
Vieles neu rund um den Dienstzettel
Im Dienstzettel sind Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis definiert. Welche Neuerungen es gibt, weiß die WKO-Expertin.
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Wer einen neuen Mitarbeiter einstellt, muss auch dessen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten festlegen. Um das Aufgabengebiet abzustecken, eignet sich entweder der Dienstvertrag – oder andernfalls der Dienstzettel. „Ein solcher ist dann zwingend vorgesehen, wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, und ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses auszuhändigen“, weiß Katharina Tscharnig, Juristin im WKO-Rechtsservice. Mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie gibt es nun Neuerungen für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden.
„Neu ist, dass ein Dienstzettel nun auch bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen auszustellen ist“, sagt Tscharnig. Bisher waren Arbeitsverhältnisse, die höchstens einen Monat dauerten, von dieser Verpflichtung ausgenommen. „Zudem können Arbeitnehmer den Dienstzettel nun auch in elektronischer Form einfordern“, informiert Tscharnig.
Mehr Angaben auf dem Dienstzettel erforderlich
Erweitert wurden auch die Mindestangaben, die ein Dienstzettel enthalten muss. „Nun sind auch Informationen zur Überstundenvergütung, zum Unternehmenssitz, zum Sozialversicherungsträger und zur Probezeit anzugeben“, weiß Tscharnig. Im Dienstzettel müssen auch Hinweise auf das Kündigungsverfahren sowie eine Kurzbeschreibung der Arbeitsleistung enthalten sein. „Weiters muss man im Dienstzettel Angaben zu Schichtplänen und Fortbildungen finden“, ergänzt sie.
Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist zu beachten: „Arbeitet ein Mitarbeiter länger als einen Monat im Ausland, muss der Dienstzettel noch weitere Angaben enthalten und vor der Abreise übergeben werden“, setzt Tscharnig nach.
Kommt es beim Dienstzettel zu Änderungen, müssen diese dem Arbeitnehmer „unverzüglich und spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich bekanntgegeben werden“, erklärt die WKO-Rechtsexpertin.
Wird ein Dienstzettel übrigens nicht übergeben, gibt es neuerdings auch Sanktionen. „Konkret droht eine Geldstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zu 2.000 Euro“, sagt Tscharnig: „Wird der Dienstzettel nach Einleitung des Strafverfahrens nachgereicht und liegt nur ein geringes Verschulden vor, kann von einer Strafe abgesehen werden. Fehlerhafte oder unvollständige Dienstzettel sind nicht strafbar.“
Wenn es aber im Streitfall um die Beweiskraft geht, ist jedenfalls ein Dienstvertrag viel „stärker“ als ein bloßer Dienstzettel. „Der Dienstzettel ist eine reine Willenserklärung des Arbeitgebers, mit ihm teilt er dem Arbeitnehmer die mündlich vereinbarten Arbeitsbedingungen mit“, so die Expertin. Die Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigt lediglich den Erhalt des Dokuments, nicht jedoch seine inhaltliche Richtigkeit. „Im Streitfall kann der Arbeitnehmer vor Gericht geltend machen, dass der Dienstzettel nicht der mündlichen Vereinbarung entspricht“, so Tscharnig.
Die Expertin empfiehlt daher jedenfalls den Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrags. „Dieser sollte von beiden Parteien unterzeichnet werden, um das gegenseitige Einverständnis zu dokumentieren“, so Tscharnig. Ein schriftlicher Dienstvertrag habe eine höhere Beweiskraft, da er eine gemeinsame Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstelle.