Wo Unwetter die Steuerlast erleichtern
Bei Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasserschäden, gibt es eine Reihe von steuerlichen Sondervorschriften: Eine WKO-Expertin klärt auf, was für Spenden und Schadensbehebungen gilt und in welchen Bereichen es Erleichterungen gibt.
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Die Folgen der schweren Unwetter in der Steiermark sind noch nicht beseitigt, und mit jedem schwülen Sommertag droht das nächste Ungemach. Was viele Unternehmer nicht wissen: In Zusammenhang mit Naturkatastrophen gibt es eine Reihe von steuerlichen Sondervorschriften. „Diese reichen von Spenden über außergewöhnliche Belastungen und den Freibetragsbescheid bis zu Erleichterungen bei Steuer(nach-)zahlungen“, so WKO-Steuerexpertin Petra Kühberger-Leeb.
Was Spenden betrifft, „können Zuwendungen an Organisationen, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen, mit bis zu zehn Prozent des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe geltend gemacht werden“, sagt Kühberger-Leeb. Die Einrichtungen müssen dazu als begünstigte Spendenempfänger ausgewiesen sein. „Erfolgt mit den Spenden auch eine Werbewirkung für das Unternehmen, gibt es keine Begrenzung bei der Höhe der geltend gemachten Betriebsausgabe“, setzt die Expertin nach: „Sowohl Geld- als auch Sachspenden können als Betriebsausgabe abgesetzt werden.“
Zu beachten sind auch die Vorschriften des Schenkungsmeldegesetzes: Demnach sind Spenden über 50.000 Euro an Angehörige bzw. über 15.000 Euro an andere Personen dem Finanzamt zu melden. „Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Spende steuerlich absetzbar ist oder nicht“, präzisiert die Expertin.
Wann eine Steuerbefreiung gilt
Was den Empfänger betrifft, sind freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden steuerfrei. „Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Katastrophenfall – etwa zinslose oder verbilligte Darlehen –, aber auch für Zuwendungen an sonstige Privatpersonen oder Unternehmer.“
Ist der Empfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten – keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer – an. „Steuerfrei sind aber nur Zuwendungen, die darauf gerichtet sind, unmittelbare Katatstrophenschäden zu beseitigen“, so Kühberger-Leeb.
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können zudem als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. So können etwa die Kosten für Sperrmüllentsorgung, die Beseitigung von Schlammresten oder die Anschaffung von Trocknungsgeräten in voller Höhe ins Treffen geführt werden. „Die Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände können dann abgesetzt werden, wenn sie für die übliche Lebensführung benötigt werden“, weiß die Juristin.
Für die anfallenden Ausgaben können Arbeitnehmer bis 31. Oktober einen Freibetragsbescheid beantragen. Der Arbeitgeber kann ihn rückwirkend durch Aufrollung für das Gesamtjahr 2024 berücksichtigen. Letztlich gibt es noch eine Gebührenbefreiung, wenn Dokumente einer Unwetterkatastrophe zum Opfer gefallen sind.