Mappe Zahlungsverzug, Paragraf und Waage für Justitia
© Adobe Stock/MQ-Illustrations

Was tun bei offenen Rechnungen?

Viele Kunden zahlen ihre Rechnungen derzeit – wenn überhaupt – mit Verspätung. Was Unternehmen tun können, um nicht auf ihren Forderungen sitzen zu bleiben, von Mahnschreiben über Verzugszinsen bis zu einer Klage bei Gericht.  

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 25.10.2023

Es ist wohl ein Ausdruck der  angespannten wirtschaftlichen Lage, dass immer mehr Kunden ihre Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen (können). Ein Umstand, der auch im Rechtsservice der WKO Steiermark zu vermehrten Anfragen führt. Häufig geht es dabei um die Frage, welche rechtliche Handhabe sie bei säumigen Kunden haben. „Wird eine Rechnung gar nicht oder verspätet bezahlt, befindet sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug, wenn die eigene Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde und die Leistung fällig ist“, weiß WKO-Rechtsexperte Lukas Leinich.

Zahlungsziel vereinbart?

Wurde nicht explizit ein Zahlungsziel vereinbart, dann greift die gesetzliche Regelung: „Bei Kaufverträgen tritt die Fälligkeit mit der Übernahme der Sache durch den Käufer ein, bei Werkverträgen wird das Entgelt nach Vollendung des Werkes fällig“, führt der Jurist aus. „In der Praxis werden nicht selten andere Zahlungsfristen und -termine vereinbart, was zulässig ist“, sagt Leinich.

Wird die Rechung trotz Fälligkeit nicht bezahlt, ist der Schuldner in Zahlungsverzug. Der Gläubiger hat dann zwei Möglichkeiten: Entweder er besteht auf der Vertragserfüllung oder er tritt – mit einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurück. Dieser muss dann zur Gänze rückabgewickelt werden.


Mahnschreiben und Spesen

Viel häufiger ist aber der Fall, dass an der Bezahlung der Forderung festgehalten wird. In der Praxis werden in einem ersten Schritt oft außergerichtliche Lösungen angestrebt – meist mittels Mahnschreiben. „Es gibt dazu zwar keine Formvorschriften, aber wir raten zu Beweiszwecken unbedingt zu einer schriftlichen Mahnung“, so der Experte. Für Mahnungen können auch Mahnspesen verrechnet werden. „Bei Unternehmensgeschäften kann der Gläubiger jedenfalls einen Pauschalbetrag von 40 Euro für Betreibungskosten fordern“, weiß er. Betreibungskosten können übrigens auch bei Verbrauchergeschäften als Schadenersatz geltend gemacht werden. „Dafür muss ein Verschulden des Vertragspartners vorliegen“, präziert er: „Auch die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder Anwalts sind unter Umständen zu ersetzen.“

Zusätzlich kann der Gläubiger nach dem Tag des Fälligkeitstermins auch die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnen: Im Fall von Verbrauchergeschäften sind es vier Prozent jährlich, bei Unternehmensgeschäften (noch bis Jahresende) 12,58 Prozent. „Es können auch andere Prozentsätze vereinbart werden, sie dürfen jedoch nicht sittenwidrig hoch angesetzt sein.“ Wird noch immer nicht bezahlt, bleibt nur noch der Gang zu Gericht: „Bis zu 5.000 Euro Streitwert gibt es keine Anwaltspflicht, die Klage kann bei Gericht selbst eingebracht werden."