Was rechtlich bei Covid-19 alles neu ist
Exakt 13.763 Steirerinnen und Steirer waren kürzlich wegen der Erkältungswelle im Krankenstand – insbesondere die Zahl der Corona-Erkrankungen klettert nach oben. Ein Überblick, worauf da aus arbeitsrechtlicher Sicht zu achten ist.
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Ob Influenza, RSV, Covid-19 oder simple grippale Infekte: Die Erkältungswelle hat voll zugeschlagen. Laut den jüngsten Daten der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) fielen zuletzt 13.763 Steirer wegen diverser Atemwegserkrankungen aus. Neben der echten Grippe steigen aktuell besonders die Corona-Zahlen wieder markant: So wurden in der Kalenderwoche 49 exakt 5.637 Covid-Patienten im Krankenstand verzeichnet – zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum des Vorjahres waren es mit 2.666 Fällen nicht einmal halb so viele wie jetzt. Anlass genug, einen Blick auf den aktuellen rechtlichen Stand zu Covid-19 zu werfen: Gib t es noch Meldepflichten? Ist bei Corona zwingend eine Absonderung vorgesehen? Und was gilt im Fall von symptomlosen Fällen? Wir haben mit Georg Königsberger, Jurist beim Rechtsservice der WKO Steiermark, gesprochen.
Nach gut drei Jahren Pandemie wurde im Mai 2023 die „Gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite“ von der WHO für beendet erklärt. In der Folge kam es weltweit zu Lockerungen der strengen Vorschriften – so auch in Österreich. „Seit Juli 2023 ist Covid-19 in Österreich keine anzeigepflichtige Krankheit in Sinne des Epidemiegesetzes mehr“, sagt Königsberger.
Keine Absonderung mehr
n der Praxis bedeutet das, „dass positiv getestete Personen keiner Absonderung oder Verkehrsbeschränkung mehr unterliegen. Sollte daher ein positiver Test vorliegen, ist das allein kein zwingender Grund, der Arbeit fernzubleiben“, erklärt der Jurist. Um eine Ausbreitung der Erkrankung innerhalb der Belegschaft zu vermeiden, wird jedoch zu Vorsichtsmaßnahmen geraten. Diese reichen vom Händewaschen und Desinfizieren über regelmäßiges Belüften von Räumen bis zum Tragen von Masken bzw. – sofern dies betrieblich möglich ist – zum Arbeiten im Homeoffice. Maßnahmen, die im Übrigen auch bei anderen Infektionskrankheiten wie der echten Grippe oder grippalen Infekten empfohlen werden.
Sind mit der positiven Testung auf Covid-19 jedoch Krankheitssymptome verbunden, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, ist die dienstliche Abwesenheit freilich als Krankenstand zu beurteilen. „Da es nach der Lockerung der Vorschriften aktuell weder eine behördliche Meldepflicht noch eine Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gibt, gibt es allerdings keine Möglichkeit mehr, dass Dienstgeber für das fortzuzahlende Entgelt eine Vergütung seitens des Bundes bekommen können“, weiß Königsberger. Die Folge: Die Kosten eines solchen Krankenstandes sind daher vom Dienstgeber zur Gänze zu tragen. „Sofern jedoch eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als zehn Kalendertagen aus einer Corona-Infektion resultiert und der Dienstgeber nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt, kann ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei der AUVA beantragt werden“, informiert der Jurist.