Wer kommt für Schäden im Job auf?
Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt ein Sprichwort. Doch welche Regeln greifen, wenn ein Mitarbeiter bei seiner Arbeit einen Schaden verursacht? Eine Juristin aus dem WKO-Rechtsservice informiert.
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Die Fälle sind vielfältig gelagert: So beschädigt etwa ein Elektriker während seinen Anschlussarbeiten den Parkettboden des Kunden. Oder: Auf dem Weg zum Kunden wird ein Handwerker mit dem Firmenauto in einen Verkehrsunfall verwickelt, am Fahrzeug entsteht ein erheblicher Schaden. Ein weiterer Fall: Beim Einschenken durch die Kellnerin landet der Rotwein nicht im Glas, sondern auf dem Kleid des Gastes.
In all diesen Fällen kommt das Dienstgeberhaftpflichtgesetz (DHG) zu tragen: Es gilt für jene Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber oder Dritten direkt bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung zufügt. „Da die allgemeine Schadenshaftung für Arbeitnehmer zu rigoros ist, wurde dafür ein eigenes Gesetz geschaffen. In allen anderen Fällen kommt aber das klassische Schadenersatzrecht zur Anwendung“, erklärt Katharina Tscharnig, Juristin im WKO-Rechtsservice.
In beiden Rechtsmaterien gilt grundsätzlich: Der Schädiger hat dem Geschädigten den Schaden, den er rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, zu ersetzen. „Rechtswidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es gegen einen Vertrag, ein Gesetz oder auch gegen die guten Sitten verstößt“, weiß Tscharnig. „Von einer Rechtswidrigkeit kann insbesondere ausgegangen werden, wenn in absolut geschützte Rechtsgüter – etwa Eigentum – eingegriffen wird.“ Schuldhaft handelt eine Person dann, wenn sie ein Verhalten setzt, welches hätte vermieden werden sollen oder auch hätte vermieden werden können.
Allerdings sieht das DHG Haftungserleichterungen für den Dienstnehmer vor, der Richter kann die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers mäßigen. Das Sondergesetz greift aber nur direkt bei der Erbringung der Arbeitsleistung: Wird etwa ein Fahrzeug des Arbeitgebers für private Zwecke genutzt oder dessen Benützung einem Angehörigen des Arbeitnehmers ermöglicht, werden die Haftungsprivilegien des DHG nicht schlagend. Grundsätzlich, so die Juristin, unterscheidet das Gesetz vier Verschuldensgrade, danach wird letztlich auch die Haftung bemessen: „Bei vorsätzlicher Schädigung haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang, bei entschuldbaren Fehlleistungen entfällt indes die Haftung des Arbeitnehmers“, so Tscharnig und setzt nach: „Bei leichter und grober Fahrlässigkeit gibt es ein richterliches Mäßigungsrecht.“ Dabei sei zum Beispiel auch Rücksicht zu nehmen auf den Ausbildungsgrad des Arbeitnehmers, die Arbeitsbedingungen und seine Verantwortung im Rahmen seiner Tätigkeit.
„Wurde der Dienstgeber geschädigt, darf er das Entgelt des Arbeitnehmers aber nicht automatisch einbehalten“, sagt die Expertin. Allerdings gibt es – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, Schadenersatzforderungen gegen das Entgelt aufzurechnen. Auch bei der Verjährung gilt Spezielles: So können Schadenersatzansprüche des Dienstgebers, die auf einem minderen Grad des Versehens beruhen, nur sechs Monate gerichtlich geltend gemacht werden.