Preisauszeichnung im Handel
Lesedauer: 1 Minute
Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) gilt für die Auszeichnung des Verkaufspreises und des Grundpreises von Sachgütern, sofern diese Verbrauchern angeboten werden. Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist auch der Grundpreis in der entsprechenden Maßeinheit anzugeben. Bei Gebäck, Eier, Grapefruit, Zitrone, Kiwi und Paprika der Stückpreis.
Die Preisauszeichnung hat grundsätzlich als Bruttopreis, einschließlich aller Steuern und Abgaben, am bzw. beim Produkt zu erfolgen. Das gilt auch für den Versandhandel über einen Onlineshop.
Wenn der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, ist zumindest die Art der Preisberechnung anzugeben. Gegebenenfalls auch alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten. Können die Versandkosten nicht im Voraus berechnet werden, ist auf das Anfallen solcher Kosten hinzuweisen. Das gilt insbesondere auch bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, vor allem bei Internetshops.
Sonderbestimmung Automatenverkauf:
Die Preise sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter die Preise leicht lesen und zuordnen kann. Das kann auch durch eine Preisliste erfolgen.
Sonderregelung für den Verkauf von Treibstoffen bei Tankstellen:
Kraftstoffe müssen grundsätzlich so ausgezeichnet werden, dass Kunden die Preise von der Fahrbahn aus bei reduzierter Zufahrtsgeschwindigkeit zu der Tankstelle leicht lesen und zuordnen können. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: Tankstellen – Preisauszeichnung (usp.gv.at)
Sonderregelung bei Preisermäßigungen:
Werden Sachgüter mit einer Preisermäßigung (in Beträgen oder Prozenten) angeboten, ist vom betreffenden Unternehmen auch der vorherige, niedrigste Preis anzugeben, der zumindest ein Mal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in dem selben Vertriebskanal verlangt wurde.
Sind Sachgüter weniger als 30 Tage auf dem Markt, haben Unternehmer den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Sachgut auf dem Markt befindet, zumindest ein Mal in dem selben Vertriebskanal verlangt wurde.
Ausgenommen davon sind schnell verderbliche Sachgüter oder Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des MHD erfolgt.