Geldscheine in der Hand
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Was sich für Kleinunternehmen ändert

Mit Jahreswechsel tritt eine Reform der Umsatzsteuer-Regeln in Kraft: Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 fallen mehr Betriebe in die Kleinunternehmerregelung und sind damit umsatzsteuerbefreit. Die WKO-Rechtsexpertin mit den Details. 

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Aktualisiert am 05.12.2024

Rund um den Jahreswechsel gibt es eine Fülle rechtlicher Neuerungen für Unternehmer – so auch im Bereich der Umsatzsteuer. Denn das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt ab dem 1. Jänner eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung mit sich. „Erstmals können auch Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, diese Befreiung in Anspruch nehmen“, so Kristina Amon, Juristin im WKO-Rechtsservice.

Doch das ist nicht alles: Auch die Schwellenwerte werden angehoben. „Bisher lag die maßgebliche Grenze für die Kleinunternehmerregelung bei 35.000 Euro netto pro Jahr, was bei unterstellter Steuerpflicht und einem Steuersatz von 20 Prozent einer Bruttogrenze von 42.000 Euro entspricht.“ Diese Grenze konnte innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 Prozent überschritten werden. „Künftig wird der Schwellenwert auf 55.000 Euro brutto angehoben“, weiß Amon. Die Berechnung der Umsatzgrenzen bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht entfällt, die Umsätze des laufenden und des vorangegangenen Jahres werden dabei berücksichtigt.

Wann Umsätze steuerfrei bleiben

Bisher führte eine Überschreitung der Umsatzgrenze dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Jahr entfiel. „Das führte dann zu Problemen, wenn die Umsätze an Privatpersonen erfolgten, da die Umsatzsteuer nachträglich nicht mehr in Rechnung gestellt werden konnte und somit vom Unternehmen selbst getragen werden musste“, sagt Amon. Nun sieht die neue Regelung vor, dass die Befreiung erst mit jenem Umsatz entfällt, der die Grenze überschreitet. „Zuvor erzielte Umsätze bleiben steuerfrei“, erklärt die Juristin.

Auch die bisherige Toleranzgrenze von 15 Prozent wird durch eine neue Regelung ersetzt: „Bei einer Überschreitung um bis zu zehn Prozent bleibt künftig die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im Folgejahr ein“, führt Amon aus und ergänzt: „Wird die Grenze um mehr als zehn Prozent überschritten, greift die Umsatzsteuerpflicht sofort – aber nur für den Betrag, der über der Grenze liegt, und für alle folgenden Umsätze.“ 

Neu ist zudem auch, dass die Regelungen auch auf Unternehmen aus anderen EU-Staaten ausgeweitet werden. Bisher war die Kleinunternehmerregelung ja auf Betriebe beschränkt, die ihren Sitz in Österreich hatten. „Künftig können unter gewissen Voraussetzungen auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten diese Regelung nutzen“, sagt sie. Konkret darf der unionsweite Jahresumsatz den Schwellenwert von 100.000 Euro im vorangegangenen Jahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Zudem dürfen die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat die dortige Kleinunternehmerregelung nicht überschreiten, und der Antrag auf Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat gestellt werden. „Wird der unionsweite Schwellenwert von 100.000 Euro überschritten, endet die grenzüberschreitende Befreiung ab dem Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wurde.“