Versicherungs-ABC: O
Die wichtigsten Fachausdrücke, Begriffe und Definitionen
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Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers, die zwar nicht auf dem Gerichtsweg einklagbar sind, bei deren Verletzung der Versicherungsnehmer aber mit erheblichen Nachteilen rechnen muss, wie etwa mit Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall und/oder dem Rücktritt vom Vertrag bzw. der Kündigung.
Beispiele für Obliegenheiten sind: wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen am > Antrag, Bekanntgabe von > Gefahrerhöhungen während der Vertragslaufzeit, Einhaltung von Verwendungs- und Sicherheitsvorschriften, unverzügliche Schadensmeldung, Schadenminderungs- und Aufklärungspflicht.
Beachten Sie, dass auch kleine "Mogeleien" dazu führen können, dass der Versicherer leistungsfrei ist.
Für eine begünstigte Versicherung verlangen die meisten Versicherer ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Fahrzeuges.
Bei einem Online-Vertrieb (Internet-Vertrieb) handelt es sich um den Direktabschluss zumeist einfacher Produkte über das Internet entweder bei Vergleichsplattformen oder über die Website einer Versicherungsgesellschaft.
Der individuelle Bedarf des Kunden bleibt hierbei oft unberücksichtigt, bei manchen Plattformen sind nicht alle Versicherungen vertreten. Mit Schaffung der > IDD sind auch beim Online-Vertrieb von Versicherungsprodukten eine Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen zur Beratung und Dokumentation einzuhalten.
Freiberuflich Selbstständige und Land-und Forstwirte, die einer Pflichtversicherung unterliegen, sowie Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker können freiwillig der Selbstständigenvorsorge (Opting-in) bis zum Ende der Pflichtversicherung bzw. der Berufstätigkeit beitreten.
Der Beitrag in die > Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge beträgt 1,53 % der jeweiligen Pensionsversicherungsregelung bzw. ist ein fixer Beitrag. Die Leistung kann bei Pensionsantritt bzw. nach 3 Einzahlungsjahren und 2 Jahre nach Ende der Pflichtversicherung aufgrund Beendigung der betrieblichen Tätigkeit abgerufen werden.
Die Wahl besteht zwischen acht in Österreich zugelassenen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassen.
Freiberuflich Tätige mit einer verpflichtenden Kammermitgliedschaft (Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Architekten, Apotheker, Patentanwälte, Ziviltechniker und Tierärzte) können ihre Krankenversicherung frei wählen ("opting out"): den Beitritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) oder aber den Abschluss einer privaten – mit der Standesvertretung abgestimmten – Krankenversicherung.
Die private Krankenversicherung deckt die Kosten der Allgemeinen-Gebührenklasse oder aber auf Wunsch die der Sonderklasse sowie Privat- und Zahnarztleistungen, Medikamente und Heilmittel.
Ein Vergleich zwischen den einzelnen Möglichkeiten in Bezug auf Beiträge und Versicherungsumfang lohnt jedenfalls, in vielen Fällen bietet die private Krankenversicherung einen besseren Leistungsumfang zu einer günstigeren Prämie.
Mit einer Optionsversicherung sichert man sich den aktuellen Gesundheitszustand und das aktuelle Eintrittsalter für einen späteren Abschluss einer privaten Krankenvorsorge. Junge Menschen können so mit einer geringen Prämie den späteren Einstieg in eine Sonderklasse-Versicherung vereinbaren.
Versichert sind vorerst nur unfallbedingte Spitalsaufenthalte in der Sonderklasse bzw. (bei manchen Versicherern) bei definierten schweren Erkrankungen. Der Umstieg in die volle Sonderklasse-Deckung kann – je nach Versicherer – auf Wunsch entweder jährlich oder zu bestimmten Stichtagen erfolgen – jedenfalls aber mit einem bestimmten Alter.
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Stand: 03.07.2020