Ältere Frau beim Arbeiten mit Handy und Laptop
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Wie man Altersteilzeit sinnvoll nutzt

Schrittweise in die Pension gleiten: Altersteilzeit wird häufig in Anspruch genommen – und wirft gleichzeitig eine Reihe von Fragen auf. Eine WKO-Rechtsexpertin klärt über die Voraussetzungen, Vorteile und Herausforderungen des Modells auf.

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Aktualisiert am 04.04.2024

Die Idee ist simpel, aber gut: Das Altersteilzeit-Modell ermöglicht es Arbeitnehmern, langsam in die Pension zu gleiten – und bietet zudem auch Vorteile für Dienstgeber. Wir haben mit WKO-Juristin Katharina Tscharnig über die Chancen, aber auch Risken dieses Modells gesprochen. 

„Von Altersteilzeit spricht man, wenn mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbart wird, dass die Arbeitszeit des älteren Arbeitnehmers reduziert wird“, so Tscharnig: „Der Einkommensverlust wird teilweise durch einen Lohnausgleich vom Arbeitgeber kompensiert.“ Ein Teil des Gehalts wird dabei vom AMS übernommen: Für Vereinbarungen im Jahr 2024 werden dem Arbeitgeber 42,5 bis 90 Prozent der ersetzbaren Zusatzkosten im Zuge des Altersteilzeitgeldes rückerstattet.

Sanfter Übergang in den Ruhestand

Während die Förderung der Altersteilzeit gesetzlich klar definiert ist, ist deren Nutzen für den Arbeitgeber nicht ganz so eindeutig, „weil die Vorteile für den Arbeitgeber monetär schwer messbar sind“, sagt Tscharnig. Durch die Altersteilzeit könnten aber ältere Arbeitnehmer ihre Erfahrung und ihr Fachwissen an jüngere Mitarbeiter weitergeben, bevor sie aus dem Betrieb ausscheiden. Zudem würde der sanfte Übergang in den Ruhestand dazu beitragen, die Gesundheit des Arbeitgebers zu erhalten. Dennoch gibt es auch Herausforderungen für Arbeitgeber, warnt sie: „Zum administrativen Mehraufwand kommen auch Aufwendungen, denn die Zusatzkosten des Arbeitgebers werden nicht zur Gänze durch das Altersteilzeitgeld ersetzt.“ Eine Teilzeitkraft sei für den Arbeitgeber in der Regel kostengünstiger, ist sie überzeugt. 

Grundsätzlich gibt es aber keinen fixen Rechtsanspruch auf Alterszeit. „Eine Vereinbarung ist vom Arbeitnehmer nicht erzwingbar, sofern der Kollektivvertrag dem Arbeitnehmer nicht ein Recht auf Altersteilzeit einräumt.“ Gibt es eine Vereinbarung, muss sie aber Mindestinhalte wie das gewünschte Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (40 bis 60 Prozent) enthalten. Der Arbeitgeber muss sich zudem zur Zahlung eines Lohnausgleiches verpflichten. „Dieser muss mindestens die halbe Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate vor Beginn der Altersteilzeit und dem Entgelt, welches im gleichen Zeitraum für die verringerte Arbeitszeit gebührt hätte, betragen“, führt die Rechtsexpertin aus. Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber in der bisherigen Höhe weiterbezahlt. Auch auf die Abfertigungshöhe habe die reduzierte Arbeitszeit keinerlei Auswirkungen, fügt sie an.

Voraussetzungen für Altersteilzeit

Damit die Altersteilzeit auch vom AMS finanziell unterstützt wird, muss auch der Arbeitnehmer einige Voraussetzungen erfüllen: So kann Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter beansprucht werden. „Zudem müssen 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers in den letzten 25 Jahren vorliegen“, weiß die Expertin. Altersteilzeit ist auch nur für Personen möglich, die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 60 Prozent der Normalarbeitszeit gearbeitet haben. Ein Übertritt in die Altersteilzeit ist frühestens nach einer Beschäftigung von drei vollen Kalendermonaten bei einem Arbeitgeber möglich.

„Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in geblockter Form reduziert werden, damit ist ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Bedürfnisse auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gegeben“, erklärt die Juristin. Jedoch müsse im Einzelfall entschieden werden, ob Altersteilzeit überhaupt in Frage kommt und welches Modell insbesondere für den konkreten Fall sinnvoll ist.