Versicherungs-ABC: V
Die wichtigsten Fachausdrücke, Begriffe und Definitionen
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Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
Vandalismus bezeichnet die mut- oder böswillige Zerstörung oder Verwüstung von versicherten Sachen im Zuge eines Einbruchdiebstahls. Vandalismusschäden sind in der Regel in Haushalts-, Eigenheim- und Betriebsversicherungen in der Sparte Einbruchdiebstahl mitversichert.
In der > Kollisionskaskoversicherung und > Parkschadenkasko sind böswillige Beschädigungen am Fahrzeug ebenfalls mitversichert.
Eine Veranstaltungsausfallversicherung deckt den finanziellen Schaden (Werbungs-, Mietkosten, Gewinnentgang etc.), wenn eine Veranstaltung etwa durch höhere Gewalt, Wetterereignisse, Ausfall von maßgeblichen Personen, Unbenutzbarkeit des Veranstaltungsortes, behördliche Maßnahmen oder anderen vereinbarten Ursachen abgesagt, abgebrochen, verlegt oder verschoben werden muss.
Der spezielle Versicherungsschutz sollte je nach individuellem Bedarf mit dem Versicherer vereinbart werden.
Veranstalter haften gesetzlich unlimitiert für Schäden an Dritten durch eigenes Verschulden sowie für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
Die Veranstaltungshaftpflicht schützt den Veranstalter, Organisator oder Planer von Veranstaltungen vor den finanziellen Folgen, wenn bei Durchführung von Veranstaltungen – inkl. Auf-und Abbauarbeiten – Dritten ein Personen- oder Sachschaden zugefügt wird.
Das Verarbeitungsverzeichnis ist eine schriftliche Aufzeichnung. Diese schriftliche Aufzeichnung (z.B. Excel Datei) ist sowohl vom Verantwortlichen als auch vom Auftragsverarbeiter zu führen.
Da Makler permanent personenbezogene Daten verarbeiten, ist es auf jeden Fall zu führen.
Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) ist die gemeinsame, unabhängige Interessensvertretung aller in Österreich tätigen privaten Versicherungsunternehmen, der seine Mitglieder bei rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen und internationalen Angelegenheiten unterstützt.
Darüber hinaus fungiert der VVO als kompetenter Ansprechpartner und Berater in Versicherungsfragen für Politik, Öffentlichkeit und verschiedene Institutionen.
Laut Konsumentenschutzgesetz können Verbraucher einen Versicherungsvertrag nach drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Zu beachten ist, dass der Versicherer in diesem Fall berechtigt ist, den für eine 10-jährige Vertragsdauer gewährten Dauerrabatt anteilig zurückzufordern.
Dient der Messung der Inflation und wird monatlich von der Bundesanstalt für Statistik Österreich erstellt. Für die Berechnung herangezogen wird die Preisentwicklung eines festgelegten Warenkorbs von etwa 800 verschiedenen Waren und Dienstleistungen, die ein durchschnittlicher österreichischer Haushalt laufend konsumiert.
Der Verbraucherpreisindex stellt die Basis für die Wertsicherung bei Versicherungsverträgen (> Wertanpassung), Mietverträgen und für Lohnverhandlungen dar.
Verbundene Leben bedeutet, dass zwei Personen in einem Lebensversicherungsvertrag versichert sind. Die vereinbarte Todesfallleistung wird fällig, wenn eine der beiden Personen stirbt oder beim gleichzeitigen Tod beider Personen.
Die Prämie ist günstiger als bei der Versicherung einzelner Personen. Diese Absicherungsform wird meist von Ehepartnern, Teilhabern oder Gesellschaftern von Unternehmen genutzt oder dient der Absicherung von Familien bei Immobilienfinanzierungen.
Verjährung bedeutet Verlust eines an und für sich unbefristeten Rechts (z.B. Klagrecht) nach einer bestimmten Frist. Diese Frist kann gehemmt oder unterbrochen, jedoch nicht verlängert werden.
Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit, das Recht auf Leistung auszuüben. Steht die Leistung einem Dritten (Bezugsberechtigtem) zu, so beginnt die Verjährung erst ab Kenntniserlangung des Anspruches zu laufen. Jedenfalls verjährt der Anspruch nach zehn Jahren.
Nach qualifizierter schriftlicher Anspruchsablehnung durch den Versicherer muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch binnen 12 Monaten gerichtlich geltend machen, da dieser sonst verwirkt ist (auch wenn der Anspruch berechtigt wäre). Vergleichsverhandlungen hemmen die Frist.
Der Anspruch des Versicherungsnehmers kann aber auch bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist durch > Präklusion erlöschen (durch vertragliche Vereinbarung, bzw. Untergang des Rechts).
Frachtführer üben gewerbsmäßig Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen auf der Straße aus und unterliegen der > Gefährdungshaftung für die ihnen anvertrauten Güter bei Schäden und Verlust (außer wegen unabwendbaren Ereignissen).
Die gesetzliche Haftung bezieht sich auf das Gewicht der transportierten Güter und ist in > Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm festgesetzt. Die CMR-Versicherung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung und bietet Schutz bei Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers durch Deckung begründeter oder Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Verkehrsopfer Leistungen aus dem österreichischen Garantiefonds aufgrund Verkehrsopferschutzgesetz, wenn Ansprüche an den Schädiger nicht geltend gemacht werden können oder der gegnerische > Kfz-Haftpflichtversicherung leistungsfrei ist.
Solche Fälle betreffen Fahrerflucht oder Verkehrsunfälle, die durch ein unbekanntes, gestohlenes oder nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug verursacht werden. Die Abwicklung erfolgt durch den > Verband der Versicherungsunternehmen Österreich (VVO)
Ein "unechter" Vermögensschaden ist die Folge eines Personen- oder Sachschadens, wie etwa Schmerzensgeld oder Entschädigung für Verdienstausfall. Solche abgeleiteten Vermögensschäden sind in der > Haftpflichtversicherung gedeckt.
Ein "echter" (in der Versicherung "reiner") Vermögensschaden entsteht durch schuldhaftes Verhalten bzw. fehlerhaftes Handeln und verursacht einem Dritten einen finanziellen Verlust bzw. Nachteil (z.B. durch fehlerhafte Beratung entsteht ein Veranlagungsverlust, fehlerhafte Programmierung einer EDV-Anlage führt zu Umsatzeinbußen etc.).
Die Deckung reiner Vermögensschäden muss mit dem Haftpflichtversicherer gegen Mehrprämie vereinbart werden.
Eine Vermögensschadenversicherung deckt Haftpflichtansprüche Dritter aus reinen > Vermögensschäden, die durch fehlerhaftes Handeln oder einer Unterlassung des Versicherungsnehmers entstehen. Da die daraus resultierenden Schäden oft viel später bekannt werden – manchmal erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages – gilt als Schadenseintritt der > Verstoß bzw. die Unterlassung innerhalb der Vertragslaufzeit.
Die Vereinbarung einer Vor- bzw. Nachdeckung ist möglich. Der Versicherer prüft die Schadenersatzansprüche, übernimmt berechtigte Forderungen des geschädigten Dritten oder wehrt unberechtigte Ansprüche (falls erforderlich auch am Gerichtsweg) ab.
Nicht versichert sind u.a. Vorsatz und bewusstes Zuwiderhandeln gegen gesetzliche Vorschriften und Verordnungen.
Für viele Dienstleistungsberufe ist eine Vermögensschadenhaftpflicht mit einer Mindestversicherungssumme und bestimmter Nachdeckung als Voraussetzung für die Berufsausübung gesetzlich vorgeschrieben Darunter fallen etwa > Versicherungsmakler, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare, Zivilingenieure, Sachverständige, Mediatoren.
Bei der > D&O Versicherung handelt es sich ebenfalls um eine Vermögensschadenversicherung.
Vermögensversicherungen sind Versicherungsverträge die dazu dienen, das Vermögen und die Existenz des Versicherungsnehmers (z.B. vor drohenden Schadenersatz- oder Rechtsansprüchen) zu schützen.
Dazu gehören die > Haftpflichtversicherung, die > Rechtsschutzversicherung, > Betriebsunterbrechungsversicherung, > Kreditversicherung, sowie Garantieversicherung.
Verpfändung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einer Person oder einer Bank ein Pfandrecht aus einem > Lebensversicherungsvertrag zur Besicherung einer Forderung bzw. eines Kredites einräumt.
Vertragsänderungen können nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers vorgenommen werden. Bei Zahlungsausfall kann sich der Gläubiger den > Rückkaufswert des Vertrages auszahlen lassen.
Die Verschuldenhaftung ist im ABGB § 1293ff geregelt und sieht eine unbegrenzte Haftung gegenüber dem Geschädigtem vor. Im Unterschied zur > Gefährdungshaftung wird nur bei nachweisbarem Verschulden gehaftet (Grundlage der > Haftpflichtversicherung).
Um Schadenersatzansprüche an den Schädiger stellen zu können, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Schaden, Verschulden (es genügt bereits fahrlässiges Verhalten), Rechtswidrigkeit und Kausalität. Gemäß ABGB muss jedenfalls der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen. Die "Beweislastumkehr" gilt bei vertraglichen Haftungen – der Schädiger muss seine Unschuld beweisen.
Versicherer übernehmen als Vertragspartner des Versicherungsnehmers den im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko und erbringen im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung.
Inländische Versicherer dürfen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz nur in Form einer Aktiengesellschaft, eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit oder einer Europäischen Gesellschaft betrieben werden und unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften, Berichtspflichten und Kontrollen.
Aufsichtsbehörde ist die Österreichische > Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
In den meisten Versicherungsverträgen sind Versicherungsnehmer und versicherte Person ident. Es besteht auch die Möglichkeit, dritte Personen z.B. in der Lebensversicherung mit einzubeziehen.
Der Versicherte ist jene Person, deren Leben versichert ist und die für den Versicherer das Risiko darstellt. Sie muss der Versicherung durch Unterschrift am Antrag zustimmen. Das Recht auf Leistung kann die versicherte Person nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.
Darüber hinaus gibt es Versicherungsverträge, in denen es auch mitversicherte Personen gibt, so etwa in der > verbundenen Lebensversicherung, in der > Heiratsvorsorge, > Unfallversicherung oder > Krankenversicherung können auf andere Personen abgeschlossen werden oder diese miteinschließen.
In der > Kfz-Haftpflichtversicherung zählen der berechtigte Lenker und die Insassen als mitversicherte Personen.
Versicherung für fremde Rechnung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag zwar im eigenen Namen allerdings für eine oder mehrere fremde Personen abschließt (z.B. > Kfz-Kaskoversicherung zugunsten einer Leasinggesellschaft, > Insassenunfallversicherung).
Der Versicherte kann über seine Rechte nur verfügen, wenn er die Polizze besitzt oder der Versicherungsnehmer zustimmt.
Versicherungsagenten sind selbstständig tätige Versicherungsvermittler, die vertraglich an einen oder mehrere Versicherer gebunden und von diesen ständig betraut sind, Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen.
Für die Berufsausübung muss eine entsprechende > Haftpflichtversicherungg abgeschlossen werden und die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister erfolgen. Den Kunden gegenüber besteht Deklarationspflicht sowie die Aufklärungsverpflichtung über die jeweiligen Agenturverhältnisse.
Vor Vertragsabschluss sind im Rahmen der Kundenberatung die Aufklärungs- und Informationspflichten zu erfüllen.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist ein Bundesgesetz aus 1978, das den Betrieb und die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in Österreich und solcher die in Österreich niedergelassen sind bzw. Geschäfte betreiben (ausgenommen Rückversicherer und Pensionskassen) regelt.
Darin enthalten sind u.a. Vorschriften für die verschiedenen Versicherungsarten, die Unternehmensführung und Rechnungslegung, Grundsätze für Informationswesen, Wohlverhaltensregeln, Solvabilität und Aufsichtswesen. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung obliegt der > Finanzmarktaufsicht (FMA).
Versicherungsbedingungen sind die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Versicherers und unabdingbare Bestandteile jedes Versicherungsvertrages. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den Umfang des Versicherungsschutzes.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) – und gegebenenfalls ergänzt durch individuelle Vereinbarungen in den Besonderen Bedingungen (BVB) – sind der Vertragsgegenstand, der Umfang des Versicherungsschutzes und die Vorschriften für jeden einzelnen Versicherungszweig und jede -sparte als Ergänzung und Erläuterung des > Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Diese müssen dem Versicherungsnehmer vor Antragstellung ausgefolgt werden, sonst kann dieser vom Vertrag zurücktreten.
Seit 1994 kann jeder Versicherer seine eigenen Versicherungsbedingungen gestalten (keine Genehmigungspflicht mehr durch die Versicherungsaufsicht). Die qualitativen Unterschiede der einzelnen Versicherer aufgrund Ihrer AVB und BVB sind daher neben dem Prämienvergleich entscheidend bei der Auswahl des Versicherungsschutzes.
Der Versicherungsbeginn ist formell der Zeitpunkt der Annahme des Antrages durch den Versicherer innerhalb der Bindefrist (in der Regel mit Zustellung der Polizze an den Versicherungsnehmer).
Materiell beginnt die Versicherung mit Zahlung der Erstprämie – erst dann besteht Versicherungsschutz (laut > Versicherungsvertragsgesetz 12:00 Uhr des Tages, sofern nicht anders vereinbart) frühestens jedoch mit dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt und nach Ablauf eventuell vereinbarter Wartezeiten (= technischer Versicherungsbeginn).
Eine Versicherungsbestätigung (VB) ist ein spezielles Dokument als Nachweis über den (gesetzlich vorgeschriebenen) Haftpflichtversicherungsvertrag.
Bei > Kfz-Haftpflichtversicherungen beginnt die vorläufige Deckung über die Mindesthaftpflichtversicherung mit Hinterlegung der VB bei der Zulassungsstelle – spätestens aber mit dem auf der VB angegebenen Deckungsbeginn.
Bei Beendigung der Leistungspflicht ist der Versicherer verpflichtet, die Verkehrsbehörde mittels einer "roten VB" zu verständigen – damit wird die Zulassung des betreffenden Kfz bescheidmäßig aufgehoben.
Versicherungsbestätigungen dienen auch zum Nachweis gesetzlich vorgeschriebener Berufs-Haftpflichtdeckungen bei Behörden, wie etwa von Versicherungsmaklern, Wirtschaftstreuhändern, Mediatoren, Sachverständigen etc.
Versicherungsmakler sind selbstständig tätige Versicherungsvermittler, die vorwiegend die Interessen ihrer Kunden vertreten.
Sie bieten eine unabhängige Beratung und suchen am Versicherungsmarkt das für den Kunden bestmögliche Angebot > Best Advice Prinzip. Darüber hinaus prüfen sie bestehende Versicherungsverträge auf Preis/Leistung, erstellen Deckungskonzepte und betreuen den Kunden auf Wunsch in allen Versicherungsangelegenheiten.
Versicherungsmakler müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, ins > Versicherungsvermittlerregister eingetragen sein und unterliegen gesetzlichen Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten.
Die Versicherungssteuer wird von den Versicherungen mit den Prämien eingehoben und an das Finanzamt abgeführt. Betroffen davon sind alle Versicherungsverträge, deren Versicherungsnehmer im Inland ansässig sind oder deren versicherte Risiken sich im Inland befinden bzw. das versicherte Kfz im Inland zugelassen ist.
Je nach Versicherungssparte handelt es sich um verschiedene Steuersätze:
- Feuerversicherung 11 % + 4 % > Feuerschutzsteuer,
- Sach- und Kfz-Versicherung, Vermögensschadenversicherung 11 %,
- Unfall- und Lebensversicherung 4 %
Hinweis: Bei > Einmalerlag in Lebensversicherungen ist der 4 % Steuersatz an eine bestimmte Laufzeit (15 Jahre, ab dem 50. Lebensjahr 10 Jahre) gebunden – bei kürzerer Laufzeit beträgt die Steuer 11 %. - Pensionskassenbeiträge 2,5 %
- Krankenversicherung 1 %
Eine Ausnahme bildet die Hagelversicherung, bei der 2 Promille der Versicherungssumme pro Versicherungsjahr abgeführt werden.
Von der Versicherungssteuer befreit sind z.B. die > staatlich geförderte Zukunftsvorsorge, Exportkredit- und grenzüberschreitende > Transportversicherungen, > Rückversicherungen.
Gemäß Gewerbeordnung ist jeder, der die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung ausübt "Versicherungsvermittler". Das sind > Versicherungsagenten, > Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, > Gewerbliche Vermögensberater im Umfang der Lebens- und Unfallversicherung.
Jeder dieser Versicherungsvermittler hat gesetzliche Vorschriften zu beachten und Pflichten zu erfüllen, wie etwa der Abschluss einer > Vermögensschadenhaftpflicht, Eintragung in das > Versicherungsvermittlerregister, jährliche Weiterbildung, Informations- und Dokumentationspflichten.
Personen oder Unternehmen, die eine > Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (z.B. Reisebüros, Fahrzeughändler) sind davon ausgenommen.
Das Versicherungsvermittlerregister und Kreditvermittlerregister ist in das GewerbeInformationsSystem Austria (GISA) integriert und enthält alle Personen- und Unternehmensdaten der in der Versicherungs- bzw. Kreditvermittlung Tätigen.
Die Eintragung in dieses Register ist für alle Vermittler für die Ausübung des Gewerbes verpflichtend. Neben den Firmendaten, Standort und Gewerbeart sind Angaben über die Vermögensschadenhaftpflicht enthalten sowie die Information, ob Kundengelder entgegengenommen werden dürfen.
Im GISA kann man überprüfen, ob ein Vermittler tätig werden darf und über welche Gewerbeberechtigung er verfügt.
Das erste Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) entstand 1909 und galt für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Seit 1959 gibt es die Fassung für Österreich, die bis heute mehrfach novelliert wurde.
Als "Schutzgesetz" für den Versicherungsnehmer regelt es die Rechtsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmern indem es Vorschriften und Normen für sämtliche Versicherungszweige definiert (ausgenommen davon sind See- und Rückversicherungen, nicht geregelt sind darin Einbruch- und Kaskoversicherung).
Im VersVG finden sich absolut zwingende, relative zwingende (können zugunsten des Versicherungsnehmers geändert werden) und dispositive Normen, die als vorgeschlagene Regelungen anzusehen sind.
Die weitergehenden Regelungen der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner und des Versicherungsumfangs finden sich in den > Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften.
Verzinsliche Ansammlung ist eine Verwendungsform, wie Überschüsse in der Versicherung > biometrischer Risiken, wie etwa der > Berufsunfähigkeitsrente verwendet werden und bedeutet, dass diese entweder im Deckungsstock oder in Investmentfonds angelegt und verzinst werden und am Ende der Laufzeit an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden.
Im Unterschied dazu siehe > Beitragsverrechnung.
Vinkulierung bedeutet, dass Leistungen aus einem Vertrag nur mit Zustimmung eines Dritten erfolgen dürfen und damit eine "Auszahlungssperre" (siehe > Sperrschein) verhängt wird.
Meist werden > Lebensversicherungen, > Gebäudeversicherungen oder > Kfz-Kaskoversicherungen als Sicherstellung zugunsten des Kredit- bzw. Leasinggebers vinkuliert.
Eine Vinkulierung von Lebensversicherungen gewährleistet, dass bei Zahlungsausfall der Kreditraten oder Ableben der versicherten Person die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kredites verwendet wird.
Bei einem Feuerschaden einer vinkulierten Gebäudeversicherung darf die Versicherungsleistung nur nach Zustimmung des Kreditgebers an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden, ebenso eine Kaskoleistung eines zugunsten einer Leasingfirma vinkulierten Kfz-Kaskovertrages nur nach Genehmigung des Leasinggebers.
Die Vorvertragliche Aufklärungspflicht gehört zu den wichtigen > Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und bedeutet, dass bei Antragsstellung sämtliche Gefahrenumstände, die zur Beurteilung des Risikos maßgeblich sind, wahrheitsgetreu und vollständig bekanntgegeben werden müssen.
Sollten risikorelevante Umstände zwischen Antragstellung und Ausstellung der > Polizze (Versicherungsschein) eintreten, so müssen diese ebenfalls unverzüglich gemeldet werden. In den meisten Fällen erhebt der Versicherer bei Antragstellung die Gefahrenumstände durch entsprechende Fragen bzw. Risikoerhebungsbögen – dennoch sind erhebliche Umstände auch ohne Nachfrage bekannt zu geben (z.B. Schmerzen oder Beschwerden bei Krankenversicherungsbeantragung).
Bei Verletzung dieser > Obliegenheit ist der Versicherer leistungsfrei und kann innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Vertrag zurücktreten. Bei > Lebensversicherungen und > Krankenversicherungen erlischt dieses Recht nach 3 Jahren – bei Arglist gelten längere Verjährungsfristen.
Weitere Versicherungs-Begriffe:
A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | Z
Stand: 16.07.2020