Mit Lupe auf Unterlagen schauen
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Wie Arbeitsverhältnisse transparenter werden

Von der Kostenübernahme bei verpflichtenden Ausbildungen bis zum Anspruch auf Nebenbeschäftigung: Was sich durch die AVRAG-Novelle ändert.

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Aktualisiert am 17.05.2024

Für Transparenz und vorhersehbare Arbeitsbedingungen soll die Novelle des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sorgen: Mit dem Regelwerk wurde kürzlich die EU-Transparenzrichtlinie in österreichisches Recht umgesetzt. Doch welche arbeitsrechtlichen Änderungen bringt das nun für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Wir haben mit Sarah Bruckner, Expertin aus dem WKO-Rechtsservice, über die wesentlichen Änderungen gesprochen.

„Neben dem erweiterten Mindestinhalt eines Dienstzettels drohen empfindliche Strafen, wenn Dienstzettel oder Dienstverträge nicht ausgehändigt werden“, erklärt sie. So erstreckt sich der Strafrahmen für das Fehlen eines Dienstzettels oder eines Dienstvertrages von 100 bis zu 436 Euro. „Sind mehr als fünf Dienstnehmer betroffen oder handelt es sich um einen Wiederholungsfall binnen drei Jahren, erhöht sich der Strafrahmen auf 500 bis 2.000 Euro“, weiß die Juristin. Ein Fehler oder eine Unvollständigkeit im Dienstzettel lösen hingegen keine Verwaltungsstrafe aus, ergänzt sie. Künftig müssen aber der Dienstzettel bzw. -vertrag mehr verpflichtende Inhalte als bisher aufweisen, nämlich einen Hinweis zum Kündigungsverfahren, den Unternehmenssitz, die Arbeitsleistung, die Entgeltauszahlung sowie Bedingungen für Schichtplanänderungen. „Zudem müssen der Sozialversicherungsträger genannt und die Konditionen einer Probezeit festgehalten werden“, so Bruckner. Im Fall des Falles ist auch ein Fortbildungsanspruch anzugeben. Zusätzliche Angaben sind dann erforderlich, wenn Dienstnehmer ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland ausüben.

Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Eine weitere zentrale Neuerung ist das Recht auf Mehrfachbeschäftigung. „Dieses wurde mittels Benachteiligungsverbot im Gesetz festgeschrieben“, so Bruckner. Zudem gibt es eine zusätzliche weitreichende Änderung im Umgang mit (verpflichtenden) Ausbildungen und den damit entstehenden Ausbildungskosten und -zeiten: „Ist aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Kollektivverträgen oder aufgrund des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, dann ist die Teilnahme als Arbeitszeit zu werten und die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen, sofern sie nicht von einem Dritten  – wie zum Beispiel dem AMS – übernommen werden“, präzisiert Bruckner. 

Außerdem wurden für die Geltendmachung der Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstzettels, der Mehrfachbeschäftigung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung explizite Benachteiligungsverbote formuliert, erklärt die WKO-Juristin: „Arbeitnehmer dürfen wegen der Geltendmachung ihrer Rechte weder gekündigt noch entlassen oder auf andere Weise  benachteiligt werden“, schließt sie.