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Sparte Handel

Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 1.7.2024

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Lesedauer: 4 Minuten

25.07.2024

Telearbeitsgesetz

Mit der Novelle wird im § 2h AVRAG das Homeoffice auf Telearbeit erweitert. Dadurch können Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) "Arbeiten von überall" vereinbaren.

Ebenfalls neu geregelt wird der Wegunfall (§ 175 Abs 1a und 1b ASVG; § 90 Abs 1a und 1b B-KUVG). Der Gesetzgeber unterscheidet für den Bereich der Wegunfälle bei Telearbeit zwischen Örtlichkeiten im engeren Sinn (hier gelten die Wege als überwiegend im betrieblichen Interesse zurückgelegt) und Örtlichkeiten im weiteren Sinn (hier gelten die Wege überwiegend im eigenwirtschaftlichen Interesse zurückgelegt). Daher gelten Wegunfälle von/zu Örtlichkeiten im engeren Sinn als Arbeitsunfall. Wegunfälle von/zu Örtlichkeiten im weiteren Sinn gelten nicht als Arbeitsunfall. Die steuerrechtlichen Regelungen blieben unverändert.

Inkrafttreten 1.1.2025

Beschluss im Nationalrat am 4.7.2024 

"Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für erwerbstätige Ukrainer ab 1.10.2024

Für ukrainische Vertriebene, die nach der Vertriebenen-Verordnung ein Aufenthaltsrecht genießen, hat der Nationalrat am 13.6.2024 die Möglichkeit eines Wechsels auf die Rot-Weiß-Rot – Karte plus beschlossen (Gesetzestext vom 13.6.2024: Gesetzestext vom 13.6.2024.

Die Vertriebenen können ab 1.10.2024 die Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn sie in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate vollversicherungspflichtig beschäftigt waren und selbsterhaltungsfähig sind. Dies betrifft sowohl unselbstständig Beschäftigte, als auch selbstständig Erwerbstätige. Die Antragsteller müssen die allgemeinen, aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen, wie z.B. ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherungsschutz und Deutschkenntnisse auf A1- Niveau (oder Erfüllung des Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung) erfüllen. Derzeit geht das BMAW von rund potenziell 7.000 Anspruchsberechtigten aus.

Inkrafttreten: 1.10.2024

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Die Antragstellungen auf Arbeitslosengeld sowie die Kommunikation des AMS mit seinen Kunden erfolgen künftig vorrangig elektronisch

Inkrafttreten: 1.7.2025 

Arbeitsstiftungen (§ 18 Abs.7 Z 3): Die Bereitstellung von Zielgruppenstiftungen kann künftig auch durch geeignete juristische Personen, wie etwa dem Land, erfolgen und muss nicht mehr zwingend durch kollektivvertragsfähige Körperschaften erfolgen: BGBl. I Nr. 66/2024

Inkrafttreten: 1.7.2024

Carsharing

(§ 49 Abs. 3 Z 33 ASVG)

Im Teuerungsentlastungspaket II (BGBl. I 163/2022) wurde normiert, dass Zuschüsse des Dienstgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten von Dienstnehmern im Rahmen von Carsharing bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sind (Inkrafttreten 1.1.2023). Nunmehr erfolgte die Ergänzung, wonach ab 1.7.2024 für steuerfreie Zuschüsse des Dienstgebers für Privatfahrten von Dienstnehmern im Rahmen von Carsharing von bis zu 200 € jährlich auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind BGBl. I Nr. 46/2024

Erlöschen des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld

(§ 100 Abs 3 ASVG)

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung nach § 143a ASVG erlischt nicht nur bei Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension, sondern auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine (reguläre) Alterspension (§ 253 ASVG, § 130 GSVG, § 121 BSVG, § 4 Abs 1 APG;  BGBl. I Nr. 46/2024

Sonderwochengeld: Unterstützung bei "Wochengeldfalle"

(§ 163 ASVG)

Mütter, die während der Elternkarenz, aber nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes, erneut schwanger werden, haben derzeit keinen Anspruch auf Wochengeld, da sie aufgrund der karenzierten Beschäftigung nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der OGH hat in seinem Urteil vom 30.8.2022, 8 ObA 42/22t, ausgesprochen, dass das Recht auf Mutterschutzurlaub im Sinne der Mutterschutz RL 92/85/EWG und auf die in diesem Zusammenhang gebührende Geldleistung nicht durch die Inanspruchnahme eines Elternurlaubes beeinträchtigt werden darf.

Ab 1.9.2022 wird daher rückwirkend ein Sonderwochengeld eingeführt. Es soll acht Wochen vor sowie acht Wochen nach der Geburt des Kindes in der Höhe des erhöhten Krankengeldes gebühren. Wenn ein individuelles Beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen Gründen früher beginnt, gebührt auch dann Sonderwochengeld, sofern die Karenz davor beendet wurde. Voraussetzung für das Sonderwochengeld ist, dass Anspruch auf Wochengeld bestünde, wenn keine Karenz vorläge. Auch Selbstversicherte sollen umfasst sein (Sonderwochengeld-Gesetz, BGBl. I 2024 I 64 )   

Inkrafttreten: rückwirkend mit 1.9.2022

Änderungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes

(§ 4 Abs. 5 Z 3 APG)

Im Rahmen des Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024  wird der Katalog der Versicherungszeiten, die für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit der Alterspension zum Regelpensionsalter als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit gelten, um die Zeiten der Pflegekarenz (§ 14c AVRAG), Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt (§ 14e AVRAG) erweitert.

Beschluss im Nationalrat am 4.7.2024.

Digitalisierung der Kontoinformation der Betrieblichen Vorsorgekassen

(§ 25 Abs. 2, 4 und 6, § 60 Abs. 2, 4 und 6 sowie § 69 Abs. 2, 4 und 6 BMSVG)

Mit der Novelle des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) soll u.a. die Kontoinformation der betrieblichen Vorsorgekassen ("Abfertigung Neu") auf eine elektronische Kontomitteilung im Wege eines dauerhaften Datenträgers oder einer Website umgestellt werden.

Die Information auf Papier steht den Anwartschaftsberechtigten auf Verlangen weiterhin kostenlos zur Verfügung. Damit ist die Übermittlung der Kontoinformation der betrieblichen Vorsorgekassen der Kontomitteilung der Pensionsversicherungsanstalt gleichgestellt.

Geplantes Inkrafttreten: 1.10.2024. Beschluss im Nationalrat am 3.7.2024

Novelle zum Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

(§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 6, § 7, § 8 Abs. 1 bis 5, 7 und 10, § 9, § 11 Z 2 SBBG)

Mit der Novelle soll eine Anpassung der Definition von Scheinunternehmen erfolgen. Weiters soll eine vorläufige und zeitlich beschränkte Sicherung von Geldtransaktionen bei Banken und Kreditinstituten in Bezug auf Scheinunternehmen sowie die Aufnahme von Scheinunternehmen und Verdachtsfällen von Scheinunternehmen in die Sozialbetrugsdatenbank ermöglicht werden.

Die Abläufe in Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen bei Bestellung eines Insolvenzverwalters werden festgelegt und es erfolgt die Erweiterung der Privatbeteiligtenstellung in Verfahren nach § 153d StGB auf die BUAK. Ebenso erfolgt eine Erweiterung der Haftung des auftraggebenden Unternehmens für kollektivvertragliche Entgeltansprüche bei Einbindung von Scheinunternehmen.

Inkrafttreten: 1.9.2024. Beschluss im Nationalrat am 3.7.2024.