Was sich im Arbeitsrecht alles ändert
Von der Kinderbetreuung bis zur Altersteilzeit, von Zuverdienstgrenzen bis zum Pensionsalter: die wichtigsten Neuerungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht auf einen Blick.
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Aktualisiert am 14.09.2024
- Anhebung des Frauenpensionsalters: Das gesetzliche Pensionsantrittsalter von Frauen (bisher 60 Jahre) wird schrittweise an jenes der Männer – also 65 Jahre – herangeführt. Konkret erfolgt das in Halbjahresschritten, sagt WKO-Arbeitsrechtsexpertin Karin Loh: „Frauen, die im ersten Halbjahr 1964 geboren wurden, gehen mit 60,5 Jahren in Pension, bei jenen im zweiten Halbjahr 1964 erfolgt der Pensionsantritt mit 61 Jahren.“ Alle, die ab dem 1. Juli 1968 geboren wurden, gehen dann mit 65 Jahren in den Ruhestand.
- Zuverdienst neben Kinderbetreuungsgeld: Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der -Beihilfe soll weiterhin eine Beschäftigung während des Anspruchszeitraums ermöglichen. „Der Grenzbetrag wird für 2024 von 7.800 auf 8.100 Euro erhöht“, erklärt Loh.
- Teilzeit: Die Verpflichtung für Dienstgeber, Teilzeitbeschäftigte über freiwerdende Stellen im Betrieb zu informieren, wird erweitert. „Künftig muss auch über neue Jobs informiert werden“, weiß Loh: „Sonst droht neben der Verwaltungsstrafe ein Schadenersatzanspruch von 100 Euro.“
- Altersteilzeit: Grundsätzlich ist die Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalters möglich. Durch die Anhebung des Frauenpensionsalters verschieben sich auch die Grenzen bei der Altersteilzeit: Frauen, die am oder vor dem 30. Juni 1966 geboren wurden, können seit Jahresbeginn 2024 jederzeit in Altersteilzeit gehen. Jene Frauen, die im zweiten Halbjahr 1966 geboren wurden, können das Modell ab 58 Jahren wählen, jene mit Geburtstagsdatum ab 1. Jänner 1967 ab 58 Jahren und sechs Monaten. Auch sonst gibt es eine Fülle von Änderungen bei der Altersteilzeit. „Ab sofort werden Lohnerhöhungen nur mehr berücksichtigt, wenn sie auf einem Kollektivvertrag oder etwas Vergleichbarem wie Mindestlohntarif oder Dienstordnung beruhen“, sagt Loh. Auch der Lohnausgleich wird neu berechnet, die Festlegung des Ober- und Unterwerts wurde gesetzlich neu definiert. „Außerdem sind die erhöhten Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber zu zahlen“, sagt Loh. Auch bei der geblockten Altersteilzeit kommt es zu Änderungen. „Die Aufwandsabgeltung für Dienstgeber wird stufenweise verringert“, erklärt die Expertin. Bei Laufzeitbeginn ab 2024 beträgt der Ersatz 42,5 Prozent, ab 2025 35 Prozent, ab 2026 27,5 Prozent, ab 2027 20 Prozent und ab 2028 zehn Prozent. „Ab 2029 entfällt der Ersatz dann ganz“, so Loh. Neuerungen gibt es auch bei der kontinuierlichen Altersteilzeit: „Seit heuer beträgt der Durchrechnungszeitraum sechs Monate statt bisher zwölf Monate“, sagt Loh: „Zusätzlich wurde auch die Bandbreite der flexiblen Arbeitszeit zwischen durchschnittlich 20 Prozent und 80 Prozent der vorher ausgeübten Normalarbeitszeit erweitert“, weiß sie.
- Fachkräfteverordnung: Seit Jänner ist die neue Verordnung mit 110 österreichweiten Mangelberufen und 48 regionalen Mangelberufen in Kraft. „Bundesweit sind nun auch vier Berufe im Öffentlichen Verkehr inkludiert“, sagt die Arbeitsrechtsexpertin. Konkret sind das Autobuslenker, Schulbusfahrer, Berufskraftfahrer für Personenbeförderung und Straßenbahnwagenführer.
- Toleranzgrenze bei Zuverdienst zur Korridor- und Schwerarbeitspension: Wer die monatliche Geringfügigkeitsgrenze – das sind heuer 518,44 Euro – überschreitet, verliert nicht automatisch die Pensionsleistung. „Die Überschreitung darf aber nur unwesentlich sein – also jährlich nicht mehr als 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze“, sagt Loh. Heuer sind das 207 Euro.
- Erhöhung der pauschalen Dienstgeber-Abgabe: Laut Höchstgericht unterliegen mehrfach geringfügig Beschäftigte, die die relevante Einkommensgrenze nach §5 Abs. 2 ASVG übersteigen, auch der Arbeitslosenversicherungspflicht. „Daher wird die Dienstgeber-Abgabe für geringfügig Beschäftigte um drei Prozentpunkte auf 19,4 Prozent erhöht und damit der Arbeitslosenversicherungsbeitrag pauschal abgegolten“, so die Juristin.