicherungs-ABC: U
Die wichtigsten Fachausdrücke, Begriffe und Definitionen
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Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
Überversicherung bedeutet, dass die Versicherungssumme höher ist als der tatsächliche Wert der versicherten Sachen. Aufgrund des Bereicherungsverbots in der > Sachversicherung ist der Versicherer im Schadenfall nur für den tatsächlichen Wert der versicherten Sachen leistungspflichtig.
Bei absichtlicher Überversicherung kann der Versicherer den Vertrag als nichtig erklären.
Umlageverfahren ist das Finanzierungsschema der staatlichen Sozialversicherung für die Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge aller Versicherten werden für die Auszahlung an die aktuell Leistungsberechtigten "umgelegt". Die Beitragszahler zahlen hier nicht für die eigene Vorsorge wie beim > Kapitaldeckungsverfahren, sondern erwerben nur einen Anspruch auf eine zukünftige eigene Leistung.
Umstiegsoption (Umwandlungsrecht) bedeutet, dass eine > Risikoversicherung (Ablebensversicherung) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine kapitalbildende > Lebensversicherung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung umgewandelt werden kann.
Eine Umstiegsoption bieten manche Versicherer z.B. kann eine > Erwerbsunfähigkeitsversicherung bei bestimmten Ereignissen (z.B. Beginn eines Studiums) in eine > Berufsunfähigkeitsversicherung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung umgetauscht werden.
Eine > Optionsversicherung bietet den Umstieg in eine Sonderklasse-Versicherung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes.
Unternehmer haften für eine durch ihren Betrieb verursachte Umweltstörung, der Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich und Gewässern durch Immissionen.
Mit der EU-Richtlinie aus 2004 "Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden" wurde die Haftung für Unternehmer mit wirtschaftlicher Tätigkeit verschärft: Es besteht eine unbegrenzte verschuldensunabhängige Sanierungspflicht bei Tätigkeiten, die die Umwelt gefährden.
Im Rahmen einer Umwelthaftpflichtversicherung sind Schadenersatzverpflichtungen Dritter für Sachschäden aus Umweltstörungen einschließlich Schäden an Erdreich und Gewässern versichert, sofern solche Schäden durch einen plötzlichen, unvorhersehbaren Vorfall ausgelöst werden.
Die Umweltsanierungskostenversicherung deckt die Kosten für die Sanierung von Umweltschäden auf dem eigenen Grundstück, Gewässer und natürlichen Lebensräumen, jedoch nur wenn es sich um einen "Störfall" handelt (plötzlich und unvorhergesehener Vorfall).
Unanfechtbarkeitsklausel bedeutet, dass die Leistungspflicht des Versicherers auch bei Selbstmord und bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ab Vertragsbeginn gilt (und damit die 3-Jahresfrist aufgehoben wird).
Diese Klausel wird meist von Banken zur > Verpfändung oder > Abtretung (Zession) von > Lebensversicherungen als zusätzliche Sicherheit verlangt. Sie wird nur bis zu bestimmten Versicherungssummen gewährt und bewirkt einen einmaligen Prämienzuschlag.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Als Unfall gelten auch Kinderlähmung, Wundstarrkrampf, Tollwut und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis. Weiters gelten Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen als Unfall.
Manche Versicherer bieten darüber hinaus Erweiterungen des Unfallbegriffs.
Unfallinvalidität bedeutet, dass die versicherte Person durch einen > Unfall dauerhaft in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Beachten Sie die unverzügliche Meldefrist nach einem Unfall. Die > Invalidität muss dann innerhalb eines Jahres nach dem Unfall durch einen Arzt festgestellt und bei der > Unfallversicherung geltend gemacht werden.
Die Versicherungsleistung wird nach dem Grad der Invalidität > Gliedertaxe und der vereinbarten Versicherungssumme sowie einer allfälligen > Progression bemessen.
Zu den Unfallkosten zählen Heil-, > Bergungs- und > Rückholkosten, die bis zur vereinbarten Summe nach einem Unfall ersetzt werden (sofern die Sozialversicherung hierfür nicht aufkommt).
Heilkosten sind ärztliche verordnete Aufwendungen, die zur akuten Behebung von Unfallfolgen notwendig sind (Erstanschaffung von Prothesen, Zahnersatz etc.).
Bergungskosten fallen an bei Suche, Bergung und Transport des unverletzt, verletzt oder tot geborgenen Versicherten.
> Rückholkosten werden erbracht, wenn der Verletzte von der Unfallstelle bzw. vom Unfallort nächstgelegenem Spital an seinen Wohnort bzw. das seinem Wohnort nächstgelegene Spital transportiert wird.
Bei Unfalltod werden die Überführungskosten übernommen.
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt die Unfallheilbehandlung, notwendige Rehabilitation sowie erforderliche Heil- und Hilfsmittel. Eine finanzielle Unterstützung wird ausschließlich bei Arbeitsunfällen (und auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeitsstätte) gewährt – diese reicht zur Erhaltung des Lebensstandards meist nicht aus.
Ein privater Unfallschutz sollte daher für jeden von uns selbstverständlich sein, denn nur dieser gilt weltweit und rund um die Uhr (für Beruf, Freizeit, Verkehr, Haushalt, Sport).
Folgende Leistungen können versichert werden: Finanzielle Absicherung des Lebensstandards bei dauernder > Invalidität (in Form einer Kapital- oder Rentenleistung), Unfalltod, > Spitalgeld oder > Taggeld nach > Unfall sowie > Unfallkosten.
Die Mitversicherung entgeltlicher Sportausübung bzw. gefährlicher Sportarten (z.B. Wettbewerbe, Fallschirmspringen, Benützung von Luftfahrgeräten, Tiefseetauchen etc.) wird von manchen Versicherern gegen Mehrprämie angeboten.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat die Risikobewertung nach dem Geschlecht der zu versichernden Person als diskriminierend eingestuft. Die Versicherer dürfen daher bei nach dem 21.12.2012 abgeschlossenen Verträgen keine unterschiedliche Prämien und Leistungen für Männer und Frauen anbieten.
Das betrifft vor allem > Lebensversicherungen, > Rentenversicherungen, > Unfallversicherungen und > Krankenversicherungen aber auch der > Kfz-Haftpflichtversicherungen.
So etwa ist geregelt, dass Firmenpensionsanwartschaften spätestens 3 Jahre nach Erteilung der Zusage unverfallbar sind., auch wenn der Anwartschaftsberechtigte das Unternehmen verlässt.
Unversicherbare Personen sind solche, die aufgrund von Krankheit oder Gebrechen dauerhaft arbeitsunfähig sind, von schweren Nervenleiden betroffen sind sowie Geisteskranke.
In der > Lebensversicherung sind im Grunde fast alle Personen versicherbar – die wenigen Ausnahmen sind meist durch schwere Krankheit oder Höchstalter begründet. Einschränkungen können durch besondere Gefahren im Beruf oder in sportlicher Betätigung bedingt sein.
Grundsätzlich sind Versicherungsprämien jährlich im Voraus zu entrichten. Eine unterjährige Ratenzahlung (halb-, vierteljährlich bzw. monatlich) ist unter Beachtung der > Mindestprämien möglich. Hierfür kann der Versicherer Zuschläge zwischen zwei und sechs Prozent verlangen.
Hinweis: eine monatliche Zahlung von Kfz-Versicherungs-Prämien ist nicht zu empfehlen, da die darin enthaltene > motorbezogene Versicherungssteuer um 10 % höher ist, als bei jährlicher Zahlung. Bei > Lebensversicherungen schmälert die unterjährige Zahlung die Rendite.
Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadensfall auf eine Leistungskürzung wegen zu geringer Versicherungssumme verzichtet. Diese Vereinbarung findet sich insbesondere in > Eigenheimversicherungen und > Haushaltsversicherungen, sofern eine > Höchsthaftungssumm nach der bebauten Fläche unter Berücksichtigung der Geschosse, der Wohnnutzfläche und der Ausstattung ermittelt wird.
Das gleiche gilt für Gebäudeversicherungen, deren Versicherungssumme mittels Neubauwertgutachten gebildet wurde. Unterversicherungsverzicht gilt auch bei Versicherungssummen auf > Erstes Risiko sowie bei Vereinbarung einer > Taxe.
Unwiderrufliches Bezugsrecht bedeutet, dass der Begünstigte die zukünftige Versicherungsleistung unwiderruflich bereits bei Abschluss der Versicherung erwirbt. Der Versicherungsnehmer muss die Rechte des Begünstigten wahren und kann ohne dessen Zustimmung das Bezugsrecht nicht mehr ändern.
Unwiderrufliche Bezugsrechte finden sich vor allem in der > betrieblichen Altersvorsorge, damit die Rechte des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsvertrag gewahrt bleiben.
Weitere Versicherungs-Begriffe:
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Stand: 16.07.2020