Was alles für den Urlaub gilt
Beim Urlaubsanspruch gibt es aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten – vom Zeitraum über die sechste Urlaubswoche bis zur Verjährung. Ein WKO-Experte klärt auf.
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Einfach nichts tun, abschalten, die Seele baumeln lassen: Die viel beschworene „schönste Zeit des Jahres“ hat einen ganz wesentlichen Zweck, nämlich die Erholung. „Daher sind auch Vereinbarungen rechtsunwirksam, in denen der Arbeitnehmer auf den Jahresurlaub verzichtet und sich den Urlaub auszahlen lassen möchte“, weiß Andreas Müller, Jurist im WKO-Rechtsservice. Wir haben mit dem Experten über die rechtlichen Facetten des Urlaubs gesprochen – vom ersten Anspruch über die sechste Urlaubswoche bis zur Verjährung.
Grundsätzlich gilt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub – „und zwar fünf Wochen bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren, danach gebühren sechs Wochen Urlaub“, so Müller. Beim erhöhten Urlaubsausmaß müssen auf die Wartezeit von 25 Jahren einige Faktoren angerechnet werden: Etwa Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wenn sie mindestens je sechs Monate gedauert haben, sowie eine selbständige Erwerbstätigkeit (mindestens sechs Monate) sowie Entwicklungshelferzeiten. Unterm Strich müssen insgesamt maximal fünf Jahre angerechnet werden.
Wann Anspruch auf erhöhtes Urlaubsausmaß besteht
„Schulzeiten an einer allgemeinbildenden höheren, berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sind mit höchstens vier Jahren zu berücksichtigen. Bei einem Zusammentreffen von Schulzeiten mit Vordienstzeiten ist die gesamte Anrechnung mit sieben Jahren begrenzt“, so Müller. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium ist maximal mit fünf Jahren anzurechnen. Insgesamt sind somit im Maximalfall zwölf Jahre für das erhöhte Urlaubsausmaß anzurechnen. „Kollektivverträge und Dienstverträge können aber Besserstellungen vorsehen“, so Müller.
Erstmals entsteht der Urlaubsanspruch in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zur Dienstzeit. Nach sechs Monaten ist voller Urlaubsanspruch gegeben. Ab dem zweiten Arbeitsjahr beginnt der Urlaubsanspruch mit Start des Arbeitsjahres bereits in voller Höhe. „Es gibt aber auch Gründe, die zu einer Urlaubsverkürzung führen. Dazu zählen mehr als 30-tägige Präsenz- oder Zivildienstzeiten im Urlaubsjahr, Elternkarenzzeiten, im Arbeitnehmerinteresse liegende Karenzurlaube bzw. unbezahlte Urlaube, Bildungskarenz- und Familienhospizkarenzzeiten“, erklärt Müller. Sonstige entgeltfreie Abwesenheitszeiten (z.B. längere Krankenstände) verkürzen den Urlaubsanspruch hingegen nicht, ergänzt er.
Der Zeitraum des Urlaubs ist Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. „Eine Anordnungsbefugnis des Dienstgebers gibt es genauso wenig ein einseitiges Antrittsrecht für Dienstnehmer“, führt der Rechtsexperte aus. Wenn ein Dienstverhältnis endet, ist der offene Urlaub – und zwar unabhängig von der Beednigungsart – anteilig abgzugelten.
Der Urlaubsanspruch verjährt übrigens nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. „Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz um den Zeitraum der Karenz“, ergänzt er.
Den Arbeitgeber trifft – resultierend aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer – die Verpflichtung, den Arbeitnehmer zum Urlaubsverbrauch aufzufordern und ihn über einen drohenden Urlaubsverfall zu informieren. Eine Verjährung ist demnach erst nach Erfüllung dieser „Urlaubsfürsorgepflicht“ möglich.