Frau bei Büroarbeit zu Hause
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Wie Arbeiten daheim die Steuerlast senkt

Viele Unternehmer nutzen für ihre betriebliche Tätigkeit Teile ihres Wohnraums als Arbeitszimmer. Steuerlich wird das mittels Pauschale berücksichtigt.

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Aktualisiert am 06.03.2025

Ob Telefonate, Online-Meetings, Abrechnungen, Angebote oder sonstiger Schriftverkehr: Viele Unternehmer nutzen die eigenen vier Wände auch als Arbeitszimmer. Für den Fall, dass private Wohnräume für betriebliche Zwecke genutzt werden, hat der Gesetzgeber explizite steuerliche Erleichterungen vorgesehen – und zwar in Form eines Arbeitsplatzpauschales. Wir haben mit Petra Kühberger-Leeb, Leiterin des WKO-Rechtsservice, über die Steuererleichterung, Voraussetzungen, betragsmäßige Grenzen und denkbare Varianten gesprochen.

Sinn und Zweck des Pauschale ist, dass dadurch wohnraumbezogene Aufwendungen des Steuerpflichtigen – etwa Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA – berücksichtigt werden. „Das Pauschale stellt eine Vereinfachung dar, damit nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden muss“, weiß die Steuerexpertin.

Was dafür notwendig ist

Allgemeine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschales ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbständigen zur Verfügung steht. Allerdings schließt das eine das andere aus, so Kühberger-Leeb: „Werden tatsächliche Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird.“

Steht das Pauschale dem Grunde nach zu, gibt es dafür unterschiedliche Höhen und Grenzen: „Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, steht ein Pauschale von 1.200 Euro zu. Das gilt auch für den Fall, dass höchstens 13.308 Euro an anderen Einkünften lukriert werden“, führt Kühberger-Leeb aus.

Übersteigen indes die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum bereit steht, die Grenze von 13.308 Euro, dann gebührt das sogenannte „kleine Arbeitsplatzpauschale“ in der Höhe von 300 Euro. „Im Zuge dessen können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel – insbesonderer Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung – bis zu 300 Euro jährlich zusätzlich steuerlich abgesetzt werden“, erklärt sie.

Der Höhe nach ist das Pauschale auf ein zwölf Monate dauerndes Wirtschaftsjahr ausgelegt. „Wird die betriebliche Tätigkeit begonnen oder beendet und liegt deshalb ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen“, betont die Juristin. Für jeden vollen oder angefangenen Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu – somit also entweder 100 Euro oder 25 Euro.