
Webshops müssen bald barrierefrei sein
Das Barrierefreiheitsgesetz sieht ab 28. Juni auch verpflichtende Maßnahmen für Dienstleister im E-Commerce vor. Die WKO-Expertin mit den Details.
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Mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) wird schon bald ein weitreichendes Regelwerk in Kraft treten: Konkret müssen ab 28. Juni Webshops und andere digitale Angebote im B2C-Bereich barrierefrei gestaltet sein – etwa E-Banking, E-Ticketing, Videotelefonie, Online-Messenger-Dienste, E-Books und SMS-Dienste. Somit trifft die Verpflichtung nicht nur Produzenten und Vertreiber bestimmter Produkte, wie PCs, Smartphones, Modems, E-Reader, Smart-TV-Geräte, Spielkonsolen und Bankomaten, sondern eben auch digitale Dienstleister. Hintergrund ist die EU-Richtlinie „European Accessibility Act“. Sie soll gewährleisten, dass für Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit Behinderung wichtig sind, europaweit dieselben Standards gelten.
Und das stellt Unternehmen vor neue rechtliche und technische Herausforderungen, wie WKO-Expertin Tamara Charkow weiß: „Die Anforderungen im Bereich der Dienstleistungen sind genau definiert. Dazu zählt etwa, dass Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden müssen.“ Zudem müssen etwa Inhalte in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße, ausreichend Kontrast und Abstand dargestellt werden.
Ausnahmen von der Regelung
Zudem sind betroffene Dienstleister verpflichtet, eine sogenannte Barrierefreiheitserklärung zu publizieren. „So muss der Dienstleister in den AGB oder einem ähnlichen Dokument angeben, wie er die Anforderungen des Gesetzes erfüllt“, erläutert die Juristin. Es gibt aber auch Ausnahmen: Nicht unter das Gesetz fallen Dienstleister, die Kleinstunternehmer mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro sind. „Allerdings ist für den Fall einer Vergrößerung des Betriebs zu beachten, dass eine nachträgliche Änderung des Webshops wahrscheinlich aufwendiger ist als von Beginn an“, wirft Charkow ein.
In manchen Bereichen ist auch ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Bereits im Einsatz stehende Selbstbedienungsterminals dürfen sogar noch bis 28. Juni 2040 – maximal aber bis 20 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme – verwendet werden. „Für Webshops gibt es aber keine Übergangsfristen. Die Vorgaben sind zum definierten Zeitpunkt umzusetzen “, stellt die WKO-Rechtsexpertin klar.
Für die Marktüberwachung ist übrigens das Sozialministeriumservice zuständig. Es kann – abhängig von der Größe des Unternehmens und von der Art des Verstoßes – auch Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro verhängen. Allerdings werden Hersteller, Dienstleistungserbringer und Importeure zunächst dazu aufgefordert, geeignete Schritte zu setzen, um die Gesetzeskonformität des Produkts bzw. der Dienstleistung herzustellen. Als Ultima Ratio wären auch ein Produktrückruf bzw. die Verpflichtung zur Einstellung der Dienstleistung möglich.
Tipps zur effizienten Umsetzung und zur Fehlervermeidung im Zusammenhang mit dem Barrierefreiheitsgesetz gibt es bei einem Webinar am 10. April von 10 bis 11.30 Uhr. Nikolaus Eckereder vom Sozialministeriumservice wird über die Verpflichtungen der Unternehmen sowie Ausnahmen referieren. Die Teilnahme ist nach vorheriger Anmeldung kostenlos.