Wie man 2023 noch Steuer sparen kann
Konjunktursorgen, hohe Zinsen und mehr belasten Unternehmen. Wie der Gesetzgeber noch bis 31. Dezember mit steuerlichen Entlastungen reagiert.
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Was zum Thema zu beachten ist und welche steuerlichen Entlastungen Betriebe noch vor Jahresende mitnehmen sollten, das haben wir hinterfragt. So bezeichnen die Ansprechpartner bei Rabel & Partner/Deloitte – schon aufgrund der aktuellen Diskussionen rund um die Arbeitszeit – Maßnahmen wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie als höchst attraktiv. Petra Kühberger-Leeb, Expertin im WKO-Rechtsservice, mit einem Überblick über „wirksame“ Steuertipps zum Jahresende:
• Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro. Je nach Höhe des Gewinns beträgt der Freibetrag zwischen 13 und 4,5 Prozent des Gewinns – maximal 41.450 Euro. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31. Dezember 2023 ermöglicht die Geltendmachung.
• Investitionsfreibetrag: Bei klimafreundlichen Investitionen beträgt die Zusatzabschreibung 15 Prozent, bei anderen Investitionen zehn Prozent. Vorteil gegenüber dem Gewinnfreibetrag: Anschaffungen bis zu einer Million Euro sind begünstigt, womit der maximale Investitionsfreibetrag mit 150.000 Euro deutlich höher ausfällt.
• Mitarbeitergewinnbeteiligung: Auch 2023 können Unternehmen Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3.000 Euro jährlich begrenzt.
• Teuerungsprämie: Bis zu 3.000 Euro können für 2023 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Werden sowohl Teuerungsprämie als auch Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen. Vorteil der Teuerungsprämie: keine Sozialversicherung und Lohnnebenkosten.
• Spenden für Bildung, Kunst und Sport: Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Ab 2024 können auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
• Netzkarte für Selbständige: Seit 2023 können Selbständige auch ohne Aufzeichnung über betriebliche und private Fahrten 50 Prozent der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Betriebsausgabe absetzen. Gilt auch bei Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung.
• Steuerliche Liquiditätsmaßnahmen: Unternehmer sollten sich zum Jahresende unbedingt mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2024 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. Seit 1. Oktober 2023 verrechnet das Finanzamt nämlich für noch nicht veranlagte Abgabennachforderungen aus 2022 Anspruchszinsen von mittlerweile 5,88 Prozent. Erstmals werden diese Zinsen auch für Umsatzsteuernachzahlungen festgesetzt. Zu beachten ist, dass diese Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, sofern sie Körperschaftssteuer- oder Einkommensteuernachzahlungen betreffen. Beachtlich sind auch die Verzugszinsen ab 2024 der Österreichischen Gesundheitskasse von 7,88 Prozent (2023: 4,63 Prozent), welche für Beitragsrückstände festgesetzt werden.
Zum Schluss wichtige Fristen zum 31. Dezember 2023: Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen aus 2016 erlischt (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre); die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2013 tritt ein; die Energieabgabenvergütung 2018 kann noch beantragt werden.