Mann im Rollstuhl arbeitet am Laptop
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Was gilt für geschützte Arbeitsplätze?

Um einen Schutzstatus nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu erlangen, brauchen Dienstnehmer einen Nachweis über den Grad der Behinderung. Ab 50 Prozent gelten sie als begünstigt Behinderte. Die WKO-Rechtsexpertin informiert über die Details.

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Aktualisiert am 13.02.2025

Von motorischen Einschränkungen über Schwierigkeiten beim Hören bis  hin zu schweren Formen der Fehlsichtigkeit: Die Gründe, warum Menschen an Beeinträchtigungen leiden, sind vielfältig. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit Schutzvorschriften, auch aus arbeitsrechtlicher Sicht – allerdings müssen dafür Voraussetzungen erfüllt sein, weiß Ursula Rainer vom WKO-Rechtsservice: „Um dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu unterliegen, benötigt ein Dienstnehmer einen Nachweis über den Grad der Behinderung. Ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent zählen Personen zu den begünstigt behinderten Dienstnehmern.“ Und haben damit einen Anspruch auf einen sogenannten geschützten Arbeitsplatz. Wir haben mit der Expertin über Nachweiserfordernisse und mögliche Rechtsfolgen gesprochen. 

Als Nachweis anerkannt ist etwa ein Bescheid nach §14 Abs. 1 BEinstG, also ein rechtskräftiger Bescheid über die Zuerkennung von (Renten-)Leistungen, etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ebenso als Nachweis gilt ein Bescheid aufgrund eines erfolgreichen Antrags beim Sozialministerium nach §14 Abs. 2 BEinstG. „Wird die Feststellung vor Beginn eines Dienstverhältnisses beantragt, aber erst nach Dienstantritt festgestellt, besteht der Schutz ab dem siebenten Monat der Beschäftigung“, weiß Rainer. Nicht als Nachweis dient übrigens der Behindertenpass nach §40 Bundesbehindertengesetz. „Dieser Pass verfolgt den Zweck der sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderung und soll daher seine Wirkung nicht automatisch auch auf dem Arbeitsmarkt entfalten.“ 

Erhöhter Kündigungsschutz

Mit dem Status des begünstigt Behinderten geht ein erhöhter Kündigungsschutz einher. „Dienstgeber müssen vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung vom Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice einholen“, erklärt die Juristin. „Die Zustimmung wird nach einer Interessenabwägung nur dann erteilt, wenn dem Dienstgeber nicht zuzumuten ist, den begünstigt Behinderten weiter zu beschäftigen, und ein im Gesetz normierter Kündigungsgrund vorliegt.“ Bei Dienstverhältnissen, die bis Ende des Jahres 2010 begründet wurden, ist eine Kündigung nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses zulässig. 

Es gibt aber auch Ausnahmen vom erhöhten Kündigungsschutz:  Dieser gilt nicht während der ersten vier Jahre eines ab 2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten. Ebensowenig gilt er während der ersten sechs Monate eines ab 2011 geschlossenen Arbeitsverhältnisses mit einem noch nicht begünstigten Behinderten. „In beiden Fällen bildet aber ein Arbeitsunfall eine Ausnahme“, führt die WKO-Expertin aus. „Der erhöhte Kündigungsschutz wird auch nicht schlagend bei einer einvernehmlichen Auflösung sowie bei Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder bei einer berechtigten fristlosen Entlassung“, schließt die Juristin.