Sparte Handel

Steuerfreie Homeoffice-Regelung – BMF rechnet mit steuerlichen Mindereinnahmen von bis zu EUR 150 Mio.

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21.09.2023

Im Jahr 2020 angeschafftes ergonomisches geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Schreibtischlampe) kann der Arbeitnehmer jeweils in den Jahren 2020 und 2021 in Höhe von 150 Euro in seiner Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde. Ein belegmäßiger Nachweis aus dem Jahr 2020 ist erforderlich, damit das Finanzamt gegebenfalls die Anschaffung im Jahr 2020 prüfen kann.

Gleichzeitig können – ab heuer – bis zu 300 Euro Homeoffice-Pauschale – 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage -, die ein Arbeitgeber gewährt, steuerfrei bezogen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Arbeitstage im Lohnzettel bekannt geben. Er hat die Anzahl der Homeoffice-Tage im Lohnkonto/Lohnzettel anzuführen.

Neben den Kosten für das ergonomische Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Lampe) und dem Homeoffice-Pauschale können Kosten für beruflich verwendete und selbst gekaufte Arbeitsmittel (z.B. Drucker, Scanner, Laptop), wie bisher geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung des Homeoffice-Pauschales.

Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet. 

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