Chef überreicht dem Mitarbeiter ein Kuvert
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Wann ein Austritt "vorzeitig" ist

Welche Folgen es hat, wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin beendet, weiß der WKO-Experte.

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Aktualisiert am 19.12.2024

Auch wenn es der Idealfall ist: Nicht immer enden Arbeitsverhältnisse einvernehmlich. Problematisch kann es werden, wenn ein Mitarbeiter sein Dienstverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin beendet. „In diesem Fall liegt ein vorzeitiger Austritt vor“, weiß Georg Königsberger vom WKO-Rechtsservice. „Gibt es keinen gesetzlichen Austrittsgrund, spricht man von einem unberechtigten vorzeitigen Austritt. Der vorzeitige Austritt bewirkt die sofortige bzw. fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses“, setzt der Jurist fort. Der vorzeitige Austritt kann mündlich, schriftlich oder durch eine schlüssige Austrittserklärung erfolgen und kann vom Arbeitnehmer nicht einseitig zurückgenommen werden.

Eine schlüssige Austrittserklärung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers keinen Zweifel an dieser Absichtserklärung offenlässt. „Das bloße unbegründete Fernbleiben zählt nicht dazu“, konkretisiert Königsberger. Unter Umständen liege hier aber ein Entlassungsgrund vor. Für die Annahme eines Austritts müssten zum Fernbleiben weitere Kriterien hinzukommen. „Dazu zählt etwa die Aufforderung, die Arbeitspapiere auszuhändigen, der Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses oder die Rückgabe aller Arbeitsunterlagen bzw. Schlüssel zu Betriebsräumlichkeiten oder die Mitnahme privater, am Arbeitsplatz deponierter Gegenstände“, präzisiert er. Auch mündliche Aussagen müssen zweifelsfrei auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließen lassen. Dass dies mitunter sehr schwer zu beurteilen ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OGH, bei der ein unberechtigter vorzeitiger Austritt eines Dienstnehmers verneint wurde. Dieser erklärte binnen offener Kündigungsfrist auf die Frage für sein Zuspätkommen, dass er nicht mehr für den Arbeitgeber fahren werde („schreibst mi halt blau“). Für den OGH war diese Aussage mehrdeutig und daher nicht zweifelsfrei auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. 

Wann Schadenersatz gebührt

Kann der Arbeitgeber indes nachweisen, dass ihm durch den unberechtigten vorzeitigen Austritt ein Schaden entsteht, kann er vom Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen. Für eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen muss er den konkreten Schaden nachweisen. „Da dies in der Praxis oft schwierig ist, empfiehlt es sich, bereits im Dienstvertrag eine Konventionalstrafe zu vereinbaren“, so Königsberger.

Beim Ausscheiden durch unberechtigten vorzeitigen Austritt ist jedenfalls eine Endabrechnung mit dem Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu erstellen. „Bei Angestellten sind anteilige Sonderzahlungen erfasst, Arbeiterkollektivverträge sehen meistens den Entfall der anteiligen Sonderzahlungen vor. Es ist daher notwendig, bei der Endabrechnung in der entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmung nachzulesen“, so Königsberger. 

Weiters gebühren die Urlaubsersatzleistung für Resturlaube aus bereits abgelaufenen Urlaubsjahren sowie die Urlaubsersatzleistung für Ansprüche bis zur vierten Woche des laufenden Urlaubsjahres. „Keine Ersatzleistung gebührt für die fünfte und sechste Woche des Anspruches auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. Hat der Arbeitnehmer zum Beendigungszeitpunkt mehr Urlaubstage verbraucht, als ihm anteilsmäßig zustünden, hat er das Urlaubsentgelt für die zu viel konsumierten Urlaubstage zurückzuerstatten“, schließt Königsberger.