Frau hält krankes Kind im Arm
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Was bei der Freistellung für Pflege gilt

Wer ein Kind oder einen nahen Angehörigen kurzfristig betreuen oder pflegen muss, hat als Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Ausmaß von bis zu zwei Wochen. Was es dabei alles zu beachten gilt? Ein Experte des WKO-Rechtsservice klärt auf.

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Aktualisiert am 07.03.2024

Wer kennt das nicht? Ein voller Terminkalender, eng getaktete Abgabetermine, eine Fülle von Besprechungen – und dann wird plötzlich das Kind krank. Doch was gilt in diesem Fall rechtlich für Arbeitnehmer? Wann kann er oder sie eine sogenannte „Pflegefreistellung“ in Anspruch nehmen? Wir haben mit dem WKO-Rechtsexperten Dominik Fuchs über die wesentlichen Eckpunkte, Voraussetzungen und Ausnahmen gesprochen.

Grundsätzlich gilt: „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn er nach Antritt des Arbeitsverhältnisses infolge einer Krankenpflegefreistellung, Betreuungsfreistellung oder Begleitungsfreistellung an seiner Arbeitsleistung verhindert ist“, klärt der Jurist auf.

Man muss also differenzieren: Neben der klassischen Krankenpflegefreistellung, bei der ein erkrankter naher Angehöriger oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person gepflegt wird, gibt es auch die sogenannte Betreuungsfreistellung: Sie kommt dann zum Tragen, wenn die eigentliche Betreuungsperson des Kindes kurzfristig ausfällt und man ohne Betreuung dasteht. „Das kann das eigene Kind sein oder auch das Kind des Ehepartners, das im gemeinsamen Haushalt lebt“, präzisiert Fuchs, dass die Regelung auch in Patchworkfamilien greift.

Unterstützung gibt es seit kurzem auch für die Begleitung des eigenen Kindes bzw. des Stiefkindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, „sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, erklärt der Jurist.

Welche Voraussetzungen gelten?

In allen Fällen der Pflegefreistellung ist eine „Pflegebedürftigkeit“ Voraussetzung: Diese liegt vor, wenn der erkrankte Angehörige aufgrund der Art und der Schwere der Erkrankung bzw. aufgrund seines Alters nicht sich selbst überlassen werden kann, dem Kranken also Hilfestellung geboten werden muss. 

Aus rechtlicher Sicht bedingt eine Pflegefreistellung auch, dass die Verhinderung des Arbeitnehmers tatsächlich „notwendig“ ist. „Das heißt, die Pflege muss tatsächlich vom Arbeitnehmer selbst erbracht werden. Es besteht also kein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn eine anderweitige Versorgung möglich ist – also wenn etwa die Gattin des Arbeitnehmers ohnehin zu Hause ist.“

Je nach Alter des Kindes kann der Anspruch auf Pflegefreistellung variieren, weiß Fuchs: „Grundsätzlich besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Eine weitere Woche gebührt dem Arbeitnehmer dann, wenn es einen weiteren Krankheitsfall gibt, der wieder eine Pflege eines Kindes erforderlich macht, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.“

Übrigens: Wenn kein Anspruch auf eine Pflegefreistellung besteht, kann man als Arbeitnehmer Pflegeurlaub konsumieren – und zwar in Form eines regulären und bezahlten Urlaubs. Sind die Urlaubstage für dieses Jahr allerdings bereits aufgebraucht, gilt folgendes: Arbeitnehmer können auch dann in Pflegeurlaub gehen, bekommen jedoch keine Gehaltsfortzahlung mehr.